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< Pflege der Eltern - umsonst?
17.11.2012 00:00 Alter: 11 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Schwiegerelternzuwendungen

Schwiegereltern können Zuwendungen nach den Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangen


Eltern wenden ihrem Kind nach der Eheschließung, insbesondere wenn es um größere Anschaffungen, wie Wohnhausbau oder Eigentumswohnung geht, oft ganz erhebliche Geldbeträge zu. Davon profitiert auch das Schwiegerkind, insbesondere wenn "die jungen Leute" das Eigentum gemeinsam erwerben, dann erfolgt die Zuwendung zwangsläufig an beide Ehepartner. Kommt es nun zum Scheitern der Ehe durch Trennung und Scheidung, entsteht der verständliche Wunsch, zumindest vom Schwiegerkind die Hälfte der Zuwendung zurückzuverlangen. Der Bundesgerichtshof hatte in ständiger Rechtsprechung über Jahrzehnte solche Zuwendungen für nicht rückforderbar gehalten, weil es "unbenannte Zuwendungen" gewesen seien, und über den Zugewinnausgleichsanspruch in der Regel ohnehin ein Teil der Zuwendung dem eigenen Kind zugute käme. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit seinem Urteil vom 03.02.10 - XII ZR 189/06 - zur Verblüffung der Fachwelt aufgegeben. Der - bisherige - Teilausgleich über den Zugewinnanspruch des Kindes spielt dabei keine Rolle mehr. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass solche Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das Schwiegerkind erfolgen, eben keine unbenannte Zuwendung seien, wie früher angenommen, sondern als Schenkung zu qualifizieren sind. Auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Die Eltern verbinden mit der Zuwendung an das Schwiegerkind die erkennbare Erwartung, dass die Ehe mit deren Kind Bestand haben würde. Eine Rückforderung der Schenkung sei deshalb grundsätzlich möglich. Das Schwiegerkind sieht sich deshalb im Falle der Scheidung jetzt unter Umständen doppelten Ansprüchen ausgesetzt: Dem Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners und dem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern. Auch der BGH sieht die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren. Dies sei in Kauf zu nehmen und könnte im Zugewinnausgleich kompensiert werden. Prozessual bedeutet dies häufig einen doppelten Prozess der Schwiegereltern einerseits und der Ehegatten untereinander. Aufgrund Änderung der Zuständigkeit ist nun das Familiengericht für beide Ansprüche zuständig und wird sinnvollerweise die beiden Prozesse, wenn sie gleichzeitig rechtshängig gemacht werden, miteinander verbinden, um nicht z.B. bei der Beurteilung der Zuwendung und des Rückforderungsanspruchs zu unterschiedlichen Ergebnissen zu gelangen. Der Anspruch der Schwiegereltern vermindert sich allerdings noch im Verhältnis der Dauer der Ehe, weil, so der BGH, sich dann ein Teil der Vorstellungen der Schwiegereltern über den Bestand der Ehe realisiert hat. In der Literatur wird angenommen, dass nach 10 bis 20 Jahren von einer Zweckerreichung des Bestands der Ehe auszugehen ist, und dann der Anspruch der Schwiegereltern vollständig.
Die neue Rechtsprechung ist zwar möglicherweise gerechter, macht aber die Abwicklung in der Praxis noch schwieriger als bisher und provoziert weitere Rechtsstreitigkeiten, weil die Schwiegereltern mittels ihres Anspruchs ein starkes "Mitbestimmungsrecht" in der Vermögensauseinandersetzung ihres Kindes mit dem Schwiegerkind erhalten haben. RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 17.11.2012, Rubrik: "Recht im Alltag"