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16.02.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Großzügiger Gestaltungsraum

Bei Schenkungen des Erblasser eine umfassende Gesamtabwägung notwendig


Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Erbrecht auch als Individualrecht und garantiert einerseits die Testierfreiheit und andererseits das Recht des Erben am Nachlass Teilhabe zu erlangen. Die Einzelausgestaltung obliegt hierbei dem Gesetzgeber. Damit stimmt überein die gesetzliche Erbfolge oder Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag. Abkömmlinge und der Ehegatte werden, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind, geschützt durch den Pflichtteilsanspruch, der der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht - § 2303 Abs. 1, 2 BGB. Damit diese "eiserne Ration" des ausgeschlossenen Erben nicht durch Schenkungen geschmälert wird, sieht das Gesetz vor, dass der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird - § 2325 BGB. Dieser Betrag vermindert sich für Erbfälle ab dem 01.01.10 pro Jahr um 1/10 - § 2325 Abs. 3 BGB. Häufig besteht nun das Interesse des Erblasser darin, dem bevorzugten "Lieblingserben" alles zukommen zu lassen, d.h. ihn von dem drohenden Pflichtteilsanspruch freizustellen. Deswegen werden in Erbverträgen häufig Gegenleistungen aufgenommen, die der Zuwendung den Charakter der Unentgeltlichkeit nehmen soll, insbesondere bei Grundstücksüberlassungen ausgenommene Nießbrauchs- und Wohnrechte, Pflegeleistungen, regelmäßig wiederkehrende Geldleistungen oder Abfindungszahlungen an andere Erbberechtigte usw. Erreichen diese Gegenleistungen, sachverständig auf die statistische Lebenserwartung hochgerechnet nicht den Wert der Zuwendung, spricht man von gemischter Schenkung, d.h. nur der unentgeltliche Teil der Zuwendung unterliegt dem Pflichtteilsrecht. Die Besonderheit ist, dass der Bundesgerichtshof dem Erblasser und Bedachten hier einen großzügigen Gestaltungsraum einräumt, in dem keine rein rechnerische Gegenüberstellung des Wertes der erbrachten Leistungen mit dem Wert der Zuwendung vorzunehmen ist, vielmehr hier eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen hat. Die Vertragsparteien können hierbei den Wert von Leistung und Gegenleistung im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst bestimmen. Diese Bewertung muss grundsätzlich anerkannt werden (sog. subjektive Äquivalenz). Erst bei einem auffallend groben Missverhältnis spricht eine Vermutung für die Einigung über nur teilweise Unentgeltlichkeit. Angelehnt an die sonstige Bewertung zur "Unverhältnismäßigkeit" in der Rechtsprechung wird man Unverhältnismäßigkeit wohl erst ab einer Überschreitung von rechnerischer Leistung und Gegenleistung um ca. 100% annehmen können. Hat sich der Erblasser mit dem künftigen Erben bereits vertraglich und damit verpflichtend geeinigt ihn als Erben einzusetzen, kann er gleichwohl noch unter Lebenden verfügen, soweit er dadurch das Erbe nicht "aushöhlt". Solche Schenkungen werden nach § 2287 BGB pflichtteilsmindernd anerkannt wenn ein lebzeitiges Interesse des Erblassers an einer solchen Schenkung bestanden hat. Bemerkenswert ist, das der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass ein solches lebzeitiges Interesse an der Schenkung auch dann vorliegen kann, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in Zukunft vornehmen will. Hierbei kommt es auf das Urteil eines objektiven Beobachters unter Berücksichtung der gegebenen tatsächlichen Umstände an, so z.B. wenn der Erblasser sein Wohnhaus einem Abkömmling überlässt, der mit ihm im selben Haus wohnt und sich um ihn kümmert. In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH ein solches lebzeitiges Interesse, und damit die Herausnahme aus dem Pflichtteilsrecht bejaht, obwohl in dem notariellen Überlassungsvertrag ausdrücklich geregelt war, dass Wart- und Pflegeleistungen nicht gewünscht würden (BGH IV.ZS Beschluss vom 26.10.11 - ZR 72/11). Natürlich wird ein aufmerksamer Notar bei einem entsprechenden Erb- oder sonstigen Überlassungsvertrag Wert darauf legen, die möglichen Gegenleistungen umfassend aufzunehmen. Unterbleibt dies aus irgendwelchen Gründen oder weil notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist, bedarf es sorgfältiger rechtlicher Beratung für beide Vertragspartner, ob eine solche Gegenleistung auch etwa stillschweigend sich aus den Umständen ergibt und/oder wie Leistung und Gegenleistung in der vom BGH geforderten "Gesamtschau" zu bewerten sind.  RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 16.02.13, Rubrik: "Recht im Alltag"