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16.03.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Bauhandwerkersicherung

Ausreichende Sicherung für das Bauunternehmen?


Der Bauunternehmer geht mit einem Bauwerksvertrag über die Errichtung eines Bauwerks grundsätzlich ein hohes Risiko ein: Er investiert Arbeitsleistung und Material in fremden Grund. Zwar erhält er als Gegenleistung den Werklohnanspruch und hat Anspruch auf entsprechende Teilzahlungen je nach Vertragsgestaltung. Gleichwohl korrespondiert der erbrachte Wert der Werkleistung in der Regel nicht mit den erhaltenen Teilzahlungen, insbesondere nicht wenn der Unternehmer in erhebliche Vorleistung gegangen ist und der Bauherr zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig ist oder wird. Der Gesetzgeber hat deshalb bestimmt, dass der Unternehmer eines Bauwerks für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) am Baugrundstück des Bestellers verlangen kann. Dieser Schutz ist unzureichend, umständlich und greift schon dann nicht wenn der Bauherr nicht gleichzeitig Eigentümer des Baugrundstücks ist. Deswegen gibt § 648 a BGB dem Unternehmer eine weitergehende Sicherheit und berechtigt ihn für den gesamten Werklohn schon vor Beginn der Ausführung eine Sicherheit, in der Regel eine Bankbürgschaft zu verlangen. Dies gilt auch für Zusatzaufträge, wofür pauschal 10% des Werklohns bei der Bemessung der Sicherheit angesetzt werden. Beträgt der Werklohn 200.000,00 € besteht der Anspruch auf Sicherheit in Höhe von 220.000,00 €. Ein vertraglicher Ausschluss dieses Anspruchs ist unwirksam - § 648 a Abs. 7 BGB. Vor und nach der Abnahme des Bauwerks wendet der Bauherr oft - berechtigt oder nicht - Minderung des vereinbarten Leistungsumfangs oder vor allem Baumängel ein, und beruft sich auf sein Zurückbehaltungsrecht wegen Baumängeln oder sonstiger Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Bauvertrags und erklärt "Aufrechnung" gegen den restlichen Werklohn. § 648 a Abs. 1 Satz 4 BGB bestimmt in diesem Fall, dass der Anspruch auf Stellung der Sicherung davon nicht berührt wird. Auch wenn der Bauherr noch so viele Mängel und Schäden an dem Bauwerk rügt, muss er gleichwohl die Sicherheit durch Bürgschaft stellen. Diese Sicherheit kann sogar noch nach Abschluss der Bauwerksarbeiten verlangt werden. Kommt der Unternehmer dieser Aufforderung zur Sicherheitsleistung nach Anmahnung nicht nach, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder sogar den Vertrag kündigen. Er kann in einem solchen Fall die restliche Vergütung verlangen, natürlich nach Abzug der ersparten Aufwendungen. Die Kehrseite dieses Sicherungsanspruchs des Unternehmers ist, dass er für die Kosten dieser Sicherheit, in der Regel also Avalzinsen oder Bankzinsen aufkommen muss. Bei den derzeitigen Zinssätzen dürfte dies aber kein Problem sein. Der Unternehmer darf sich allerdings aus dieser Sicherheit erst dann befriedigen, wenn er nachweist, dass seine Forderung unstreitig ist, oder wenn er ein rechtskräftiges Urteil über seine Forderung vorliegt. § 648 a BGB gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn lediglich ein Einfamilienhaus mit oder ohne Einliegerwohnung zu errichten ist. Es gilt auch nicht gegenüber Staat und Kommunen, davon ausgehend dass diese nicht in Insolvenz geraten können. Während die Neuregelung ursprünglich beim Deutschen Bauhandwerk nachgeradezu Euphorie hervorgerufen hatte, hat sich jetzt die Auffassung durchgesetzt, dass diese Vorschrift häufig das Klima zwischen den Vertragsparteien verschlechtert und der Bauherr sich vor allem auf die Sicherheit nach § 648 a BGB gegenüber dem Unternehmer zurückbesinnt, wenn Streit über vorhandene Mängel oder Nachträge entstanden ist. So überlagern heute oft Streitigkeiten über die Gestellung der Sicherheit und ihren Umfang die Auseinandersetzung wegen der Mängel und Nachträge.
Der Gesetzgeber ist aufgerufen Verbesserungen bei der Geltendmachung und Abwicklung des Anspruchs auf Gewährung der Sicherheit einzuführen. Macht der Bauherr den Anspruch auf Sicherheiten nicht rechtzeitig geltend, versagt natürlich § 648 a BGB auch bei der Insolvenz des Bauherrn, weil dieser dann die Sicherheit schlichtweg nicht mehr stellen kann. RA Dr. Schulze   Quelle: Der Neue Tag v. 16.03.13, Rubrik: Recht im Alltag