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< Pflege der Eltern - umsonst?
11.05.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Kindesunterhalt - Immer nur zahlen?

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs von Kindern bei schweren Verfehlungen


Unterhaltspflichtige Väter fühlen sich häufig gedemütigt und leiden wenn sie zum "Zahlvater" degradiert werden und keinerlei Kontakt und Beziehung mehr zu den Kindern besteht. Dies ist leider immer noch unterhaltsrechtlicher Alltag. Ist der Vater in solchen Fällen wirklich völlig hilflos und kann nicht reagieren? Handlungen, die ein Kind während der Minderjährigkeit begangen hat, können diesem auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit noch unterhaltsbedürftig ist. Das minderjährige Kind, das möglicherweise fehlgeleitet durch die Haltung der Eltern während Trennung und Scheidung, seinen Vater missachtet, dies ihm auch kundtut, ihn beleidigt oder mit Nichtachtung versieht, behält seinen Unterhaltsanspruch in vollem Umfang. Allerdings ist natürlich auch das minderjährige Kind verpflichtet nach der Schulausbildung sich einer Ausbildung zu unterziehen und kann nicht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres "die Hände in den Schoß" legen. Das volljährige, noch bei einem Elternteil lebende Kind, welches eine Schule besucht, oder auch das volljährige studierende Kind, kann demgegenüber seinen Unterhaltsanspruch verwirken oder erhält  nur einen Mindestunterhalt, der der Billigkeit entspricht - § 1611 Abs. 1 BGB. Hierfür reicht aber nicht schon aus die bloße Ablehnung jeglichen Kontakts mit dem Unterhaltsschuldner oder wenn der Vater mit "Sie" angesprochen wird, vielmehr muss eine schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einem seiner nahen Angehörigen (z.B. Stiefmutter) vorliegen. Die Rechtsprechung zieht hier enge Grenzen. Für die Verwirkung werden verlangt schwere Beleidigungen, tiefe Kränkungen, tätliche Angriffe, bewusst falsche Strafanzeigen, sowie das Verschweigen regelmäßiger eigener Einkünfte oder der Ausdruck vollständiger Verachtung. Ganz "ungefährlich" ist allerdings die Verweigerung jeden Umgangskontakts mit dem zahlungspflichtigen Vater nicht. So hat das OLG Bamberg in seiner Entscheidung, der Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend zugestimmt haben (OLG Bamberg, Urteil vom 17.12.1991, 7 UF 81/91) entschieden, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem erwachsenen Kind eingeschränkt werden oder wegfallen kann, wenn dieses ohne billigenswerten Grund jeglichen persönlichen Kontakt zu dem in Anspruch genommenen Elternteil verweigert. Der Kontaktwunsch des Vaters muss aber ernsthaft und keinesfalls nur vorgetäuscht sein. Andererseits mag man sich fragen wie ein solcher Kontakt ablaufen mag, wenn das frustrierte Kind widerwillig bei einer Tasse Kaffee mit dem Vater zusammensitzt und ständig auf die Uhr schaut, wann die vereinbarte einstündige Kontaktdauer beendet ist. Deshalb besteht die Gefahr, dass das Kind mit Gestik und Mimik den Kontakt so gestaltet, dass der Vater keine Neigung zur Fortsetzung dieser frustierenden Kontaktversuche besitzt. Als Drohmittel, die Unterhaltszahlungen einzustellen ist eine solche Rechtsfolge allerdings durchaus sinnvoll, und es könnte ja sein, dass das ein oder andere volljährige Kind auf diese Weise zur Besinnung kommt und zur Einsicht gelangt, dass die Unterhaltszahlung des Vaters nicht nur eine "Einbahnstraße" ist. Der Familienrichter hat in der Praxis sicher keine leichte Aufgabe den wahren Grund zu finden warum ein Kind den Umgang ablehnt. Sind es Auswirkungen der unzureichend ausgefüllten Vaterrolle in der Ehe oder Folgen der Instrumentalisierung des Kindes im früheren "Ehekrieg". In der Praxis wird es also keine leichte Aufgabe sein der Umgangsverweigerung den Stempel der "schweren Verfehlung" im Sinne des Gesetzes aufzudrücken. Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 11.05.2013; Rubrik: Recht im Alltag