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07.08.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Von: Der Neue Tag

Weder Wohnung noch Werkstätte

Nachfolge für ehemalige Reil-Schreinerei nur schwer zu finden -Streit mit Stadt eskaliert


Weiden. (rns/wd) Das scheint es tatsächlich zu geben: Ein Gebäude, immerhin rund 400 Quadratmeter groß, das aber nicht genutzt werden kann. Die Stadt erlaubt weder den Umbau zur Wohnung noch den Betrieb einer Werkstätte. Bereits 1949 errichtete Waldemar Reil seine Schreinerei an der Arndtstraße - damals noch allein auf der Flur. Drumherum ist ein Wohngebiet gewachsen, das die Stadt im Bebauungsplan von 1966 auch als solches definierte. Die Schreinerei wurde als Bestand geduldet. 1988 stellte Reil den Betrieb ein. Nachfolgenutzungen blieben jeweils nur kurze Zeit. Stadt und Nachbarn erregten sich immer über den vermeintlichen Lärm. Vor drei Jahren wollte Reil das Gebäude in Wohnungen umwandeln. Aber mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte ihm das Bauamt mit, dass eine Nutzungsänderung des darauf stehenden zweistöckigen Gebäudes in eine Wohnung ablehnen würde. Hintergrund: Das 29 Meter lange Anwesen steht auf zwei Seiten auf der Grundstücksgrenze. Und Wohnungen auf der Grundstücksgrenze ist nur möglich, wenn es durch den Bebauungsplan (z.B. Reihenhäuser) vorgesehen ist. Folglich argumentierte die Stadt, es seien "im Bereich der geplanten Wohnnutzung nur Garage und Werkstätte zugelassen". Reil wollte raus aus der Zwickmühle, verpachtete an einen jungen Existenzgründer. Nachdem der Mieter des Gebäudes nun vor etwa einem Jahr einen kleinen Kfz-Reparaturbetrieb eröffnete, schrieb ihm das Bauverwaltungsamt, dass der Betrieb der Werkstätte als „störende Handwerksbetrieb (...) im Allgemeinen Wohngebiet (...) nicht zulässig " sei. Bereits im Herbst 2012 wies es auf die gravierenden Probleme hin. Mit Schreiben von 24. Januar forderte man ihn auf, die Nutzung bis 1. Juli aufzugeben. Kfz-Betrieb immer störend Vor kurzem erhielten der Mieter und sein Vermieter Nachricht, dass der Betrieb mit sofortiger Wirkung untersagt sei. Bei Nichtbefolgung drohe ein Zwangsgeld. Zulässig sei im Wohngebiet nur "nicht störendes Gewerbe", wie etwa eine Schreinerei oder ein Friseursalon. Nach der „typologisierenden Betrachtungsweise" sie eine Kfz-Werkstätte nach der Baunutzungsverordnung immer störend. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze, der sowohl den Mieter als auch den Grundstückseigentümer vertritt, weist darauf hin, dass nach dem Bebauungsplan von 1966 eine Schreinerei auf dem besagten Grundstück zulässig war. Dies wird auch im Ablehnungsbescheid von 2010 auf Nutzungsänderung angeführt. Eine Schreinerei mit bis zu sieben Mitarbeitern, die bis Ende der 80er-Jahre betrieben worden sei, so Dr. Schulze, verursachte damals erheblich mehr Lärm als die kleine, vom Inhaber und einem Auszubildenden betriebenen Kfz-Werkstätte. Existenz vernichtet Der Anwalt klagt gegen die Einstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht und beantragt im Eilverfahren, die die aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage wieder herzustellen - nicht zuletzt deshalb, weil es für den Werkstattbetreiber die Vernichtung seiner Existenz und für den Azubi den Verlust der Lehrstelle bedeuten würde. Außerdem, so Dr. Schulze, seien die 23 Garagen, die der 84-jährige Grundstücksbesitzer direkt daneben vermiete, vergleichbar mit dem Betrieb der Werkstätte. Anders sehen es die direkt angrenzenden, beziehungsweise gegenüber anliegenden Nachbarn. "Unerträglich" sei der Lärm, der von dem "ungenehmigten Tuning-Betrieb" ausgehe. In einem reinen Wohngebiet gehe so etwas nicht, sagt einer. Das Bauamt habe versichert, dass es sich um ein solches handele. Zudem würden in dem Gebäude Toiletten, Waschgelegenheiten, eine Ölabscheider und vieles andere fehlen. Dies habe die Gewerbeaufsicht zu prüfen - wenn der Betrieb jetzt nicht sowieso eingestellt werde. Quelle: Der Neue Tag vom 07.08.2013; Rubrik: Stadt Weiden