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< Arzt erwischt den falschen Fuß
16.11.2013 00:00 Alter: 10 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Samenspende und ihre Risiken

Arzt zur Nennung des Spenders verpflichtet Unterhaltspflichten drohen


Eltern die miteinander keine Kinder zeugen können, aber auch alleinstehende Frauen, nichteheliche Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften sehen häufig als wichtigstes Ziel ihrer Gemeinschaft die Verwirklichung des Kinderwunsches. Dieser nimmt im Leben der meisten Menschen eine Schlüsselstellung ein. Die künstliche - heterogene - Samenspende in solchen Fällen ist legal, aber in jeder Hinsicht reich an teils unübersehbaren Rechtsfolgen: In einer viel beachteten Entscheidung hat das OLG Hamm entschieden, dass das mittels Samenspende gezeugte Kind vom behandelnden Arzt Auskunft über seine genetische Abstammung verlangen kann (OLG Hamm Urteil vom 06.02.13 - I 14 U 7/12). Das Interesse des durch eine heterologe Insemination gezeugten Kindes, seine genetische Abstammung zu erfahren, kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung höher zu bewerten sein, als die Interessen des beklagten Arztes und der Samenspender an einer Geheimhaltung der Spenderdaten. Eine gegenteilige Vereinbarung der Eltern und des behandelnden Arztes an Geheimhaltung stellt einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Behauptet er, die Unterlagen nicht mehr zu haben, macht er sich schadensersatzpflichtig. Die Folge können Unterhalts- und Erbrechtsansprüche des Kindes gegen den biologischen Vater sein. Den behandelnden Arzt treffen umfangreiche Aufklärungspflichten auch gegenüber dem Spender. Erfolgt diese umfassende Aufklärung über die einzugehenden Risiken nicht, kommt der Arzt selbst in die Haftung. So muss er darüber aufklären, dass das Kind spätestens mit Erreichen der Volljährigkeit die Identität des Spenders ermitteln und über eine Anfechtungserklärung den Weg freimachen kann zur Geltendmachung seiner unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche gegen den biologischen Vater. Gerade im Falle der Geburt eine behinderten Kindes kann dies zu lebenslangen Unterhaltspflichten führen. Weiterhin entsteht durch die Verwendung von Spendersamen die Mitverantwortung nicht nur für  die materiellrechtlichen Ansprüche, sondern auch alle anderen psychosozialen Folgen, wie das Recht zum Umgang mit dem Vater als auch die Pflicht den Umgang dem Vater zu gewähren. Mag dies alles auch auf den ersten Blick ziemlich theoretisch sein, sollte ein Samenspender den
- kurzfristigen - Vermögenvorteil einer Vergütung abwägen gegenüber den unter Umständen lebenslangen und dramatischen Folgen, wenn es zur Aufdeckung der Zusammenhänge kommt. Statistisch gesehen nimmt die heterogene Insemination einen wichtigen Stellenwert ein, seit den 70er Jahren sollen mindestens 100.000 diesbezügliche Behandlungen erfolgte sein. Angesichts der Bedeutung des Problems wird die derzeitige Regelung durch ärztliches Standesrecht und Richtlinien für ungenügend erachtet, und ein Fortpflanzungsmedizingesetz verlangt, in dem u.a. das Anfechtungsrecht des Kindes im Bezug auf den rechtlichen Vater (innerhalb eine Ehe) geregelt sein sollte und eine Aufbewahrungspflicht der Dokumentation von mehr als 30 Jahren! Gänzlich abzuraten ist natürlich vom "kurzen Dienstweg" den Spender formlos via Internet zu suchen. Hier fehlt jegliche rechtliche Absicherung vor etwaigen Folgen.   Rechtsanwalt Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 16.11.13; Rubrik: Recht im Alltag