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14.12.2013 00:00 Alter: 10 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Kindesunterhalt

Reicht die Düsseldorfer Tabelle? Mehr- und Sonderbedarf?


Der nicht betreuende Elternteil ist seinem Kind zum Barunterhalt verpflichtet. § 1610 BGB bestimmt, dass der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf des Kindes umfasst. Die in der Praxis maßgebliche "Düsseldorfer Tabelle" weist bestimmte Beträge aus. Der Mindestunterhalt beträgt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes in der untersten Einkommensgruppe bis 1.500,00 € je nach Altersstufe zwischen 200,00 € und 400,00 €, in der obersten Einkommensgruppe bis 5.100,00 € Nettoeinkommen 400,00 € bis 600,00 €. Damit werden allerdings nur die Grundbedürfnisse des Kindes abgedeckt. In vielen Lebenslagen entsteht jedoch Mehr- und Sonderbedarf, der sich aus dem Regelunterhalt nicht decken lässt. Die Rechtsprechung hat Leitlinien und Einzelfallentscheidungen entwickelt, die solchen zusätzlichen Bedarf als Anspruch des Kindes einerseits berücksichtigt, andererseits aber auch begrenzt. So werden Kindergartenbeiträge und sonstige Aufwendungen für kindgerechte Einrichtungen als Mehrbedarf des Kindes akzeptiert, für den allerdings je nach den Verhältnissen der Einkünfte auch der betreuende Elternteil mit herangezogen wird. Dies gilt auch für die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung wenn das Kind nicht ohnehin bei einem Elternteil mitversichert ist, wobei diese Kosten vom barunterhaltspflichtigen Elternteil allein zu tragen sind. Nachhilfeunterricht kann ebenso Mehrbedarf darstellen wie die Kosten für den Besuch einer Privatschule, wofür aber die Rechtsprechung zurecht sachliche Gründe verlangt, wie z.B. besonderen Förderbedarf wegen einer Lese- oder Rechtschreibschwäche. Die Kosten eines Führerscheins können Mehrbedarf sein, an dem sich die Eltern anteilig beteiligen müssen, ebenso wie aufwendige Zahnbehandlungskosten. Demgegenüber sind andere, auch kostspielige Unterrichtungen, wie z.B. Musikunterricht, Balletstunden, Reitsport u.ä. nur dann Mehrbedarf, wenn der bisherige Lebensstandard vor der Trennung der Eltern darauf zugeschnitten war. Die Reihe lässt sich fortsetzen. Nicht vom Regelunterhalt gedeckt werden auch die Kosten für Schulausflüge, Skikurse, Auslandsaufenthalte, Prozesskostenvorschüsse für Rechtsstreitigkeiten des Kindes. Andere "Selbstverständlichkeiten", wie PC, Tablets PC, Handy, Notebook u.ä. müssen aber nach wie vor aus dem Tabellenunterhalt bestritten werden. Diese in keiner Weise auch nur annähernd vollständige Aufzählung des Sonder- und Mehrbedarfs zeigt, dass sich im Einzelfall an der Frage der Erstattungsfähigkeit Streit zwischen den Eltern entwickeln kann und die Gerichte bemüht werden müssen. Ganz abgesehen vom Wohl des Kindes, welches den Kontakt zu beiden Elternteilen benötigt, wird ein enges Verhältnis des "Zahlvaters" zum Kind mit vereinbartem ausreichendem Umgangsrecht dazu führen, dass ein solcher Vater seinem Kind gerne Sonderwünsche auch freiwillig erfüllt. Dieser Aspekt sollte also bei der Regelung des Umgangsrecht schon mitbedacht werden.   Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 14.12.13; Rubrik: Recht im Alltag