Aktuelle Pressemeldung

20.02.2010 00:00 Alter: 14 yrs
Von: Martin Jensch

Hofübergabe was nun?

Probleme im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übergebenen Höfen


Es entspricht guter bäuerlicher Tradition, "Haus und Hof" zu Lebzeiten an einen Nachkömmling zu übergeben. Nach Übergabe bereiten die unterschiedlichen Interessen, die oft nicht ausreichend im Übergabevertrag geregelt wurden, erhebliche Probleme, die nicht selten das alltägliche Zusammenleben auf dem Hof stark erschweren. Während für die Übergeber eine Absicherung, Versorgung und die Fortführung ihres gewohnten Lebens auf dem Hof im Vordergrund stehen, richtet sich das Interesse der Übernehmer auf Fortführung und Gründung einer eigenständigen wirtschaftlichen Existenz, und nicht selten auf die Modernisierung des landwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der Hofstelle, oder aber auch die erhebliche Reduzierung der Landwirtschaft um andere Erwerbsquellen zu erschließen. Bereits die Umsetzung des eingeräumten Leibgedings einschließlich des Wohnrechts, ist in der Praxis oft problematisch. Regelmäßig werden bestimmte Räumlichkeiten zur alleinigen Nutzung und die dem Allgemeingebrauch der Hofbewohner dienenden Einrichtungen zur Mitbenutzung den Übergebern überlassen. Gerade bei denen der Mitbenutzung dienenden Räumlichkeiten empfiehlt sich dringend eine genaue Bestimmung. So gehören die der Landwirtschaft dienenden Gebäude, wie z.B. Stall und Scheune nicht hierzu, für die Übergeber ist es jedoch in der Regel selbstverständlich, dass sie durch "ihren" Stall gehen, oder in der Scheune etwas lagern. Rechtlich gesehen haben sie hier jedoch kein Nutzungsrecht. Kommt es zu Streitigkeiten, kann der Übernehmer ein Betretungsverbot aussprechen. Insoweit eine Mitarbeit der Übergeber im landwirtschaftlichen Betrieb gewünscht ist, sollte dies ausdrücklich geregelt werden. Zusätzliches Konfliktpotential bietet das oft den Übergebern eingeräumte Recht die Mahlzeiten am Tisch des Übernehmers einzunehmen. Sind die Parteien einmal zerstritten, kann dies zur täglichen Schikane werden. Hier empfiehlt sich alternativ einen Ersatzbetrag in Geld, den die Übernehmer an die Übergeber zahlen, festzulegen. Oft wird seitens der Übergeber übersehen, dass eine Hofübergabe mit sämtlichem lebenden und toten Inventar, auch das im Haus sich befindliche Mobiliar betrifft. Um späteren Streit zu vermeiden, können Inventarlisten angelegt werden, und bestimmt werden, dass von der Übergabe und somit vom Eigentumsübergang an sämtliche sich in den Austragsräumen befindliche Möbel und Gegenstände ausgenommen sind. Streitigkeiten bei der Umsetzung des Übergabevertrags führen nicht selten zu erbitterten Auseinandersetzungen von Alt und Jung, bei denen es zu gegenseitigen Vertragsverletzungen kommt. Überwiegt beim Übergabevertrag der unentgeltliche Teil im Verhältnis zum vorbehaltenen Leibgeding, kommt für die Eltern sogar ein Schenkungswiderruf in Betracht: Gem. § 530 BGB kann bei schweren Verfehlungen des Beschenkten, hier des Übernehmers, die Schenkung, somit die Hofübergabe widerrufen werden. Schwere Verfehlungen sind schwere Beleidigungen, körperliche Misshandlungen, eine grundlose Strafanzeige, das Unterbinden eines Nutzungsrechtes, oder das sofortige Verlangen einer Räumung. Auch der durch den Übernehmer grundlos gestellte Antrag für den Übergeber einen Betreuer zu bestellen, kann einen Schenkungswiderruf rechtfertigen. Auch die Androhung der Zwangsversteigerung mit dadurch eintretender Gefährdung des Wohnrechts, kann ein grob undankbares Verhalten sein. Die Überlasser des Hofes sind deshalb, auch wenn sie gegenüber den Schikanen des Kindes und Schwiegerkindes zunächst wehr- und machtlos erscheinen, keinesfalls in der unterlegenen Position. Über dem Übernehmer schwebt vielmehr durchaus das Damoklesschwert des Schenkungswiderrufs bei grobem Undank. Zu beachten ist, dass der Widerruf nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis über die schwere Verfehlung erklärt werden kann. Oft dürfte jedoch die Schwelle zur schweren Verfehlung nicht überschritten sein, so dass die Parteien auf engen Raum miteinander auskommen müssen. Vor Übergabe sollten daher unbedingt die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar, ausdrücklich und für die Zukunft auch umsetzbar in den Übergabevertrag aufgenommen werden. Hier empfiehlt es sich rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. RA Jensch Quelle: Der Neue Tag vom 20.02.10, Rubrik „Recht im Alltag"