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< Arzt erwischt den falschen Fuß
Der Wunsch nach dem eigenen Haus steht immer noch an erster Stelle der Wunschliste vor allem junger Familien. Vereinfachungen im Baurecht haben die rechtliche Hürde zur Erlangung einer Baugenehmigung beseitigt, so das häufig eine bloße "Anzeige" genügt. Dies und vor allem finanzielle Gesichtspunkte haben dazu geführt, dass der "Häuslebauer" immer mehr auf die Beauftragung eines Architekten verzichtet und annimmt auf diese Weise viel Geld zu sparen, ist man doch handwerklich geschickt und kann die einzelnen Gewerke sogar schon bei Ebay ausschreiben oder nach Baukastensystem das ein oder andere Gewerk selbst unter Zuhilfenahme des großen Angebots in Baumärkten bewerkstelligen. Doch Vorsicht ist geboten: Natürlich fällt bei der Beauftragung eines Architekten Honorar an, durchschnittlich zwischen 5 bis 10% der Bausumme. Gleichwohl ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus rechtlichen Gründen die Beauftragung eines Architekten von der Planungsphase bis zur Abnahme des Bauwerks dringend anzuraten. Mancher Bauherr hat beim "schlüsselfertigen Bauen", bei dem Pläne aus der Retorte vom Hersteller mitgeliefert werden, sein blaues Wunder erlebt, und kräftige Nachzahlungen hinnehmen müssen. Selbst wenn ein Architekt durch den Hersteller gestellt wird, steht dieser "im Lager" des selben und ist nicht der alleinige Interessenvertreter des Bauherrn. Die Zuziehung des Architekten bereits in der Planungsphase empfiehlt sich nicht nur um optische Bausünden zu vermeiden, sondern auch durch das Wissen um umweltfreundliche Gestaltungen, Baumaterialien und Konstruktionen dem Bauherrn zur Seite zu stehen. Bei der Vorbereitung der Vergabe erstellt er die erforderlichen Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, holt Angebote ein, prüft diese und entscheidet sich für das annehmbarste, wobei ihm die Erfahrungen mit Firmen aus anderen Bauvorhaben zugute kommen. Während der Bauphase überwacht und koordiniert er die einzelnen fachlich beteiligten Baufirmen, führt ein Bautagebuch und nimmt die einzelnen Bauleistungen ab, wobei er auf Mängel achtet, die dem Laien u.U. gar nicht auffallen, weil sie verdeckt sind und häufig erst später zu Schäden am Bauwerk führen. Weiter überwacht er die Beseitigung von Mängeln und fordert die Handwerker im Namen des Bauherren zur Mängelbehebung auf. Eine der wichtigsten Aufgaben des Architekten ist es, von sich aus frühzeitig, und zwar schon bei der Grundlagenermittlung den Kostenrahmen der Planung abzustecken und den Bauherrn über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten. Während der Bauausführung obliegt ihm die Kostenkontrolle in den einzelnen Leistungsphasen. Bei einer Baukostenüberschreitung aufgrund Verletzung dieser Pflichten kann der Architekt sich schadensersatzpflichtig machen. Nicht minder bedeutend ist die Verpflichtung des Architekten die Schlussrechnungen der beteiligten Handwerker zu überprüfen, und ggf. zu kürzen. Der private Bauherr ist häufig überfordert zu beurteilen was im Vertrag bereits als Leistung berücksichtigt ist, und bei welchen Positionen es sich um Regie oder Zusatzleistungen handelt. Ist also das entsprechende Vertrauensverhältnis zum Architekten hergestellt, zahlen sich die Mehrkosten durch Beauftragung eines Architekten in aller Regel für den Bauherrn aus. So werden später kostenträchtige Prozesse wegen Baumängeln, Kostenüberschreitungen und Höhe der Werklohnforderung vermieden. Auch der erfahrenste Rechtsanwalt kann den Bauherrn im Rechtsstreit nicht vor dem Anfall von Sachverständigenkosten zur Feststellung von Mängeln bewahren. Aber auch für ihn ist ein Architekt des Bauherrn kompetenter Ansprechpartner und erleichtert die Durchführung des Bauprozesses, wenn fachliche Auskünfte zum Bauablauf benötigt werden. Schließlich sollte ein Bauherr auch bedenken, ob er sich anwaltlich schon beraten lassen sollte, worauf er beim Abschluss eines Architektenvertrages oder später bei der Vergabe der Bauleistungen achten sollte. Die anwaltliche Tätigkeit besteht nämlich nicht nur in der Führung von Rechtsstreitigkeiten, sondern schon im Vorfeld bei der Vertragsberatung zu deren Vermeidung. Der Architekt ist verpflichtet die Interessen des Bauherrn sorgfältig wahrzunehmen. Verletzt er diese Pflicht kann sich der Bauherr bei ihm schadlos halten, wenn ein Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler vorliegt. Rechtsanwalt Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 15.11.14; Rubrik: Recht im Alltag
Hausbauen ohne Architekt? Sparen am falschen Platz?
Architekt ist Sachverwalter des Bauherrn!
Der Wunsch nach dem eigenen Haus steht immer noch an erster Stelle der Wunschliste vor allem junger Familien. Vereinfachungen im Baurecht haben die rechtliche Hürde zur Erlangung einer Baugenehmigung beseitigt, so das häufig eine bloße "Anzeige" genügt. Dies und vor allem finanzielle Gesichtspunkte haben dazu geführt, dass der "Häuslebauer" immer mehr auf die Beauftragung eines Architekten verzichtet und annimmt auf diese Weise viel Geld zu sparen, ist man doch handwerklich geschickt und kann die einzelnen Gewerke sogar schon bei Ebay ausschreiben oder nach Baukastensystem das ein oder andere Gewerk selbst unter Zuhilfenahme des großen Angebots in Baumärkten bewerkstelligen. Doch Vorsicht ist geboten: Natürlich fällt bei der Beauftragung eines Architekten Honorar an, durchschnittlich zwischen 5 bis 10% der Bausumme. Gleichwohl ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus rechtlichen Gründen die Beauftragung eines Architekten von der Planungsphase bis zur Abnahme des Bauwerks dringend anzuraten. Mancher Bauherr hat beim "schlüsselfertigen Bauen", bei dem Pläne aus der Retorte vom Hersteller mitgeliefert werden, sein blaues Wunder erlebt, und kräftige Nachzahlungen hinnehmen müssen. Selbst wenn ein Architekt durch den Hersteller gestellt wird, steht dieser "im Lager" des selben und ist nicht der alleinige Interessenvertreter des Bauherrn. Die Zuziehung des Architekten bereits in der Planungsphase empfiehlt sich nicht nur um optische Bausünden zu vermeiden, sondern auch durch das Wissen um umweltfreundliche Gestaltungen, Baumaterialien und Konstruktionen dem Bauherrn zur Seite zu stehen. Bei der Vorbereitung der Vergabe erstellt er die erforderlichen Leistungsbeschreibungen und Leistungsverzeichnisse, holt Angebote ein, prüft diese und entscheidet sich für das annehmbarste, wobei ihm die Erfahrungen mit Firmen aus anderen Bauvorhaben zugute kommen. Während der Bauphase überwacht und koordiniert er die einzelnen fachlich beteiligten Baufirmen, führt ein Bautagebuch und nimmt die einzelnen Bauleistungen ab, wobei er auf Mängel achtet, die dem Laien u.U. gar nicht auffallen, weil sie verdeckt sind und häufig erst später zu Schäden am Bauwerk führen. Weiter überwacht er die Beseitigung von Mängeln und fordert die Handwerker im Namen des Bauherren zur Mängelbehebung auf. Eine der wichtigsten Aufgaben des Architekten ist es, von sich aus frühzeitig, und zwar schon bei der Grundlagenermittlung den Kostenrahmen der Planung abzustecken und den Bauherrn über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten. Während der Bauausführung obliegt ihm die Kostenkontrolle in den einzelnen Leistungsphasen. Bei einer Baukostenüberschreitung aufgrund Verletzung dieser Pflichten kann der Architekt sich schadensersatzpflichtig machen. Nicht minder bedeutend ist die Verpflichtung des Architekten die Schlussrechnungen der beteiligten Handwerker zu überprüfen, und ggf. zu kürzen. Der private Bauherr ist häufig überfordert zu beurteilen was im Vertrag bereits als Leistung berücksichtigt ist, und bei welchen Positionen es sich um Regie oder Zusatzleistungen handelt. Ist also das entsprechende Vertrauensverhältnis zum Architekten hergestellt, zahlen sich die Mehrkosten durch Beauftragung eines Architekten in aller Regel für den Bauherrn aus. So werden später kostenträchtige Prozesse wegen Baumängeln, Kostenüberschreitungen und Höhe der Werklohnforderung vermieden. Auch der erfahrenste Rechtsanwalt kann den Bauherrn im Rechtsstreit nicht vor dem Anfall von Sachverständigenkosten zur Feststellung von Mängeln bewahren. Aber auch für ihn ist ein Architekt des Bauherrn kompetenter Ansprechpartner und erleichtert die Durchführung des Bauprozesses, wenn fachliche Auskünfte zum Bauablauf benötigt werden. Schließlich sollte ein Bauherr auch bedenken, ob er sich anwaltlich schon beraten lassen sollte, worauf er beim Abschluss eines Architektenvertrages oder später bei der Vergabe der Bauleistungen achten sollte. Die anwaltliche Tätigkeit besteht nämlich nicht nur in der Führung von Rechtsstreitigkeiten, sondern schon im Vorfeld bei der Vertragsberatung zu deren Vermeidung. Der Architekt ist verpflichtet die Interessen des Bauherrn sorgfältig wahrzunehmen. Verletzt er diese Pflicht kann sich der Bauherr bei ihm schadlos halten, wenn ein Planungsfehler oder Bauüberwachungsfehler vorliegt. Rechtsanwalt Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 15.11.14; Rubrik: Recht im Alltag