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< Arzt erwischt den falschen Fuß
In den letzten Jahren hat sich ein bemerkenswerter Wandel im Bewusstsein und der Gesetzeslage zum Raucher innerhalb der Gesellschaft entwickelt. Auch im Bereich des Arbeitsrechts sind die Rechtsfragen abschließend geklärt - "zu Lasten des Rauchers". Dies wohl zurecht: Nichtraucher sind durchschnittlich 2,5 Tage weniger krank als Raucher und auch Passivraucher erkranken häufiger. Der Schutz des Nichtrauchers hat absoluten Vorrang. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Die Arbeitgeber sind nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Nichtraucher vor Tabakrauch zu schützen. Jeder nichtrauchende Arbeitnehmer, der sich belästigt fühlt und um seine Gesundheit fürchtet, hat einen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Nichtraucherschutzes. Demgegenüber hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen. Anders als mit dem Gang zur Kaffeeküche oder zur Toilette kann sich der Raucher nicht auf eine zulässige Arbeitsunterbrechung zum Rauchen berufen. Lediglich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Ruhepausen kann geraucht werden. Aber auch hier hat der Raucher keinen Anspruch auf einen "Raucherraum". Er muss notfalls auf das offene Betriebsgelände oder die Straße um seinem "Rauchgenuß" nachzugehen. In manchen Tarifverträgen können die Parteien sog. Steinkühler-Pausen in Form von kurzen Arbeitsunterbrechungen von 3 bis 5 Minuten pro Stunde vereinbaren. Diese Zeit muss dann nicht nachgearbeitet werden. Im übrigen entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Hausrechts, ob, wann und wo während der Arbeitszeit geraucht werden darf. Der rauchende Arbeitnehmer ist aber nicht gänzlich rechtlos. Überzogene Verbote - z.B. Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände - können das Persönlichkeitsrecht des Rauchers als unverhältnismäßig verletzen. Die Arbeitsstätte selber muss aber rauchfrei bleiben, wobei dieser Begriff sehr weit zu verstehen ist, er umfasst auch alle anderen Räumlichkeiten, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit betreten muss, also z.B. Toiletten, Pausen- und Bereitschaftsräume. Die Sanktionen des Arbeitgebers bei Verstößen sind vielfältig. Der Arbeitnehmer kann bei Verstößen nach Abmahnung - im Wiederholungsfall - gekündigt werden. Arbeitnehmer können sich beim Gewerbeaufsichtsamt beschweren und notfalls über eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht einen rauchfreien Arbeitsplatz einfordern. Für die elektrische Zigarette gibt es noch keine eindeutigen rechtlichen Regeln. Allerdings wird der Arbeitgeber auch diese neue Art des Rauchens untersagen können. Neben dem Gaststättenbereich ist also auch der Arbeitsplatz im umfassenden Sinn zwischenzeitlich rauchfreie Zone. Es besteht eine sehr hohe gesellschaftliche Akzeptanz und rechtliche Auseinandersetzungen dürften eher selten sein. Rechtsanwalt Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 16.08.14; Rubrik: Recht im Alltag
Rauchen am Arbeitsplatz - Schutz des Nichtrauchers vorrangig
Kein Anspruch auf Raucherpause
In den letzten Jahren hat sich ein bemerkenswerter Wandel im Bewusstsein und der Gesetzeslage zum Raucher innerhalb der Gesellschaft entwickelt. Auch im Bereich des Arbeitsrechts sind die Rechtsfragen abschließend geklärt - "zu Lasten des Rauchers". Dies wohl zurecht: Nichtraucher sind durchschnittlich 2,5 Tage weniger krank als Raucher und auch Passivraucher erkranken häufiger. Der Schutz des Nichtrauchers hat absoluten Vorrang. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Die Arbeitgeber sind nach der Arbeitsstättenverordnung verpflichtet Nichtraucher vor Tabakrauch zu schützen. Jeder nichtrauchende Arbeitnehmer, der sich belästigt fühlt und um seine Gesundheit fürchtet, hat einen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Nichtraucherschutzes. Demgegenüber hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen. Anders als mit dem Gang zur Kaffeeküche oder zur Toilette kann sich der Raucher nicht auf eine zulässige Arbeitsunterbrechung zum Rauchen berufen. Lediglich im Rahmen der gesetzlich festgelegten Ruhepausen kann geraucht werden. Aber auch hier hat der Raucher keinen Anspruch auf einen "Raucherraum". Er muss notfalls auf das offene Betriebsgelände oder die Straße um seinem "Rauchgenuß" nachzugehen. In manchen Tarifverträgen können die Parteien sog. Steinkühler-Pausen in Form von kurzen Arbeitsunterbrechungen von 3 bis 5 Minuten pro Stunde vereinbaren. Diese Zeit muss dann nicht nachgearbeitet werden. Im übrigen entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen seines Hausrechts, ob, wann und wo während der Arbeitszeit geraucht werden darf. Der rauchende Arbeitnehmer ist aber nicht gänzlich rechtlos. Überzogene Verbote - z.B. Rauchverbot auf dem gesamten Betriebsgelände - können das Persönlichkeitsrecht des Rauchers als unverhältnismäßig verletzen. Die Arbeitsstätte selber muss aber rauchfrei bleiben, wobei dieser Begriff sehr weit zu verstehen ist, er umfasst auch alle anderen Räumlichkeiten, die der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit betreten muss, also z.B. Toiletten, Pausen- und Bereitschaftsräume. Die Sanktionen des Arbeitgebers bei Verstößen sind vielfältig. Der Arbeitnehmer kann bei Verstößen nach Abmahnung - im Wiederholungsfall - gekündigt werden. Arbeitnehmer können sich beim Gewerbeaufsichtsamt beschweren und notfalls über eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht einen rauchfreien Arbeitsplatz einfordern. Für die elektrische Zigarette gibt es noch keine eindeutigen rechtlichen Regeln. Allerdings wird der Arbeitgeber auch diese neue Art des Rauchens untersagen können. Neben dem Gaststättenbereich ist also auch der Arbeitsplatz im umfassenden Sinn zwischenzeitlich rauchfreie Zone. Es besteht eine sehr hohe gesellschaftliche Akzeptanz und rechtliche Auseinandersetzungen dürften eher selten sein. Rechtsanwalt Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 16.08.14; Rubrik: Recht im Alltag