Aktuelle Pressemeldung
< Arzt erwischt den falschen Fuß
Der medizinische Fortschritt macht es möglich: Während früher Blutgruppen - und erbbiologische Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft notwendig waren, genügt heute der einfache und kostengünstige DNA-Test, Stichwort "Zahnbürsten oder Haartest". Deswegen haben die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Vaterschaftsfeststellung und deren rechtliche Konsequenzen deutlich zugenommen, weil im Rahmen von Ehescheidungsverfahren oder Beendigungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften die Vaterschaft auf den Prüfstand kommt und hier Überraschungen nicht selten sind: Der Partner ist nicht der Vater. Er hat nun jahrelang Unterhalt geleistet und will hierfür beim Erzeuger Regress nehmen und die Unterhaltskosten zurückverlangen. Dazu muss er die Person des leiblichen Vaters kennen. Der BGH hat in einigen neueren Entscheidungen diesen Anspruch des "Scheinvaters" gegenüber der Mutter grundsätzlich anerkannt. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 und Art. 1 GG. Dieser Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wiegt aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 20 und 2 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses (Entscheidung des BGH vom 09.11.11, XII ZB 2012/11). Ganz aktuell hat der BGH entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Vaters im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehende Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt (BGH vom 29.10.14 - XII ZB 20/14). Klargestellt hat der BGH auch, dass weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihrem Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind führt (BGH Beschluss vom 20.02.13 - XII ZB 412/11). Weitere Entscheidungen sind zu erwarten: Besteht diese Auskunftspflicht auch, wenn zum Zeitpunkt der Erzeugung lediglich eine lockere Verbindung" zum Scheinvater bestand und das Kind erst später durch nachfolgende Eheschließung zum ehelichen Kind wurde. Überwiegt hier nicht das Persönlichkeitsrecht der Mutter, in dem sie Informationen aus der damaligen Zeit preisgeben müsste und unter Umständen eine Mehrzahl von Sexualpartnern namentlich benennen müsste? Das Bundesverfassungsgericht hat hier jedenfalls den überwiegenden Grundrechtsschutz der Mutter für möglich gehalten und die Aussetzung der Vollstreckung einer entsprechenden Auskunftsverpflichtung des Instanzgerichts angeordnet (BGH Beschluss vom 03.03.14 - 1 BvR 472/14). Die Auswirkungen der erfolgreichen Anfechtung gehen natürlich weit über die Unterhaltspflichten und deren Regress hinaus und betreffen das Umgangsrecht, erbrechtliche Konstellationen. Es bleibt auch dabei, dass bei schwerwiegenden Zweifeln im Interesse des Rechtsfriedens eine 2-jährige Anfechtungsfrist besteht. Der darüber hinaus mögliche Vaterschaftstest bleibt möglich, ist aber rechtsfolgenlos. Trotz dieser Rechtsprechung bleibt es aber bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Gericht immer alle Umstände des Einzelfalles, ihre Vor- und Nachteile für alle Beteiligten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen hat. Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag; Rubrik: Recht im Alltag
Ist das wirklich mein Vater? Ist das wirklich mein Kind?
Der DNA-Test macht´s möglich, die Rechtsfragen bleiben
Der medizinische Fortschritt macht es möglich: Während früher Blutgruppen - und erbbiologische Gutachten zur Feststellung der Vaterschaft notwendig waren, genügt heute der einfache und kostengünstige DNA-Test, Stichwort "Zahnbürsten oder Haartest". Deswegen haben die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Vaterschaftsfeststellung und deren rechtliche Konsequenzen deutlich zugenommen, weil im Rahmen von Ehescheidungsverfahren oder Beendigungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften die Vaterschaft auf den Prüfstand kommt und hier Überraschungen nicht selten sind: Der Partner ist nicht der Vater. Er hat nun jahrelang Unterhalt geleistet und will hierfür beim Erzeuger Regress nehmen und die Unterhaltskosten zurückverlangen. Dazu muss er die Person des leiblichen Vaters kennen. Der BGH hat in einigen neueren Entscheidungen diesen Anspruch des "Scheinvaters" gegenüber der Mutter grundsätzlich anerkannt. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 und Art. 1 GG. Dieser Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts wiegt aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 20 und 2 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses (Entscheidung des BGH vom 09.11.11, XII ZB 2012/11). Ganz aktuell hat der BGH entschieden, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht des Vaters im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehende Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurücktritt (BGH vom 29.10.14 - XII ZB 20/14). Klargestellt hat der BGH auch, dass weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen der hieraus folgenden möglichen Nichtvaterschaft gegenüber dem Ehemann zu einer Schadensersatzpflicht der (geschiedenen) Ehefrau hinsichtlich des von ihrem Ehemann geleisteten Unterhalts für das scheineheliche Kind führt (BGH Beschluss vom 20.02.13 - XII ZB 412/11). Weitere Entscheidungen sind zu erwarten: Besteht diese Auskunftspflicht auch, wenn zum Zeitpunkt der Erzeugung lediglich eine lockere Verbindung" zum Scheinvater bestand und das Kind erst später durch nachfolgende Eheschließung zum ehelichen Kind wurde. Überwiegt hier nicht das Persönlichkeitsrecht der Mutter, in dem sie Informationen aus der damaligen Zeit preisgeben müsste und unter Umständen eine Mehrzahl von Sexualpartnern namentlich benennen müsste? Das Bundesverfassungsgericht hat hier jedenfalls den überwiegenden Grundrechtsschutz der Mutter für möglich gehalten und die Aussetzung der Vollstreckung einer entsprechenden Auskunftsverpflichtung des Instanzgerichts angeordnet (BGH Beschluss vom 03.03.14 - 1 BvR 472/14). Die Auswirkungen der erfolgreichen Anfechtung gehen natürlich weit über die Unterhaltspflichten und deren Regress hinaus und betreffen das Umgangsrecht, erbrechtliche Konstellationen. Es bleibt auch dabei, dass bei schwerwiegenden Zweifeln im Interesse des Rechtsfriedens eine 2-jährige Anfechtungsfrist besteht. Der darüber hinaus mögliche Vaterschaftstest bleibt möglich, ist aber rechtsfolgenlos. Trotz dieser Rechtsprechung bleibt es aber bei dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Gericht immer alle Umstände des Einzelfalles, ihre Vor- und Nachteile für alle Beteiligten zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen hat. Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag; Rubrik: Recht im Alltag