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31.03.2015 00:00 Alter: 8 yrs
Von: Der Neue Tag

Interview


Vermutlich hat der Copilot das Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht ...   Dr. Burkhard Schulze (unterbricht): Der Mann hätte gar nicht fliegen dürfen. Er hat seine Krankschreibung zerrissen. Das ist eine Ungeheuerlichkeit - und rechtlich sicher noch relevant.   Worauf wollen Sie hinaus? Dr. Schulze: Dieser Copilot hat das Flugzeug nicht als Verkehrsmittel sondern als Waffe benutzt. Schadensersatzansprüche der Angehörigen sind im Abkommen von Montreal seit 1999 geregelt. Danach wäre grundsätzlich die Haftung bei Personenschäden auf 150.000,00 € beschränkt, wobei diese Beschränkung entfällt, wenn der Pilot grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. In aller Regel gelingt der Fluggesellschaft der theoretisch mögliche vollständige Entlastungsbeweis in solchen Fällen nicht. Dem Grundsatz nach haftet deshalb die Lufthansa bzw. die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung unbegrenzt.   Nach meinem Eindruck spitzt sich die Auseinandersetzung auf die Frage zu, ob Germanwings ein Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden angelastet werden kann. Dies würde dann zu einer zusätzlichen Eigenhaftung der Gesellschaft führen. Sollte sich bewahrheiten, dass an irgendeiner Stelle der Gesellschaft sich Unterlagen mit medizinischen Hinweisen befunden haben, die nicht zur Kenntnis der Verantwortlichen gelangt sind, wäre ein Organisationsverschulden anzunehmen.   Um welche Ansprüche wird es vor allem gehen? Dr. Schulze: Zunächst kann es um entgangenen Unterhalt der Angehörigen gehen wenn z.B. der Ernährer der Familie verunglückt ist. Das Opfer-Entschädigungsgesetz greift ein, Witwen- und Waisenrenten können beansprucht werden.   Das eigentliche Problem besteht darin, dass von der Rechtsprechung bisher die Opfern selbst, die die letzten Minuten ihres Lebens in Todesangst verbracht haben, nicht oder nur mit symbolischen Summen von einigen 1.000,00 € entschädigt werden, die dann die Angehörigen erben würden. Für den Tod selbst sieht das deutsche Recht keine Entschädigung vor.   Auch der Trauerschmerz der Angehörigen wird grundsätzlich nicht entschädigt. Erst wenn diese Trauer Krankheitswert annimmt durch eine Psychose oder Depression von Krankheitswert kann Schmerzensgeld beansprucht werden, wobei aber diese Beträge bei 5.000,00 €, 10.000,00 € oder allenfalls 20.000,00 € liegen.   Ist das anderswo anders? Dr. Schulze: In Italien oder Spanien sind 5 bis 6-stellige Summen üblich für jeden verschuldeten Trauerfall. Bei uns musste beispielsweise die Versicherung von Dieter Althaus, Thüringens Ministerpräsident, nur 5.000,00 € Schmerzensgeld an den Witwer der Frau zahlen, mit der der CDU-Politiker beim Skifahren einen tödlichen Zusammenstoß hatte.   Kann man das ändern? Dr. Schulze: Der vorliegende Fall könnte nun endlich für den Gesetzgeber der Anlass sein den Trauerschmerz von Angehörigen angemessen zu entschädigen. Diese Forderung wird seitens der Rechtswissenschaft seit vielen Jahren erhoben, gestützt auf Art. 1 des Grundgesetzes, weil es mit der Würde des Menschen schlicht unvereinbar ist den Schmerz nach Verlust eines Angehörigen mit einigen 1.000,00 € und nur bei Erreichen von Krankheitswert zu entschädigen.   Glauben Sie, dass auch in diesem Fall durch die Lufthansa so verfahren wird? Dr. Schulze: Ich hoffe nicht. Die einmalige Vorausleistung der Lufthansa an die Hinterbliebenen in Höhe von je 50.000,00 € lässt hoffen. Renommee und Image von Germanwings und Lufthansa stehen auf dem Spiel.   Wie lange dauern derartige Entschädigungsverfahren? Dr. Schulze: Das lässt sich schwer prognostizieren. Nach dem Seilbahnunglück von Cavalese hat auf Druck der Öffentlichkeit der italienische Gesetzgeber eine Entschädigung von 2.000.000,00 € für die Hinterbliebenen jedes der 20 getöteten Opfer beschlossen. Soweit muss man sicher nicht gehen. Die Angehörigen der Opfer von Kaprun mussten 7 bis 10 Jahre bis zu einer Entschädigung vor Gericht kämpfen. Die Deutsche Bahn hat vorbildlich und schnell nach dem ICE-Unglück von Eschede reguliert.   Welche Vorstellungen erscheinen den Ihnen plausibel und angemessen? Dr. Schulze: Ich würde mir vorstellen, dass pro Opfer für die Angehörigen zwischen 100.000,00 und 1.000.000,00 € zur Verfügung gestellt werden, um das unendliche Leid und auch die "einfache Trauer" angemessen zu entschädigen und zumindest das seelische Leid zu lindern.   Warum verhalten sich Gesetzgeber und Rechtsprechung zum Angehörigenschmerzensgeld so restriktiv? Dr. Schulze: Zum einen wird argumentiert ein Menschenleben könne mit Geld nicht aufgewogen werden. Das halte ich für falsch, weil dies dann auch für jede andere Schmerzensgeldzahlung bei einer Körperverletzung zutreffen würde. Ein weiteres Argument ist die Befürchtung die Schadensersatzansprüche würden ausufern, wenn man sie auf Angehörige erstreckt. Man befürchtet, dass traumatisierte Helfer, Polizisten und Soldaten entsprechende Ansprüche erheben könnten. Nach meinen Informationen ist allerdings angesichts des gesamten Prämienaufkommens statistisch gesehen hier keine wesentliche Änderung im Versicherungsgefüge zu erwarten.   Herr Dr. Schulze wir danken Ihnen für das Gespräch.   Quelle: Der Neue Tag vom 31.03.15