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< Arzt erwischt den falschen Fuß
Trennen sich Eheleute weil sie ihre Ehe für gescheitert halten und nach Ablauf des Trennungsjahres sich scheiden lassen wollen, ist ein Zusammenleben innerhalb der ehelichen Wohnung zumindest unangenehm. Die Eheleute schlafen getrennt, dürfen die Mahlzeiten nicht gemeinsam einnehmen, nicht mehr gemeinsam im Wohnzimmer fernsehen usw. Dazwischen tummeln sich die Kinder, die, wenn sie klein sind, überhaupt verstehen was ein "Getrenntleben der Eltern innerhalb der ehelichen Wohnung" denn soll. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung für die Dauer des Trennungsjahres vor. Art. 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sehen vor, dass im Falle von vorsätzlicher Körperverletzung, Drohungen oder wiederholten Nachstellungen der schutzbedürftige Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung verlangen kann. Eine Zuwiderhandlung des ausgewiesenen Ehepartners wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Darüber hinaus kann das Familiengericht einen Teil oder die ganze Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. § 1361 b BGB bestimmt, dass hierbei das Wohl von den im Haushalt lebenden Kindern zu beachten ist. Das Alleineigentum des Ehegatten am Wohnhaus oder der Eigentumswohnung ist zwar nicht ganz unwichtig, ist aber nur ein Gesichtspunkt für die Entscheidung. Damit hat der Gesetzgeber zugleich entschieden, dass eine bewusst hohe über bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Eintrittsschwelle für ein gerichtliches Einschreiten besteht, andererseits aber nicht Gewalt und Bedrohung das entscheidende Element sind. Vielmehr sind in die Gesamtabwägung des Gerichts alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, besonders das Alter der Ehegatten, ihr Gesundheitszustand. Dagegen soll nicht entscheidend sein wer die Zerrüttung/Trennung ausgelöst hat, z.B. durch Zuwendung zu einem anderen Partner/Partnerin. Die Beweislast für die Unbilligkeit des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung hat derjenige Ehegatte der die alleinige Nutzung beansprucht. Gute Karten hat hier in der Regel die Ehefrau mit kleinen Kindern, wobei allerdings auch zu bedenken ist, dass dies den Unterhaltsanspruch vermindert, weil für den weichenden Ehegatten eine weitere Miete anfällt, die bei Getrenntleben innerhalb des Hauses nicht gegeben wäre. Gerade bei kleinen und mittleren Einkommen muss deshalb ein solcher Zuweisungsantrag der Ehefrau genau bedacht werden, im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen beim Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung. Nicht selten löst eine solche Entscheidung den "Gang zum Sozialamt" aus. Auch wer zunächst "freiwillig" in der ersten Phase der Trennung ausgezogen ist, kann - so die Rechtsprechung - zumindest innerhalb von 6 Monaten die Rückkehr und Zuweisung eines Teils oder der ganzen Wohnung verlangen, wenn die vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, weil er in einem solchen Fall die Nutzung der ehelichen Wohnung noch nicht endgültig aufgegeben hat. Diese Ausführungen zeigen, dass dem Familiengericht ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Besonders wichtig ist deshalb die sorgfältige Darlegung der Gründe der Beteiligten durch den erfahrenen und fachlich versierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 14.11.15; Rubrik: Recht im Alltag
Wer darf in der Ehewohnung nach der Trennung verbleiben? Wer muss ausziehen?
Härtefallregelung im Gesetz
Trennen sich Eheleute weil sie ihre Ehe für gescheitert halten und nach Ablauf des Trennungsjahres sich scheiden lassen wollen, ist ein Zusammenleben innerhalb der ehelichen Wohnung zumindest unangenehm. Die Eheleute schlafen getrennt, dürfen die Mahlzeiten nicht gemeinsam einnehmen, nicht mehr gemeinsam im Wohnzimmer fernsehen usw. Dazwischen tummeln sich die Kinder, die, wenn sie klein sind, überhaupt verstehen was ein "Getrenntleben der Eltern innerhalb der ehelichen Wohnung" denn soll. Gleichwohl sieht der Gesetzgeber das Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung für die Dauer des Trennungsjahres vor. Art. 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes sehen vor, dass im Falle von vorsätzlicher Körperverletzung, Drohungen oder wiederholten Nachstellungen der schutzbedürftige Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung verlangen kann. Eine Zuwiderhandlung des ausgewiesenen Ehepartners wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Darüber hinaus kann das Familiengericht einen Teil oder die ganze Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuweisen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. § 1361 b BGB bestimmt, dass hierbei das Wohl von den im Haushalt lebenden Kindern zu beachten ist. Das Alleineigentum des Ehegatten am Wohnhaus oder der Eigentumswohnung ist zwar nicht ganz unwichtig, ist aber nur ein Gesichtspunkt für die Entscheidung. Damit hat der Gesetzgeber zugleich entschieden, dass eine bewusst hohe über bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Eintrittsschwelle für ein gerichtliches Einschreiten besteht, andererseits aber nicht Gewalt und Bedrohung das entscheidende Element sind. Vielmehr sind in die Gesamtabwägung des Gerichts alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, besonders das Alter der Ehegatten, ihr Gesundheitszustand. Dagegen soll nicht entscheidend sein wer die Zerrüttung/Trennung ausgelöst hat, z.B. durch Zuwendung zu einem anderen Partner/Partnerin. Die Beweislast für die Unbilligkeit des Getrenntlebens innerhalb der Wohnung hat derjenige Ehegatte der die alleinige Nutzung beansprucht. Gute Karten hat hier in der Regel die Ehefrau mit kleinen Kindern, wobei allerdings auch zu bedenken ist, dass dies den Unterhaltsanspruch vermindert, weil für den weichenden Ehegatten eine weitere Miete anfällt, die bei Getrenntleben innerhalb des Hauses nicht gegeben wäre. Gerade bei kleinen und mittleren Einkommen muss deshalb ein solcher Zuweisungsantrag der Ehefrau genau bedacht werden, im Verhältnis zu den Beeinträchtigungen beim Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung. Nicht selten löst eine solche Entscheidung den "Gang zum Sozialamt" aus. Auch wer zunächst "freiwillig" in der ersten Phase der Trennung ausgezogen ist, kann - so die Rechtsprechung - zumindest innerhalb von 6 Monaten die Rückkehr und Zuweisung eines Teils oder der ganzen Wohnung verlangen, wenn die vorgenannten rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, weil er in einem solchen Fall die Nutzung der ehelichen Wohnung noch nicht endgültig aufgegeben hat. Diese Ausführungen zeigen, dass dem Familiengericht ein weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Besonders wichtig ist deshalb die sorgfältige Darlegung der Gründe der Beteiligten durch den erfahrenen und fachlich versierten Rechtsanwalt/Rechtsanwältin. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 14.11.15; Rubrik: Recht im Alltag