Aktuelle Pressemeldung
< Arzt erwischt den falschen Fuß
Wer minderjährigen unverheirateten Kindern oder volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die beim anderen Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden, unterhaltspflichtig ist, hat nichts zu lachen: Ihm verbleibt nur ein Selbstbehalt von derzeit 1.080,00 €. Der Zahlbetrag (halbes Kindergeld bereits berücksichtigt!) beträgt für ein Kind unter 6 Jahren mind. 225,00 €, bis zu 12 Jahren 272,00 € und bis zum 18. Lebensjahr 334,00 €. Bei zwei Kindern in der ersten Altersstufe muss der Vater demnach netto mind. 1.530,00 € verdienen, bei zwei Kindern in der 2. Altersstufe 1.624,00 € und bei zwei Kindern in der 3. Altersstufe 1.748,00 €. Gerade beim eher niedrigen Lohnniveau in der hiesigen Gegend, das zeigt die Erfahrung, wird der unterhaltspflichtige Vater häufig auf diesen notwendigen Selbstbehalt zurückgeworfen, der ihm, wie der Name sagt, gerade das Notwendigste zum Leben lässt und die Eingehung einer neuen Beziehung oder Eheschließung kaum zulässt. Nach der Rechtsprechung ist bei dieser verschärften Unterhaltspflicht neben der vollschichtigen Arbeit fast immer ein 450,00 €-Job zumutbar, um diesen Kindesunterhalt zu erreichen. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsschuldner notfalls auch seine eigene Lebensgestaltung einschneidend verändern, z.B. eine kleinere Wohnung nehmen, einen anderen als den erlernten Beruf ausüben, Ortswechsel vornehmen und sich natürlich unablässig um eine Arbeitsstelle bemühen. Eine gewichtige Ausnahme ist aber in § 1603 Abs. 2 Satz 3 geregelt: Der Unterhaltspflichtige kann seinen angemessenen Selbstbehalt von jetzt 1.300,00 € in Anspruch nehmen, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der andere Ehegatte sein. Verlangt wird, dass dieser über ein deutlich höheres Einkommen verfügt und sich am Barunterhalt des bei ihm lebenden Kindes beteiligt, ohne den eigenen angemessene Unterhalt zu gefährden. Es können aber auch die Großeltern sein, wenn diese sich in guten Einkommensverhältnissen befinden. Verdient also der unterhaltspflichtige Vater z.B. 1.350,00 € und die betreuende Mutter 1.800,00 €, kann der Vater sich auf den angemessenen Selbstbehalt berufen und bezahlt lediglich 50,00 € Unterhalt, weil dann der angemessene Selbstbehalt von 1.300,00 € erreicht ist. Die weiteren Unterhaltsbeträge von 175,00 €, 222,00 € oder 222,00 € je nach Altersstufe entfallen auf den betreuenden Elternteil, wenn und soweit diesem die anteilige Beteiligung am Barunterhalt aufgrund der erheblichen Einkommensdifferenz der Eheleute auch zumutbar ist. Das selbe gilt wenn die Großeltern, z.B. die Großeltern in Doppelverdienerehe oder mit guten Renten und Pensionen ohne jede Gefährdung ihres angemessenen eigenen Unterhalts einen Teil des Barunterhalts aufbringen können. Es sind sogar Fälle denkbar, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil überhaupt keinen Kindesunterhalt bezahlt, weil der betreuende Elternteil ein wesentlich höheres Einkommen erzielt. Verdient der unterhaltspflichtige Vater z.B. 1.400,00 € und die Mutter das 3-fache, nämlich 4.200,00 €, wird man ihr neben der Betreuung auch die gesamte Barunterhaltspflicht für das Kind überbürden. Das selbe gilt in Bezug auf leistungsfähige Großeltern. Es gehört zur Aufgabe des Rechtsanwalts bei der "Verteidigung des angemessenen (also nicht nur des geringeren notwendigen) Selbstbehalts" seines unterhaltspflichtigen Mandanten deshalb immer auch das familiäre Umfeld in die Überlegungen einzubeziehen. Insoweit besteht auch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft zum Einkommen von in Betracht kommenden Verwandten. Unerfreulich wird es wenn dieser leistungsfähig Dritte bei den eigenen Eltern zu suchen ist. Hier sollte man erwarten, dass die Eltern ohnehin ihrem Kind bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Enkelkind zur Seite stehen. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze Rubrik: Der Neue Tag vom 07.05.15; Rubrik: Recht im Alltag
Unterhalt extrem
- wenn kein leistungsfähiger Dritter in Sicht ist - gesteigerte Erwerbsobliegenheit - mit Ausnahmen
Wer minderjährigen unverheirateten Kindern oder volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die beim anderen Elternteil leben und sich in der Schulausbildung befinden, unterhaltspflichtig ist, hat nichts zu lachen: Ihm verbleibt nur ein Selbstbehalt von derzeit 1.080,00 €. Der Zahlbetrag (halbes Kindergeld bereits berücksichtigt!) beträgt für ein Kind unter 6 Jahren mind. 225,00 €, bis zu 12 Jahren 272,00 € und bis zum 18. Lebensjahr 334,00 €. Bei zwei Kindern in der ersten Altersstufe muss der Vater demnach netto mind. 1.530,00 € verdienen, bei zwei Kindern in der 2. Altersstufe 1.624,00 € und bei zwei Kindern in der 3. Altersstufe 1.748,00 €. Gerade beim eher niedrigen Lohnniveau in der hiesigen Gegend, das zeigt die Erfahrung, wird der unterhaltspflichtige Vater häufig auf diesen notwendigen Selbstbehalt zurückgeworfen, der ihm, wie der Name sagt, gerade das Notwendigste zum Leben lässt und die Eingehung einer neuen Beziehung oder Eheschließung kaum zulässt. Nach der Rechtsprechung ist bei dieser verschärften Unterhaltspflicht neben der vollschichtigen Arbeit fast immer ein 450,00 €-Job zumutbar, um diesen Kindesunterhalt zu erreichen. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsschuldner notfalls auch seine eigene Lebensgestaltung einschneidend verändern, z.B. eine kleinere Wohnung nehmen, einen anderen als den erlernten Beruf ausüben, Ortswechsel vornehmen und sich natürlich unablässig um eine Arbeitsstelle bemühen. Eine gewichtige Ausnahme ist aber in § 1603 Abs. 2 Satz 3 geregelt: Der Unterhaltspflichtige kann seinen angemessenen Selbstbehalt von jetzt 1.300,00 € in Anspruch nehmen, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der andere Ehegatte sein. Verlangt wird, dass dieser über ein deutlich höheres Einkommen verfügt und sich am Barunterhalt des bei ihm lebenden Kindes beteiligt, ohne den eigenen angemessene Unterhalt zu gefährden. Es können aber auch die Großeltern sein, wenn diese sich in guten Einkommensverhältnissen befinden. Verdient also der unterhaltspflichtige Vater z.B. 1.350,00 € und die betreuende Mutter 1.800,00 €, kann der Vater sich auf den angemessenen Selbstbehalt berufen und bezahlt lediglich 50,00 € Unterhalt, weil dann der angemessene Selbstbehalt von 1.300,00 € erreicht ist. Die weiteren Unterhaltsbeträge von 175,00 €, 222,00 € oder 222,00 € je nach Altersstufe entfallen auf den betreuenden Elternteil, wenn und soweit diesem die anteilige Beteiligung am Barunterhalt aufgrund der erheblichen Einkommensdifferenz der Eheleute auch zumutbar ist. Das selbe gilt wenn die Großeltern, z.B. die Großeltern in Doppelverdienerehe oder mit guten Renten und Pensionen ohne jede Gefährdung ihres angemessenen eigenen Unterhalts einen Teil des Barunterhalts aufbringen können. Es sind sogar Fälle denkbar, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil überhaupt keinen Kindesunterhalt bezahlt, weil der betreuende Elternteil ein wesentlich höheres Einkommen erzielt. Verdient der unterhaltspflichtige Vater z.B. 1.400,00 € und die Mutter das 3-fache, nämlich 4.200,00 €, wird man ihr neben der Betreuung auch die gesamte Barunterhaltspflicht für das Kind überbürden. Das selbe gilt in Bezug auf leistungsfähige Großeltern. Es gehört zur Aufgabe des Rechtsanwalts bei der "Verteidigung des angemessenen (also nicht nur des geringeren notwendigen) Selbstbehalts" seines unterhaltspflichtigen Mandanten deshalb immer auch das familiäre Umfeld in die Überlegungen einzubeziehen. Insoweit besteht auch ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft zum Einkommen von in Betracht kommenden Verwandten. Unerfreulich wird es wenn dieser leistungsfähig Dritte bei den eigenen Eltern zu suchen ist. Hier sollte man erwarten, dass die Eltern ohnehin ihrem Kind bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Enkelkind zur Seite stehen. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze Rubrik: Der Neue Tag vom 07.05.15; Rubrik: Recht im Alltag