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14.02.2015 00:00 Alter: 9 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Pflege der Eltern umsonst?

Ansprüche des pflegenden Kindes gegenüber den Miterben? Anspruch auf billigen Ausgleich


Kinder werden erwachsen und verlassen den Familienverbund. Sie werden aus persönlichen oder beruflichen Gründen in alle Welt zerstreut. Häufig bleibt aber ein Kind zurück oder in der Nähe und diesem fällt dann auf die Aufgabe zu die Eltern bei Alter oder Krankheit zu pflegen. Die Eltern, der Vater oder die Mutter vermeiden den oft gefürchteten Umzug in das Altenheim. Sie verbringen die letzten Jahre und Monate in ihrer vertrauten Umgebung, umsorgt und gepflegt von einem Kind. Kommt es dann zur Verteilung des Erbes, sind grundsätzlich die Abkömmlinge gleichberechtigt. Dies wird in einem solchen Fall nicht nur als ungerecht empfunden, sondern in § 2057 a BGB auch geregelt. Danach kann ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde (also z.B. durch Vermeidung von Anstellung bezahlter Pflegekräfte) bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen kann. Das selbe gilt für einen Abkömmling der den Erblasser für einen längeren Zeit gepflegt hat. Durch eine gesetzliche Neuregelung ist es seit geraume Zeit nicht mehr erforderlich, dass der Pflegende hierdurch auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Er muss die Pflegeleistungen auch nicht allein oder stets persönlich erbracht haben, er kann bezahlte Hilfskräfte oder Ehepartner (-in) oder größere Kinder mit einsetzen.   Damit ist ein gesetzlicher Anspruch einerseits begründet, gleichzeitig durch die genannten Voraussetzungen aber auch beschränkt. Gleichzeitig wird damit bestimmt, dass dem pflegenden Ehegatten, der sich u.U. den selben Mühen unterzieht, kein entsprechender Ausgleich zusteht, sondern in der Regel er neben den Kindern ohne vorherigen Ausgleich hälftig erbberechtigt ist.   Der Erblasser kann dies testamentarisch oder erbvertraglich anders regeln. Geschieht das nicht, kann durch eintretende Testierunfähigkeit, z.B. bei Demenz oder überraschenden Tod nicht mehr nachgeholt werden.   Selbstverständlich empfiehlt es sich, und das wird auch häufig gemacht, dass dann dem Abkömmling, dem die Pflege obliegt, schon durch lebzeitige Überlassung von Vermögen, z.B. dem Haus oder Sparkonten ein Ausgleich gewährt wird.   Dem (überlebenden) Ehegatten wird durch einen solchen Ausgleichsanspruch dessen Erbteil nicht gekürzt. Die Ausgleichung geschieht nur durch einem Vorwegabzug des Pflegeanteils am Erbanteil der Kinder. Am dann verbleibenden Rest sind die Kinder zu gleichen Anteilen beteiligt.   Der Gesetzgeber hat keine näheren Regelungen über die Höhe dieses Anspruchs getroffen, sondern sie muss mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entsprechen. Die Regelung ist allerdings nach übereinstimmender Auffassung der Experten "streitanfällig", weil die Höhe des in die Ausgleichung einzubeziehenden Betrages ungeregelt und der Umfang der Leistungen oft schwer feststellbar ist.   Wenn sich die Kinder in einem solchen Fall nicht einigen, wird die Höhe des Anspruchs auf Klage des pflegenden Abkömmlings durch das Gericht entschieden. Dieser besondere Anspruch reiht sich also zwanglos in die Palette der erbrechtlichen Auseinandersetzungen unter den Angehörigen ein.   Kompetente Beratung, auch mit dem Ziel der außergerichtlichen Einigung durch den Rechtsanwalt ist zu empfehlen.   Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 14.02.15; Rubrik: Recht im Alltag