Aktuelle Pressemeldung

14.01.2012 15:45 Alter: 12 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Bestechung/Bestechlichkeit/Vorteilsannahme

Die "causa Wulff" hat das Auge der Öffentlichkeit verstärkt auf die Pflichten von Amtsträgern gerichtet


Die "causa Wulff" hat das Auge der Öffentlichkeit verstärkt auf die Pflichten von Amtsträgern gerichtet. Generell geht es um das Treueverhältnis des Beamten oder sonstigen Amtsträgers zum Staat und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamtenapparats. Eine staatliche Verwaltung kann nur ordnungsgemäß funktionieren, wenn Amtshandlungen, seien sie rechtmäßig oder rechtswidrig, nicht auf einer "Unrechtsvereinbarung" mit dem Bürger beruhen, der durch Zuwendungen materieller oder immaterieller Art glaubt sich Vorteile im Umgang mit Ämtern und Behörden verschaffen zu können. Der Gesetzgeber hat deshalb unter Strafe gestellt wenn sich ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (§ 331 StGB). In besonderem Maße gilt dies natürlich für einen Richter als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Eine erhebliche Strafschärfung sieht das Gesetz für die Bestechlichkeit vor, d.h. wenn der Amtsträger Vorteile fordert oder erhält für eine vorgenommene oder vorzunehmende Diensthandlung, mit der er seine Dienstpflichten verletzen würde. Spiegelbildlich macht sich aber auch derjenige strafbar, der derartige Vorteile dem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr anbietet oder gewährt (§ 333 StGB), wobei wiederum sich der Bürger der Strafschärfung ausgesetzt sieht, der durch solche Vorteilsversprechungen eine rechtswidrige Amtshandlung fordert oder erhält (§ 334 StGB). In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe hier bis zu 10 Jahren. Es liegt auf der Hand, dass die Abgrenzung zwischen strafbarem und noch erlaubtem
Verhalten schwierig sein kann. Zulässig sind sozial adäquate Zuwendungen, wie kleine Werbegeschenke, z.B. Kugelschreiber, Taschenrechner etc.. Kritisch wird es schon bei der Einwerbung von Wahlkampfspenden durch einen Amtsträger, wie einem hauptamtlichen Bürgermeister. Hier kommt es auf die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Transparenz (Anzeige und Genehmigung) an, und darauf, dass die Spenden nicht Bezug nehmen auf eine gewünschte konkrete künftige Dienstleistung im Amt. Jeder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst tut gut daran, auch noch so kleine gewährte oder in Aussicht gestellte Vorteile zurückzuweisen. Denn er gerät u.U. unter Druck, und sieht sich zumindest der Drohung mit einer Anzeige, sei sie auch unbegründet, ausgesetzt, wenn er künftig nicht "wie gewünscht" handelt. Je bedeutender das Amt ist, desto höher sind auch die Anforderungen an die Integrität, und die öffentliche Diskussion zeigt gegenwärtig, auch weitab von einer Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens, dass das Volk jedenfalls mit wachem Auge auf die absolute Integrität ihrer Amtsinhaber blickt. Überraschenderweise liegt Deutschland nach statistischen Erhebungen von Transparency International bei geprüften 180 Ländern nur auf Platz 14, damit  zwar 166 Plätze vor den Schlusslichtern, Somalia, Afghanistan und Sudan, aber immerhin deutlich hinter Neuseeland, Dänemark, Schweden und Schweiz, Länder von politischer Stabilität, einer langen Tradition von Konfliktlösungsmechanismen und soliden politischen Institutionen (Zitat Transparency International). Nach dieser internationalen Institution muss auch Deutschland seine Anstrengungen durchaus noch verstärken, Korruption konsequent und wirksam zu bekämpfen. RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag, 14.1.2012, Rubrik „Recht im Alltag“