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12.12.2015 00:00 Alter: 8 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Wechselmodell im Vordringen

Gleiche Teilhabe an Sorge und Umgang mit dem Kind?


Bei Trennung und Scheidung steht häufig die Frage im Vordergrund, bei wem haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt und wer ist auf das "Umgangsrecht" beschränkt?   Auf den ersten Blick bestechend wirkt das im Vordringen befindliche "Wechselmodell", bei dem die Eltern das Kind jeweils hälftig betreuen, sei es im Wechsel nach Tagen, Wochen oder auch längeren Zeitperioden. Der Gesetzgeber hat mit der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch bei Trennung und Scheidung einen Schritt in die gemeinsame Verantwortung der Eltern getan. Indessen fehlt für das Wechselmodell bezüglich der wechselseitigen Ausübung des Umgangsrechts derzeit eine gesetzliche Grundlage.   Diese wäre wünschenswert, nachdem in den letzten Jahren zunehmend die herkömmliche Rollenverteilung in der Ehe aufgehoben erscheint, d.h. die Haushaltsführungsehe wurde abgelöst durch die berufstätige Ehefrau, wozu sie grundsätzlich nach dem Willen des Gesetzgebers nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes verpflichtet ist. Andererseits hat der Gesetzgeber durch Elternzeit etc. auch die Möglichkeit eingeräumt, dass der Vater sich umfassender um die Betreuung des Kindes kümmern kann.   Keine Probleme bestehen, wenn die Eheleute das Wechselmodell faktisch durchführen. Wird dieses Übereinkommen von einem Elternteil aufgehoben, wäre eine gerichtliche Regelung aber wünschenswert.   Eine gerichtliche Regelung wäre aber auch dann wünschenswert, wenn das Kindeswohl ein solches Wechselmodell erfordert. Mit unterschiedlichen Begründungen haben einige Oberlandesgerichte das Wechselmodell durch Beschluss angeordnet (z.B. OLG Naumburg, OLG Brandenburg, OLG Schleswig, OLG Celle).   Überwiegend wird jedoch in der Rechtsprechung und Literatur diese Möglichkeit verneint (z.B. OLG Hamm).   Durchgeführt wird durch die erstgenannte Meinung die Anordnung des Wechselmodells durch die Übertragung eines periodisch zwischen den Eltern wechselnden Aufenthaltsbestimmungsrechts; andere Gerichte belassen es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und ordnen die Betreuungszeiten des Kindes vollständig unter den Eltern hälftig und konkret auf.   In der Praxis sollte derjenige Elternteil, der für das Wechselmodell ohne Zustimmung des anderen Elternteils plädiert, sich keine allzu große Hoffnung auf eine entsprechende gerichtliche Entscheidung machen. Nach wissenschaftlichen Untersuchungen wird überwiegend angenommen, dass das Wechselmodell nur dann sinnvoll ist, wenn die Eltern in der Lage sind ihre Konflikte einzudämmen, beide hochmotiviert und an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet sind. Können sie nicht miteinander kommunizieren und kooperieren, hilft auch die beste gerichtliche Anordnung nicht weiter. Andere Auffassungen lassen jedoch den entgegenstehenden Willen des anderen Elternteils zurücktreten gegenüber dem überwiegenden Interesse des Kindeswohls und verurteilen hierzu.   Wissenschaft, Literatur und Rechtsprechung sind insgesamt auf dem Weg eine stärkere Beteiligung der Väter an der Alltagserziehung herbeizuführen, und die Tendenz geht auch zu einer intensiveren Berufstätigkeit der Mütter. Im Ergebnis läuft dies auf eine Alltagsbetreuung der gemeinsamen Kinder durch beide Eltern hinaus. Die rechtlichen Möglichkeiten sind aber derzeit eher als bescheiden anzunehmen, so dass der Schwerpunkt für die Durchführung des Wechselmodells bei der Unterstützung und Aufklärung durch Gerichte, Jugendamt und Kinderpsychologen liegt. Auf diese Weise sollte den Eltern in geeigneten Fällen die Entscheidung für eine rechtliche Absicherung des Wechselmodells im Vergleichswege näher gebracht werden.   Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 12.12.15; Rubrik Recht im Alltag