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< Arzt erwischt den falschen Fuß
Zu den Rechten und Pflichten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Schneller als er denkt, kann auch der eigentlich gesetzestreue Bürger durch die Strafermittlungsbehörden als Beschuldigter betrachtet werden. Dies kann aufgrund einer kleineren Unachtsamkeit im Straßenverkehr, die einen Unfall mit Personenschaden zu Folge hat, oder eines unbemerkten Unfalls, aber auch bei Missverständnissen (Personenverwechslung) geschehen. Sobald der betroffene Bürger Kenntnis von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen erhält, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren, so schwer dies manchmal auch fällt. Viele Beschuldigte tendieren dazu, sich gegenüber der Polizei zu rechtfertigen, die Tat pauschal zu leugnen oder bereits bei der ersten Vernehmung die Tat (teilweise) einzugestehen. Betroffene berichten, sie haben das Gefühl, sie "müssen" sich bei einer Vernehmung durch die Polizei zur Sache äußern. Erst mit etwas Abstand zu dem Geschehen suchen sie einen Verteidiger auf. Um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten, gilt jedoch zunächst: Schweigen ist oft die beste Verteidigung. Zentraler Punkt ist der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen. Nach diesem Grundsatz steht es dem Beschuldigten frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht, worüber der Beschuldigte vor jeder Vernehmung zu belehren ist. Ist er belehrt und macht Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden, können diese Angaben verwertet werden, unabhängig davon, ob der Beschuldigte die Angaben durch seine Unterschrift, beispielsweise auf einem Vernehmungsprotokoll, bestätigt. Der zur polizeilichen Vernehmung geladene Beschuldigte hat keine Pflicht zum Erscheinen. Er muss weder mündlich, noch schriftlich der Polizei mitteilen, dass oder warum er nicht erscheinen wird. Sofern die Polizei am Unfallort oder bei einem Überraschungsbesuch zu Hause eine Vernehmung durchführen will, ist der Beschuldigte ebenfalls nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Ihm steht vielmehr ein Aussageverweigerungsrecht zur Seite; nahen Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Strafprozessordnung verbietet zur Sicherung des Rechts des Beschuldigten auf Aussagefreiheit bestimmte Vernehmungsmethoden. Nach § 136 a StPO dürfen in einem späteren gerichtlichen Verfahren Aussagen nicht verwertet werden, die durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose erwirkt worden sind. Der Beschuldigte verliert seinen Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde nicht bereits deshalb, weil er einer Straftat verdächtigt ist. Der Vorschrift ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass die Wahrheit im Strafverfahren nicht um jeden Preis, sondern nur auf justizförmige Weise erforscht werden darf. Möchte der Beschuldigte aber dennoch tätig werden, um im Ermittlungsverfahren den gegen ihn gerichteten Verdacht zu entkräften, hat er das Recht, sich Kenntnis vom konkreten Tatvorwurf und eines präzisen Bildes von der Beweislage zu verschaffen. Dies wird durch ein Akteneinsichtsgesuch bei der Ermittlungsbehörde am besten gewährleistet, welches durch den Strafverteidiger gestellt werden kann. Erst die Akteneinsicht ermöglicht eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie aufzubauen. Die Erfahrung zeigt, dass die Ermittlungsakten oftmals einen Inhalt aufweisen, von dem selbst der Betroffene überrascht ist, und aus dem sich ein Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung ergibt. Vielen Betroffenen sind ihre Rechte hingegen nicht bekannt, tendieren zu vorschnellen Aussagen und begehen dadurch oftmals schwerwiegende Fehler, die zu nachteiligen Konsequenzen führen, weil sie auch durch spätere Inanspruchnahme eines Strafverteidigers nicht mehr korrigiert werden können. Dem sollte sich jeder Beschuldigte bewusst sein, auch dann, wenn er von seiner Unschuld absolut überzeugt ist. Rechtsanwalt Christoph Scharf Quelle: Der Neue Tag vom 16.01.16; Rubrik: Recht im Alltag
Weniger ist oft mehr
Zu den Rechten und Pflichten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Schneller als er denkt, kann auch der eigentlich gesetzestreue Bürger durch die Strafermittlungsbehörden als Beschuldigter betrachtet werden. Dies kann aufgrund einer kleineren Unachtsamkeit im Straßenverkehr, die einen Unfall mit Personenschaden zu Folge hat, oder eines unbemerkten Unfalls, aber auch bei Missverständnissen (Personenverwechslung) geschehen. Sobald der betroffene Bürger Kenntnis von den gegen ihn gerichteten Ermittlungen erhält, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren, so schwer dies manchmal auch fällt. Viele Beschuldigte tendieren dazu, sich gegenüber der Polizei zu rechtfertigen, die Tat pauschal zu leugnen oder bereits bei der ersten Vernehmung die Tat (teilweise) einzugestehen. Betroffene berichten, sie haben das Gefühl, sie "müssen" sich bei einer Vernehmung durch die Polizei zur Sache äußern. Erst mit etwas Abstand zu dem Geschehen suchen sie einen Verteidiger auf. Um eine optimale Verteidigung zu gewährleisten, gilt jedoch zunächst: Schweigen ist oft die beste Verteidigung. Zentraler Punkt ist der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare", wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen. Nach diesem Grundsatz steht es dem Beschuldigten frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht, worüber der Beschuldigte vor jeder Vernehmung zu belehren ist. Ist er belehrt und macht Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden, können diese Angaben verwertet werden, unabhängig davon, ob der Beschuldigte die Angaben durch seine Unterschrift, beispielsweise auf einem Vernehmungsprotokoll, bestätigt. Der zur polizeilichen Vernehmung geladene Beschuldigte hat keine Pflicht zum Erscheinen. Er muss weder mündlich, noch schriftlich der Polizei mitteilen, dass oder warum er nicht erscheinen wird. Sofern die Polizei am Unfallort oder bei einem Überraschungsbesuch zu Hause eine Vernehmung durchführen will, ist der Beschuldigte ebenfalls nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Ihm steht vielmehr ein Aussageverweigerungsrecht zur Seite; nahen Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Strafprozessordnung verbietet zur Sicherung des Rechts des Beschuldigten auf Aussagefreiheit bestimmte Vernehmungsmethoden. Nach § 136 a StPO dürfen in einem späteren gerichtlichen Verfahren Aussagen nicht verwertet werden, die durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose erwirkt worden sind. Der Beschuldigte verliert seinen Anspruch auf Achtung seiner Menschenwürde nicht bereits deshalb, weil er einer Straftat verdächtigt ist. Der Vorschrift ist der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass die Wahrheit im Strafverfahren nicht um jeden Preis, sondern nur auf justizförmige Weise erforscht werden darf. Möchte der Beschuldigte aber dennoch tätig werden, um im Ermittlungsverfahren den gegen ihn gerichteten Verdacht zu entkräften, hat er das Recht, sich Kenntnis vom konkreten Tatvorwurf und eines präzisen Bildes von der Beweislage zu verschaffen. Dies wird durch ein Akteneinsichtsgesuch bei der Ermittlungsbehörde am besten gewährleistet, welches durch den Strafverteidiger gestellt werden kann. Erst die Akteneinsicht ermöglicht eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie aufzubauen. Die Erfahrung zeigt, dass die Ermittlungsakten oftmals einen Inhalt aufweisen, von dem selbst der Betroffene überrascht ist, und aus dem sich ein Spielraum für eine erfolgreiche Verteidigung ergibt. Vielen Betroffenen sind ihre Rechte hingegen nicht bekannt, tendieren zu vorschnellen Aussagen und begehen dadurch oftmals schwerwiegende Fehler, die zu nachteiligen Konsequenzen führen, weil sie auch durch spätere Inanspruchnahme eines Strafverteidigers nicht mehr korrigiert werden können. Dem sollte sich jeder Beschuldigte bewusst sein, auch dann, wenn er von seiner Unschuld absolut überzeugt ist. Rechtsanwalt Christoph Scharf Quelle: Der Neue Tag vom 16.01.16; Rubrik: Recht im Alltag