Aktuelle Pressemeldung

< Arzt erwischt den falschen Fuß
19.03.2016 00:00 Alter: 8 yrs
Von: Christoph Scharf

Verpflichtet jeder Baumangel den Unternehmer zur Nachbesserung?

Bei geringfügiger Beeinträchtigung kann die Verpflichtung zur Mängelbeseitigung entfallen


Häufig kommt es während oder nach der Ausführung von Bauleistungen zu Streitigkeiten zwischen dem Bauunternehmer und dem Auftraggeber. Ursache für die Streitigkeiten sind dabei Rügen des Bestellers, die Arbeiten des Unternehmers seien mangelhaft.   Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, sieht das Gesetz in § 641 BGB vor, dass die Vergütung des Bestellers erst bei Abnahme des Werkes zu entrichten ist. Der Bauunternehmer hat daher in Vorleistung zu treten und kann erst nach Abschluss seiner Arbeiten Zahlungen verlangen. Rügt der Besteller Mängel, fühlt sich der Bauunternehmer häufig dazu veranlasst, Mängel, auch um des Friedens Willens kurzfristig und mit teilweise hohem und unverhältnismäßigem Kostenaufwand zu beseitigen, um in den Genuss der Zahlung zu kommen. Durch die gesetzliche Regelung entsteht nicht selten für den Bauunternehmer eine Situation in der er sich zu Unrecht wegen behaupteter Mängel in Anspruch genommen sieht und den Eindruck gewinnt, der Besteller wolle auf diese Art und Weise eine Reduzierung des Werklohns erreichen.   Letztendlich müssen sich die Parteien jedoch klar machen, dass nicht jeder Mangel automatisch eine Pflicht zur Mangelbeseitigung hervorrufen muss. In seiner Entscheidung vom 30.07.2015 hat der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 70/14) klargestellt, dass bereits die anders als vereinbart ausgeführte Leistung mangelhaft ist. Nach der Entscheidung gilt bereits eine abweichende Verwendung der in einem Leistungsverzeichnis vereinbarten Materialien als Mangel. Unerheblich soll dabei sein, ob der Mangel zu einer Beeinträchtigung des Werkes oder Gebrauchsfähigkeit des Werkes führt.   Gleichwohl muss der Bauunternehmer nicht zwangsläufig verpflichtet sein, diesen Mangel auch zu beseitigen. Der BGH hat in der vorbezeichneten Entscheidung weiter ausgeführt, dass dann, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sich nicht oder nur in geringem Maße nachteilig auswirkt, dem Mängelbeseitigungsanspruch des Bestellers der Einwand entgegenstehen kann, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. Dem Bauunternehmer steht bei unverhältnismäßigem Aufwand, bei Unzumutbarkeit persönlicher Leistungserbringung oder auch bei unverhältnismäßigen Kosten das Recht zu, die Nachbesserung zu verweigern, § 635 Abs. 3 BGB.   In Streitfällen ist es daher nicht nur erforderlich über einen Sachverständigen zu klären, ob grundsätzlich ein Mangel vorliegt, sondern auch ob und wie sich dieser Mangel auswirkt und mit welchem Aufwand dieser zu beseitigen ist.   Ob die Mangelbeseitigung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist entscheidet nicht der Sachverständige, sondern ist das Ergebnis rechtlicher Bewertung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Die rechtliche Bewertung ist also Sache des Anwalts und im Streitfall des Gerichts. Der Bausachverständige gibt durch die Kosten der Nachbesserung lediglich die tatsächlichen Vorgaben für die rechtliche Bewertung.   Bei unerheblichen Mängeln scheidet, wie die Entscheidung des BGH zeigt, der Rücktritt, der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, aber auch der Mängelbeseitigungsanspruch aus. Der Besteller kann aber unter Umständen den Werklohn mindern.   Im Hinblick darauf empfiehlt sich, da in gerichtlichen Verfahren mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten gerechnet werden muss mit Risiken auf beiden Seiten, bereits im Vorfeld anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls mit einem Privatgutachten eine Vorklärung herbeizuführen, ob zum einen überhaupt ein Mangel vorliegt und zum anderen ob dessen Beseitigung mit verhältnismäßigen Kosten vorgenommen werden kann.   Rechtsanwalt Christoph Scharf   Quelle: Der Neue Tag vom 19.03.2016; Rubrik: Recht im Alltag - Baurecht