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< Arzt erwischt den falschen Fuß
Europa wächst zusammen - angeblich: Manch einer hat Deutschland verlassen, um in der Fremde Karriere zu machen, andere wollen ihren Lebensabend in der südlichen Sonne Andalusiens verbringen, ihren Lebensabend in der Toskana genießen oder sich ihr Rentnerdasein auf Mallorca verschönern. Wer nun glaubt durch ein Testament die Erbfolge sinnvoll geregelt zu haben, könnte sich in dieser Erwartung getäuscht sehen: Seit 17.08.2015 ist die neue Erbrechtsverordnung der EU in Kraft getreten. Diese überlagert das nationale Erbrecht und soll der Vereinheitlichung europäischen Rechts gelten. Dies kann tiefgreifende Auswirkungen auf bestehende oder noch zu errichtende Testamente, Erbverträge etc. haben. Im Grundsatz gilt nunmehr das Erbrecht des Landes, in dem die Erblasser ihren Wohnsitz genommen haben. Besonders das beliebte „Berliner Testament" ist hier in Gefahr: Diese Testamentsform bedeutet im Grundsatz, dass sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Zweitversterbenden. Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament schreibt, unterschreibt und der zweite Ehegatte nur noch Ort, Datum und Unterschrift darunter setzt. Ein solches Testament kennen die meisten ausländischen Rechtsordnungen aber nicht. Für alte Testamente gibt es zwar eine Art Bestandsschutz. Wer aber auf Nummer sicher gehen will sollte sein Testament ergänzen, denn die EU-Verordnung gestattet es, dass im Testament, also auch dem Berliner Testament die Eheleute vereinbaren, dass das Deutsche Recht für die Regelung des Erbfalls gelten soll. Geschieht dies nicht würde grundsätzlich das Recht gelten an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wer etwa fünf Monate in Mallorca überwintert, die restlichen sieben Monate in Deutschland verbringt, behält seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wer aber mehr als sechs Monate dort wohnt, hat dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Wer also vermeiden will, dass nach seinem Tod der Ehegatte nur noch ein Nießbrauchsrecht an der hinterlassenen Immobilie hat und die Kinder sofort erben (so das spanische Recht), obwohl sie im Berliner Testament gegenseitige Erbeinsetzung vereinbart hatten, sollte die Möglichkeit der Rechtswahl im Berliner Testament nutzen, um die Ungültigkeit des Testaments zu vermeiden. Wer darauf bedacht ist, dass die Kinder auf jeden Fall den Pflichtteil bekommen und in den USA seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss das Deutsche Recht wählen, weil die meisten amerikanischen Bundesstaaten kein Pflichtteilsrecht der Kinder kennen, usw. Jeder, der von diesen Regelungen betroffen sein könnte, sollte also diese Rechtsänderung durch EU-Vorschrift in seine Überlegungen unbedingt aufnehmen und zwar nicht nur um seinem letzten Willen zum Durchbruch zu verhelfen, sondern um den Nachkommen unter Umständen viele Jahre dauernde und kostenintensive Prozesse im In- und Ausland zu ersparen zu der Frage, welches Recht anwendbar ist, wo der letzte „gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers war und ob für dieses Testament noch Bestandsschutz besteht. Bekanntlich besteht der Sinn des Erbrechts ja nicht darin das Erbe zu verstreiten, sondern es möglichst ungeschmälert den darin Bedachten zukommen zu lassen. Die rechtzeitige Beratung durch Anwalt oder Notar ist hier gefragt. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 20.02.2016; Rubrik: Recht im Alltag: Erbrecht
Testament überprüfen
EU-Recht kann deutsches Testament wertlos machen
Europa wächst zusammen - angeblich: Manch einer hat Deutschland verlassen, um in der Fremde Karriere zu machen, andere wollen ihren Lebensabend in der südlichen Sonne Andalusiens verbringen, ihren Lebensabend in der Toskana genießen oder sich ihr Rentnerdasein auf Mallorca verschönern. Wer nun glaubt durch ein Testament die Erbfolge sinnvoll geregelt zu haben, könnte sich in dieser Erwartung getäuscht sehen: Seit 17.08.2015 ist die neue Erbrechtsverordnung der EU in Kraft getreten. Diese überlagert das nationale Erbrecht und soll der Vereinheitlichung europäischen Rechts gelten. Dies kann tiefgreifende Auswirkungen auf bestehende oder noch zu errichtende Testamente, Erbverträge etc. haben. Im Grundsatz gilt nunmehr das Erbrecht des Landes, in dem die Erblasser ihren Wohnsitz genommen haben. Besonders das beliebte „Berliner Testament" ist hier in Gefahr: Diese Testamentsform bedeutet im Grundsatz, dass sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und ihre Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Zweitversterbenden. Es genügt, wenn ein Ehegatte das Testament schreibt, unterschreibt und der zweite Ehegatte nur noch Ort, Datum und Unterschrift darunter setzt. Ein solches Testament kennen die meisten ausländischen Rechtsordnungen aber nicht. Für alte Testamente gibt es zwar eine Art Bestandsschutz. Wer aber auf Nummer sicher gehen will sollte sein Testament ergänzen, denn die EU-Verordnung gestattet es, dass im Testament, also auch dem Berliner Testament die Eheleute vereinbaren, dass das Deutsche Recht für die Regelung des Erbfalls gelten soll. Geschieht dies nicht würde grundsätzlich das Recht gelten an dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wer etwa fünf Monate in Mallorca überwintert, die restlichen sieben Monate in Deutschland verbringt, behält seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wer aber mehr als sechs Monate dort wohnt, hat dort auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Wer also vermeiden will, dass nach seinem Tod der Ehegatte nur noch ein Nießbrauchsrecht an der hinterlassenen Immobilie hat und die Kinder sofort erben (so das spanische Recht), obwohl sie im Berliner Testament gegenseitige Erbeinsetzung vereinbart hatten, sollte die Möglichkeit der Rechtswahl im Berliner Testament nutzen, um die Ungültigkeit des Testaments zu vermeiden. Wer darauf bedacht ist, dass die Kinder auf jeden Fall den Pflichtteil bekommen und in den USA seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss das Deutsche Recht wählen, weil die meisten amerikanischen Bundesstaaten kein Pflichtteilsrecht der Kinder kennen, usw. Jeder, der von diesen Regelungen betroffen sein könnte, sollte also diese Rechtsänderung durch EU-Vorschrift in seine Überlegungen unbedingt aufnehmen und zwar nicht nur um seinem letzten Willen zum Durchbruch zu verhelfen, sondern um den Nachkommen unter Umständen viele Jahre dauernde und kostenintensive Prozesse im In- und Ausland zu ersparen zu der Frage, welches Recht anwendbar ist, wo der letzte „gewöhnliche Aufenthalt" des Erblassers war und ob für dieses Testament noch Bestandsschutz besteht. Bekanntlich besteht der Sinn des Erbrechts ja nicht darin das Erbe zu verstreiten, sondern es möglichst ungeschmälert den darin Bedachten zukommen zu lassen. Die rechtzeitige Beratung durch Anwalt oder Notar ist hier gefragt. Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 20.02.2016; Rubrik: Recht im Alltag: Erbrecht