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20.05.2017 00:00 Alter: 6 yrs
Von: Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze

Beständigkeit der Vorsorgevollmacht

Ungültigkeit bei Zweifel an der Geschäftsfähigkeit? Kontrollbetreuer nötig?


Wer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann hat Anspruch auf Hilfe. Eine rechtzeitig erteilte Vollmacht ist hier hilfreich.
Das Gesetz sieht die Nachrangigkeit einer vom Gericht angeordneten Betreuung dann vor, wenn der Betroffene eine Vorsorgevollmacht unterzeichnet hat.
Häufig wünschen sowohl der Betroffene als auch die in Betracht kommenden Familienangehörigen, dass durch die Vorlage der Vorsorgevollmacht eine gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden wird, da dem bestellten Betreuer umfangreiche und oft als überflüssig empfundene Pflichten, z. B. Dokumentation, Rechnungslegung etc. auferlegt sind und ggf. auch ein Vergütungsanspruch ausgelöst wird.
Wenn nun Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vorsorgevollmacht bestehen, hatte der Bundesgerichtshof bisher entschieden, dass dann die Angelegenheiten des Volljährigen nicht ebenso gut durch einen Bevollmächtigten wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Auf die tatsächliche Klärung, ob Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestand kam es dann nicht mehr an.
Mit dieser Rechtsprechung hat der BGH gebrochen und in der Entscheidung vom 03.02.2016 (XII ZB 425/14) entschieden, dass derartige Zweifel nicht mehr ausreichen würden, um einen Betreuer einzusetzen. In zwei Schritten wird seitdem geprüft, ob Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen. Falls dies bejaht wird, wird weiter geprüft, ob dadurch in der Praxis Probleme auftreten, d. h. ob bereits Dritte im Rechtsverkehr solche Zweifel angemeldet und die Vollmacht zurückgewiesen haben. Nur dann, wenn der Bevollmächtigte im Rechtsverkehr tatsächlich mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen hat wird ein Betreuer bestellt. Zeigen sich also z. B. Banken, Ärzte und Heimpersonal kritisch gegenüber der vorgelegten Vollmacht und kommt es demnach im Alltag zu Differenzen, muss (erst) jetzt ein Betreuer bestellt werden.
Aber auch bei einer unzweifelhaft wirksamen Vorsorgevollmacht kommt eine Betreuerbestellung in Betracht.
Eine Tätigkeit des Gerichts ist hier aber erst dann veranlasst, wenn aufgrund von Beschwerden und Einwendungen oder auch aus dem Auftauchen umfangreicher oder schwieriger Rechtsangelegenheiten eine Kontrollbetreuung erforderlich erscheint. Hierzu muss aber ein durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerter Verdacht bestehen. Ein Kontrollbetreuer kann dann sogar die Vorsorgevollmacht widerrufen, wenn dies in der Bestellung durch das Gericht als Aufgabenkreis zusätzlich dem Kontrollbetreuer übertragen ist (BGH v. 28.07.2015 - XII ZB 674/14).   Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze
  Quelle: Der Neue Tag vom 20./21.05.2017; Rubrik: Recht im Alltag