Aktuelle Pressemeldung
< Arzt erwischt den falschen Fuß
Wenn Eltern unterschiedlicher Auffassung sind
Bei Schutzimpfung für das Kind liegen Positionen oft unversöhnlich weit auseinander - Im Zweifelsfall Gerichtsentscheidung
Schutzimpfungen des Kindes gehören heute zum Gesundheitsalltag. Grundlage der ärztlichen Entscheidung sind hiefür die Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO). Ein gesetzlicher Impfzwang besteht (noch) nicht.
Unstreitig ist, dass es in Einzelfällen zu schwerwiegenden Folgen bei derartigen Impfungen kommen kann. Schier unübersehbar ist die Flut von Informationen über mögliche Risiken. Von Autismus, Epilepsie, Lähmung als Impffolge ist die Rede. Einigkeit besteht nur, dass diese Risiken selten sind.
Nachdem grundsätzlich die Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge bleiben bei Trennung, Scheidung oder auch nichtehelichen Kindern, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden, da die Impfung - auch nach der Rechtsprechung des BGH - eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist, d. h. nicht der Elternteil bei dem das Kind gerade lebt, alleinentscheidungsbefugt ist.
Beharren die Eltern auf ihrer unterschiedlichen Meinung muss auf Antrag das Familiengericht beschließen, wem die Entscheidungsbefugnis für Impfung oder Nichtimpfung übertragen wird - § 1628 BGB.
Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass bei einer derartigen Uneinigkeit die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürwortet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung und Abwägung der allgemeinen Infektions- und Impfrisiken ist für diese richterliche Entscheidung nach Ansicht des BGH nicht erforderlich (BGH XII.ZS, Beschluss vom 03.05.2017).
Damit wird dem Familienrichter eine weitreichende Entscheidung abverlangt. Denn mit ihr entscheidet er über Impfung oder Nichtimpfung. Große Hoffnung, dass der Richter zu den „Impfgegnern" gehört, kann sich der „Impfgegner" wohl nicht machen. Spätestens in der Beschwerdeinstanz beim Oberlandesgericht würde eine solche Entscheidung korrigiert.
Der BGH betont in diesem Zusammenhang, dass Impfungen zum einen dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf mögliche Erkrankungen aber auch in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl dienen. Wenn also keine besonderen Impfrisiken beim Kind vorliegen, sollte man nicht erst die Entscheidung des Gerichts abwarten, sondern der Impfung zustimmen. Die Empfehlungen der STIKO gelten in der Rechtsprechung des BGH als medizinischer Standard, an den sich die Gerichte bei ihrer Entscheidung zu orientieren haben.
Beachtlich ist, dass der BGH kein Sachverständigengutachten für den Einzelfall für erforderlich hält, sondern der Richter selbst entscheiden kann, ob der Nutzen der Impfungen deren Risiken überwiegen.
Ähnliches gilt im übrigen für andere Bereiche, z. B. Kindergarten oder Schulbesuch. Hier wird der Richter sich im Zweifel für die Regelschule entscheiden und nicht eine Schule mit alternativen pädagogischen Maximen, oder den Waldkindergarten, sondern die Regelschule und den städtischen Kindergarten. Bei Urlaubsreisen in das Ausland gelten die amtlichen Reisewarnungen als Maßstab.
Rechtsanwalt Dr. Burkhard Schulze
Quelle: Der Neue Tag vom 19./20.08.2017; Rubrik: Recht im Alltag - Fachanwälte