Aktuelle Pressemeldung
< Arzt erwischt den falschen Fuß
In Deutschland gibt es rund 11,5 Millionen Katzen und 6,9 Millionen Hunde. Kein Wunder, dass bei Trennung und Scheidung ein (häufig erbitterter) Streit auch um der deutschen liebste Haustiere geführt wird. Im Zweifel entscheidet auch hier das Familiengericht: Zahlreiche Entscheidungen ordnen diese Tiere den Haushaltsgegenständen zu. Zuletzt hat das OLG Nürnberg, Beschl. vom 07.12.2016 - 10 UF 1249/16 - geurteilt, dass bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361 a BGB das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu berücksichtigen sind. Interessanterweise greifen die Gerichte hierbei, auch wenn betont wird, dass die Regeln über das Kindeswohl nicht analog angewendet werden können, gleichwohl auf die diesbezügliche Terminologie zurück. Auch wenn das „körperliche Wohl" der Tiere bei beiden Beteiligten gewährleistet ist, gibt der Tierschutz, d. h. die artgerechte Haltung den Ausschlag. Eine besondere Rolle kommt hierbei dem Gesichtspunkt, dass Hunde Rudeltiere sind, zu. Darunter fallen auch die vor der Trennung im Haushalt lebenden Personen (!). Ein Ortswechsel kann durchaus in Kauf genommen werden, wenn z. B. andere einem Beteiligten gehörende Tiere mit umgezogen sind. Etwas anderes gilt nur für Tiere die einem Erwerbszweck dienen, z. B. Hütehunde. Selbstverständlich ist auch die Zuordnung eines Blindenhundes vorgegeben. Entschieden wurde auch, dass der getrennt lebende Ehegatte keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzung des gemeinsamen Hundes hat. Ihm steht also kein Umgangsrecht zu, weil dies für „Haushaltsgegenstände" im Gesetz nicht vorgesehen ist (OLG Hamm, Beschl. vom 19.11.2010 - 10 WF 240/10). Das Gericht betont aber, dass es den Beteiligten unbenommen bleibt im Interesse des Tieres eine andere Vereinbarung zu treffen. Besonders beachtet werden muss, so auch die Rechtsprechung, ob die Geltendmachung des Anspruchs auf Hund oder Katze im Verfahren der Verteilung der Haushaltsgegenstände nur als „Verhandlungsmasse" eingesetzt wird, um den anderen zum Nachgeben bei der Verteilung anderer Haushaltsgegenstände zu veranlassen (Katze gegen Couch). So haben es Hund und Katze immerhin bis zu Entscheidungen von Oberlandesgerichten gebracht. Rechtsprechung zu Kanarienvogel, Hamster und Schildkröte konnte nicht gefunden werden. Aber das kann ja noch kommen. Quelle: "Der Neue Tag" - Recht im Alltag - Familienrecht, Ausgabe 9/10.12.2017
Haustiere in der Scheidung
Wer bekommt Hund oder Katze bei der Scheidung? Der Richter muss entscheiden
In Deutschland gibt es rund 11,5 Millionen Katzen und 6,9 Millionen Hunde. Kein Wunder, dass bei Trennung und Scheidung ein (häufig erbitterter) Streit auch um der deutschen liebste Haustiere geführt wird. Im Zweifel entscheidet auch hier das Familiengericht: Zahlreiche Entscheidungen ordnen diese Tiere den Haushaltsgegenständen zu. Zuletzt hat das OLG Nürnberg, Beschl. vom 07.12.2016 - 10 UF 1249/16 - geurteilt, dass bei der Entscheidung über die Zuweisung von Haustieren im Rahmen des § 1361 a BGB das Affektionsinteresse der Beteiligten, die praktizierte Sorge für das Tier und Gesichtspunkte des Tierschutzes - insbesondere die Versorgung und Betreuung des Tieres, aber auch das Zusammenleben mehrerer Tiere in einem Rudel - zu berücksichtigen sind. Interessanterweise greifen die Gerichte hierbei, auch wenn betont wird, dass die Regeln über das Kindeswohl nicht analog angewendet werden können, gleichwohl auf die diesbezügliche Terminologie zurück. Auch wenn das „körperliche Wohl" der Tiere bei beiden Beteiligten gewährleistet ist, gibt der Tierschutz, d. h. die artgerechte Haltung den Ausschlag. Eine besondere Rolle kommt hierbei dem Gesichtspunkt, dass Hunde Rudeltiere sind, zu. Darunter fallen auch die vor der Trennung im Haushalt lebenden Personen (!). Ein Ortswechsel kann durchaus in Kauf genommen werden, wenn z. B. andere einem Beteiligten gehörende Tiere mit umgezogen sind. Etwas anderes gilt nur für Tiere die einem Erwerbszweck dienen, z. B. Hütehunde. Selbstverständlich ist auch die Zuordnung eines Blindenhundes vorgegeben. Entschieden wurde auch, dass der getrennt lebende Ehegatte keinen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzung des gemeinsamen Hundes hat. Ihm steht also kein Umgangsrecht zu, weil dies für „Haushaltsgegenstände" im Gesetz nicht vorgesehen ist (OLG Hamm, Beschl. vom 19.11.2010 - 10 WF 240/10). Das Gericht betont aber, dass es den Beteiligten unbenommen bleibt im Interesse des Tieres eine andere Vereinbarung zu treffen. Besonders beachtet werden muss, so auch die Rechtsprechung, ob die Geltendmachung des Anspruchs auf Hund oder Katze im Verfahren der Verteilung der Haushaltsgegenstände nur als „Verhandlungsmasse" eingesetzt wird, um den anderen zum Nachgeben bei der Verteilung anderer Haushaltsgegenstände zu veranlassen (Katze gegen Couch). So haben es Hund und Katze immerhin bis zu Entscheidungen von Oberlandesgerichten gebracht. Rechtsprechung zu Kanarienvogel, Hamster und Schildkröte konnte nicht gefunden werden. Aber das kann ja noch kommen. Quelle: "Der Neue Tag" - Recht im Alltag - Familienrecht, Ausgabe 9/10.12.2017