Aktuelle Pressemeldung

15.05.2010 00:00 Alter: 14 yrs
Von: Martin Jensch

Geldausgleich auch ohne Ehe?!

BGH-Rechtsprechung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft


Während bei Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, die Bereicherung des einen Ehegatten durch Leistungen des anderen durch die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen reguliert wird, stand einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der bisherigen Rechtsprechung kein Zahlungsanspruch gegen den Ex-Partner zu. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung des BGH´s, kann ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Rückzahlung dann geltend machen, wenn die Zuwendung an den anderen Partner nur in der Erwartung erfolgte, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft Bestand hat. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach der zugrunde zu legenden Definition des Bundesverfassungsgerichtes eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und eine Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Beteiligt sich beispielsweise ein Partner finanziell am Erwerb eines Vermögensgegenstandes (Immobilie, Pkw etc.) durch den anderen Partner, so steht ihm nach der Trennung ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Betrages zu. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall habe ein Mann 100.000,00 € zum Erwerb des im Alleineigentum seiner Partnerin stehenden Einfamilienhauses beigesteuert, da dies beide im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewohnen wollten. Nachdem es zur Trennung kam, verlangte der Mann erfolgreich seine 100.000,00 € von seiner Partnerin wieder zurück. Der BGH hat hierbei auch ausdrücklich berücksichtigt, dass es angesichts der hohen Scheidungsraten nicht angemessen ist nur bei Ehegatten das Vertrauen in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich zu schützen, sondern hier auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschützt werden muss. Erhebliche Geld- und Arbeitsleistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes, wie etwa einem Hausbau, gehen weit über das hinaus, was innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an gegenseitigen Leistungen üblicherweise ausgetauscht wird. Mit dieser Rechtsprechung des BGH sind Ausgleichsansprüche nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft für erhebliche Vermögensopfer in einer solchen Beziehung entsprechenden Ansprüchen von Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe, jedenfalls im Grundsatz angenähert. Es bleibt abzuwarten ob der Gesetzgeber ähnlich wie im Unterhaltsrecht weitergehende Regeln aufstellt, zur rechtspolitisch wünschenswerten Ausgestaltung auch solcher Lebensgemeinschaften. RA Martin Jensch   Quelle: Der Neue Tag vom 15.05.2010, Rubrik: Recht im Alltag