Aktuelle Pressemeldung

21.08.2010 00:00 Alter: 14 yrs
Von: Martin Jensch

Keine Kündigung bei Diebstahl des Arbeitnehmers?

Das BAG-Urteil im Fall Emmely und seine Auswirkungen


Der Fall der Kassiererin "Emmely", die zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 € einlöste, sorgte bundesweit für Aufmerksamkeit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers für unwirksam erklärt. Grundsätzlich kann ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn der damit einhergehende wirtschaftliche Schaden gering ist. Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers, wie z.B. ein zu Unrecht eingelöster Pfandbon oder die Mitnahme/Verzehr von Lebensmitteln des Arbeitgebers etc., führen aber nur dann zu einer berechtigten fristlosen Kündigung, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile feststeht, dass ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, vorliegt. Insbesondere ist hierbei das Maß der Beschädigung des Vertrauens durch die Tat, die wirtschaftlichen Folgen, und das vom Arbeitnehmer in der Zeit seiner unbeanstandeten Beschäftigung erworbene Vertrauenskapital zu berücksichtigen.
Der zuletzt genannte Punkt führte im Emmely-Urteil zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das BAG stellt fest, dass die Kassiererin sich dadurch, dass sie mehr als 3 Jahrzehnte beanstandungsfrei für ihren Arbeitgeber tätig war, ein hohes Vertrauen erworben hatte, welches durch die unberechtigte Einlösung der Leergutbons im Wert von 1,30 € nicht derart erschüttert war, dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre. Hier wäre die Abmahnung ein milderes Mittel gewesen.
Ein "Freibrief" für Bagatelldiebstähle bzw. -unterschlagungen, ist durch dieses Urteil genauso wenig gegeben, wie ein grundsätzliches Erfordernis von Abmahnungen bei Bagatellstraftaten. Vielmehr hat das BAG die Wichtigkeit der Interessenabwägung betont, und vorliegend dem Vertrauen, welches durch 30 Jahre unbeanstandete Arbeit aufgebaut wurde, den Vorrang gegeben. Die Einführung einer Bagatellgrenze bis zu dieser eine fristlose Kündigung unwirksam wäre, hat das BAG ausdrücklich abgelehnt. Schon vor dieser BAG-Entscheidung haben verschiedene Arbeitsgerichte Kündigungen aufgrund Verstöße im absoluten Bagatellbereich, wie z.B. die Mitnahme von 3 Briefumschlägen im Wert von 0,03 DM oder der Mitverzehr eines von einer Arbeitskollegin entwendeten Wurstbrötchens auch aufgrund der jeweiligen Fallumstände für unwirksam erklärt. Aber auch nach der Entscheidung im Fall Emmely gilt, dass grundsätzlich auch ein Bagatelldiebstahl/Unterschlagung zu Lasten des Arbeitgebers eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann, aber wie das BAG aufgezeigt hat, eben nicht rechtfertigen muss. Es kommt somit entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls, den Tathergang, den realisierter Schaden, den Vertrauensverlust und die Dauer der Betriebszugehörigkeit ohne Beanstandungen an. RA Martin Jensch   Quelle: Der Neue Tag vom 21.08.2010, Rubrik: Recht im Alltag