Aktuelle Pressemeldung

18.09.2010 00:00 Alter: 14 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Trennung-Scheidung-Steuer

Steuervorteile trotz Eheende?


Zusammenlebende Ehegatten haben bekanntlich die Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Hier gilt dann die Splittingtabelle, die günstiger ist als die Anwendung der Grundtabelle. Maßgebender Zeitpunkt ist der Beginn der Veranlagungszeitraums. Trennen sich Ehegatten während des Jahres, besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung also noch für das gesamte Jahr. Kritisch wird es im Folgejahr, wenn zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Eheleute getrennt leben. Hier werden auffällig oft "Versöhnungsversuche" ansonsten heillos zerstrittener Eheleute festgestellt, was den Verdacht begründet, dass diese Versöhnungsversuche nur dazu dienen sollen, den Begriff des dauernden Getrenntlebens im steuerrechtlichen Sinn zu unterbrechen. Für derartige"Versöhnungsversuche" interessiert sich das Finanzamt sehr, was deren Ernsthaftigkeit anbetrifft. Ein vorgetäuschter Versöhnungsversuch kann im Ergebnis Steuerhinterziehung bedeuten. Allerdings sind die in einem Scheidungsverfahren zum Getrenntleben gerichtlich getroffenen Feststellungen für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dürfen auch die Scheidungsakten im Finanzrechtsweg nicht beigezogen werden, wenn die Ehepartner ihr widersprechen. Für Tatsachen, die das Finanzamt aus unzulässigerweise beigezogenen Scheidungsakten entnimmt, besteht steuerlich ein Verwertungsverbot. Ist eine gemeinsame Veranlagung wegen Trennung nicht mehr möglich, besteht im Rahmen von Unterhaltsregelungen die Möglichkeit der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings gem.
EStG 10 I Nr. 1. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte versteuert hierbei sein Einkommen, während der Unterhaltsverpflichtete den gezahlten Unterhalt als Sonderausgabe bei seinem zu versteuernden Einkommen abziehen kann. Die auf diese Weise dem Unterhaltsberechtigten entstehende wirtschaftliche Nachteile muss der andere Partner diesem ersetzen. Da der unterhaltsberechtigte Ehegatte häufig unterhalb der Besteuerungsgrenze Unterhalt erhält, und ansonsten möglicherweise auf 400,00 €-Basis arbeitet, ist ein solches Vorgehen durchaus lukrativ, und ist der berechtigte Ehegatte zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting auch rechtlich verpflichtet. Im Verweigerungsfalle kann er auf Zustimmung verklagt werden, oder macht er sich schadensersatzpflichtig. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass in der emotionsgeladenen Trennungsphase beim "Kampf um Unterhalt" vordergründig immer noch um die Berechtigung der Höhe des Unterhalts und einzelne Abzugsposten hier und dort heftigst gestritten wird, mögen diese auch noch so klein sein, während die sich wirklich auswirkenden steuerlichen Möglichkeiten bei Trennung und Scheidung nicht gesehen, oder wegen der Notwendigkeit des Zusammenwirkens nicht verwirklicht werden. Die Rechtsanwälte sind auch in solchen Fällen die kompetenten Ansprechpartner zur Realisierung der steuerlichen Vorteile. RA Dr. Burkhard Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 18.09.2010, Rubrik: Recht im Alltag