Aktuelle Pressemeldung

16.10.2010 00:00 Alter: 14 yrs
Von: Martin Jensch

Nach Unfall um Rat fragen

Vorsicht bei Entschädigungsangeboten von Versicherungen angebracht


Unfälle im Straßenverkehr mit Personenschaden gehören zum juristischen Alltagsgeschäft des Rechtsanwalts - aber nur auf den ersten Blick: Besteht aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfall Anspruch auf Schadensersatz, steht auf der Gegenseite in der Regel eine Haftpflichtversicherung. Der Schädiger muss seine Unfallversicherung unverzüglich informieren, und es hat sich eingebürgert, dass die Versicherung mit dem Geschädigten auf schnellstem Wege Kontakt aufnimmt, scheinbar regulierungsbereit ist, und auf diese Weise versucht den Geschädigten von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe abzuhalten: Für den Geschädigten eine hoch riskante Angelegenheit. Die Versicherung ist auf Schadensminimierung bedacht: Sie bietet häufig bei Verletzungen eine schnelle Entschädigung an, gegen die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung. In dieser werden alle künftigen Schäden, ob vorhersehbar oder nicht, als abgegolten bezeichnet. Häufig treten aber bei Schäden, die zunächst Bagatellcharakter zu haben scheinen, Spätschäden auf, oft nach 10 oder 20 Jahren. Dies kann zur vorzeitigen Berufsunfähigkeit führen. Weitere Ansprüche sind dann wegen der Abfindung ausgeschlossen. Eine beliebte "Spielwiese" sind Schmerzensgeldzahlungen der Höhe nach: Die Versicherung argumentiert mit Gerichtsurteilen, die im Einzelfall sehr niedrige Beträge für bestimmte Verletzungen ausgeurteilt haben, und/oder die schon Jahre zurückliegen. In Schmerzensgeldsammlungen schwanken Gerichtsurteile bezüglich der einen oder anderen Verletzungsart, um mehrere 100%. Psychische Schäden (z.B. Depressionen) werden oft bagatellisiert, oder als nicht unfallbedingt zurückgewiesen. Dabei genügt, dass die unfallbedingte körperliche Verletzung nur ein Faktor eines psychisch Vorgeschädigten ist, der letztendlich "das Fass zum Überlaufen gebracht hat". Der BGH beschreibt dies plastisch so: Der Schädiger kann nicht verlangen so gestellt zu werden, als wenn der Verletzte gesund gewesen wäre. Es lässt sich allgemein feststellen, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nach Verkehrsunfällen mit Personenschaden auf jeden Fall anzuraten ist. Der erfahrene Anwalt kann die voraussichtliche Höhe des zustehenden Schmerzensgeldes abschätzen, und gegen die Widerstände der Versicherungen durchsetzen. Er stellt die Berechnungen zum Verdienstentgang, die Kosten des Haushaltsführungsschadens, Art und Höhe der Heilbehandlungskosten, Rentenansprüche, und Aufwandsersatz für Zahnschäden, Kuren und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vollständig dar. Er wird sich auch für die Sicherung von Zukunftsansprüchen über die 3-jährige Verjährungsfrist derartiger Ansprüche hinaus durch Anerkenntnisse oder Feststellungsurteile einsetzen. Rechtsanwaltskosten sind im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalles vom Schädiger oder seiner Versicherung zu ersetzende Schäden, wobei auch hier gilt, dass der rechtsschutzversicherte Mandant ohne Kostenrisiko seine Ansprüche jedenfalls unbeschwerter geltend machen kann, als derjenige der ein Kostenrisiko eingeht wenn er seine Ansprüche zu hoch beziffert. RA Martin Jensch   Quelle : Der Neue Tag vom 16.10.10, Rubrik: Recht im Alltag