Aktuelle Pressemeldung

18.12.2010 00:00 Alter: 13 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Unterhalt für Kinder in der Ausbildung!

Schüler/Lehrling/Student wie lange? Wie viel? Wie hoch?


Hartnäckig hält sich bei Eltern die Vorstellung mit 18 Jahren ende die Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern. Eltern sind aber ihren Kindern grundsätzlich unterhaltsverpflichtet, bis diese eine eigene wirtschaftliche Existenzgrundlage erreicht haben. Der "Azubi" muss sich natürlich seine Lehrlingsvergütung auf seinen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen, kann allerdings einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90,00 € geltend machen, kann aber z.B. bei auswärtiger Unterbringung, höheren Fahrtkosten usw.. Nach Eintritt der Volljährigkeit teilen sich die Eltern im Verhältnis ihrer beiderseitigen Einkünfte in den darüber hinausgehenden Barbedarf des Kindes, weil ein volljähriges Kind nicht mehr betreut werden muss. Der volljährige Auszubildende muss sich allerdings das volle Kindergeld, derzeit 184,00 € auf seinen Unterhaltsanspruch zusätzlich anrechnen lassen. In der Regel entfällt deshalb beim volljährigen Auszubildenden ein Ergänzungsunterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Bei Schülern und Studenten besteht der Unterhaltsanspruch bis zur Beendigung von Schule und/oder Studium. Zu beachten ist, dass nach der Rechtsprechung die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf vom Unterhaltsanspruch umfasst werden. Hierbei liegt die Betonung auf "einem" Beruf, d.h. das Kind muss sich für eine bestimmte Ausbildung entscheiden. Ihm wird allerdings eine Orientierungsphase zugestanden. Grundsätzlich besteht aber auf eine Zweitausbildung kein Anspruch. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass das Kind von vornherein einen bestimmten Beruf im Auge hat und dafür zunächst eine Lehre absolvieren, und daran das Studium anhängen will. Solche Fälle bilden immer wieder Anlass von Streitigkeiten: Das Kind, welches seinen Eltern von Anfang erklärt, es mache eine Banklehre um dann Betriebswirtschaft oder Jura zu studieren, hat deutlich bessere Chancen auf die Vollfinanzierung dieser beiden Ausbildungsabschnitte, als das Kind welches diese Banklehre absolviert und erst dann zu der Erkenntnis gelangt, jetzt noch ein betriebswirtschaftliches Studium anzuhängen. Bei dem Weg Lehre - Abitur - Studium (und das kann sich durchaus einmal bis zum 27. Lebensjahr hinziehen!), ist Voraussetzung, dass die Ausbildung als einheitlich gewertet wird, und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen der Lehre und dem Studium gegeben ist. Für das Kind empfiehlt es sich immer Kontakt mit den Eltern zu halten, und diese über die Ausbildungssituation zu unterrichten. Auch in diesem Zusammenhang zeigt es sich, wie engstirnig es häufig von erziehungsberechtigten Eltern ist, den Umgang oder Kontakt mit dem anderen Elternteil schon bei kleinen Kindern zu boykottieren. Hierbei wird oft nicht bedacht, dass Väter, denen die Kinder vorenthalten und entfremdet werden, sich bei Zweifelsfragen der Finanzierungspflicht von Ausbildung und Studium gerne auf den Rechtsstandpunkt zurückziehen, mit oft fatalen Folgen für die Ausbildung der groß gewordenen Kinder. RA Dr. Burkhard Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 18.12.10, Rubrik: Recht im Alltag