Aktuelle Pressemeldung

06.11.2008 00:00 Alter: 15 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Haftung der Banken-Kapitalanlegerrecht


Die gegenwärtige Banken-/ Finanzkrise hat die Frage nach der Haftung der Banken gegenüber ihren Kunden bei Vermittlung von Geldanlagen in den Vordergrund gerückt und ist aktuell wie kaum je zuvor: Wendet sich jemand an seine Bank oder Sparkasse, und lässt sich die verschiedenen Möglichkeiten der Geldanlage erläutern, kommt damit in der Regel, auch stillschweigend, also ohne ausdrückliche Vereinbarung, ein Beratungsvertrag zustande. Die Beratung muss anlegergerecht und objektgerecht sein, andernfalls die Bank, der Anlagevermittler oder der Anlageberater sich schadensersatzpflichtig machen können. Der Inhalt ausgegebener Prospekte mit Produkt- und Risikobeschreibung muss richtig und vollständig sein, andernfalls die Prospekthaftung greift. Als Grundsatz gilt: Je höher der mögliche Vorteil aus einem Anlagegeschäft, desto höher auch das Risiko - das weiß die Bank, der Kunde aber oft nicht.  Besonders bei riskanten Geschäften, wie Zins- oder Währungs-Swap-Geschäften, Finanz- oder Warentermingeschäften, Aktienindexoptionen, Hedgefonds und penny-stocks gilt eine gesteigerte Aufklärungspflicht. Je höher das Risiko, desto intensiver und exakter muss die Bank über Vor- und Nachteile einer solchen Anlage aufklären. Nach § 31 des Wertpapierhandelsgesetzes - diese beruht auf der Umsetzung einer EU-Richtlinie - sind Dienstleistungsunternehmen verpflichtet, Kunden rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen und von ihnen nachgefragten Arten von Finanzinstrumenten oder Wertpapierdienstleistungen verstehen, und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können. Die Bank muss sich erkundigen, ob der Kunde über Erkenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf solche Geschäfte verfügt. Er muss sich über die Anlageziele des Kunden und über seine finanziellen Verhältnisse erkundigen, um ihn fachgerecht zu beraten und ihm Wertpapierdienstleistungen empfehlen zu können. Es muss geprüft werden, ob das konkrete Geschäft für den Kunden und dessen Anlageziele geeignet ist. Die Bank muss sich auch fragen ob entsprechend diesen Anlagezielen die Risiken finanziell tragbar sind, und ob der Kunde die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann. Die Bank darf natürlich auch kein Finanzinstrument empfehlen, welches sie selbst nicht versteht. Werden diese Pflichten verletzt, und erleidet der Bankkunde deshalb finanzielle Nachteile, ist die Bank zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser weit reichende Kundenschutz wird jedoch oft nur Theorie bleiben, weil der Kunde beweispflichtig für die unterbliebene oder unvollständige Belehrung ist. Nur in wenigen Fällen sieht das Gesetz schriftliche Belehrung vor. Auch ist bei einer rechtlichen Auseinandersetzung die Bank wirtschaftlich überlegen. Eine außergerichtliche Einigung sollte zunächst versucht werden.
Die Bankenkrise hat den Ruf nach einer Umkehr der Beweislast im Bezug auf die richtige und vollständige Belehrung lauter werden lassen. Dies wäre im Sinne des Verbraucherschutzes ein großer Fortschritt. RA Dr. Burkhard Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 06.11.2008, Rubrik: Recht im Alltag