Aktuelle Pressemeldung

17.01.2009 00:00 Alter: 15 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Der Arzt im Strafrecht

Heileingriff als Körperverletzung?


Der Arzt soll heilen. Wenn er hierzu am Patienten einen Heileingriff durch Operation oder Medikamente vornimmt, kann er dieses Ziel nur über den Weg einer "tatbestandsmäßigen Körperverletzung" erreichen. Dies löste vor mehr als 100 Jahren einen Sturm der Entrüstung bei den Medizinern aus, als das damalige Reichsgericht 1894 entschied, dass jeder jeder ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung sei, die nur durch die Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden könnte. Dies stieß auf heftigen Widerstand und Unverständnis bei Ärzten, aber auch Juristen. Die Konstruktion hat sich aber bis heute nicht geändert und auch der Bundesgerichtshof vertritt seit Jahrzehnten diese Auffassung. Alle Versuche den Heileingriff, vor allem die Operation aus dem Begriff der Körperverletzung herauszulösen, und einen besonders geregelten Tatbestand eines Heileingriffs zu schaffen, sind gescheitert. Es wäre Aufgabe des Gesetzgebers, ärztliche Heiltätigkeit per definitionem aus dem Kreis der Körperverletzungsdelikte herauszunehmen, und einen eigenen Tatbestand zu schaffen, der Operationen, äußerliche Anwendungen und Medikamenteneinnahme einer eigenen rechtlichen Regelung zuführt. Alle Reformentwürfe seit 1911 sehen den Sondertatbestand der "eigenmächtigen Heilbehandlung" vor, bislang erfolglos. Diese Einordnung hat weitreichende Folgen in der zivil- und strafrechtlichen Behandlung der Folgen schuldhaft misslungener Heilmaßnahmen: Operiert der Arzt ohne Einwilligung, begeht er eine vorsätzliche Körperverletzung und kann bestraft werden. Beschädigt er in Folge schuldhafter außer Achtlassung der Regeln der ärztlichen Kunst die Gesundheit des Patienten, macht er sich zumindest wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar. Jeder Eingriff, der ohne ausreichende Aufklärung des Patienten erfolgt ist, stellt eine vorsätzliche, zumindest fahrlässige Körperverletzung dar, weil die abgegebene Einwilligung des Patienten zu dem Eingriff deshalb unwirksam ist, wenn er zuvor nicht über mögliche Risiken aufgeklärt wurde. Viele Patienten sehen in dieser rechtlichen Konstruktion eine vermeintlich gute Möglichkeit, mit Hilfe eines Strafantrags ein für sie ohne finanziellen Aufwand erreichbares Ermittlungsverfahren zu veranlassen, um auf diesem Wege an die ärztlichen Unterlagen zu gelangen, die Bestrafung des Arztes zu erreichen, und letztendlich zivilrechtlichen Schadensersatz zu erlangen. Häufig muss der Rechtsanwalt von dieser Vorgehensweise abraten. Nur auf den ersten Blick erscheint dieser Weg nämlich kostengünstig und zielführend. Abgesehen von krassen Fällen, z.B. bei grobem Verschulden, unverständlichem Untätigbleiben des Arztes und gravierenden Folgen, bis hin durch Arztfehler verschuldetem Tod des Patienten, wird jedoch der Anwalt eher von einer Strafanzeige abraten und vorschlagen, sofort den  zivilrechtlichen Weg gegen den Arzt bzw. dessen Versicherung zu wählen. Auch der Staatsanwalt wird häufig zur Einstellung eines Verfahrens neigen, weil er natürlich den Willen des Arztes zu heilen sieht. Noch problematischer sind jedoch die unterschiedlichen Anforderungen an den Verschuldensnachweis und die Kausalität im Strafrecht und Zivilrecht. Während im Strafrecht die individuelle Schuld, und damit Vorwerfbarkeit des Arztes für den Misserfolg des Heileingriffs festgestellt werden muss, und der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt, was häufig dazu führt, dass auch nur geringe Restzweifel zum Freispruch führen, gilt im Bereich des Schadensersatzrechts der Grundsatz der objektiven Fahrlässigkeit, d.h. die Gerichte prüfen nicht nach, ob der Arzt individuell versagt hat, sondern ob nach dem allgemein geltenden ärztlichen Standard ein Fehler unterlaufen ist. Auch können dem Patienten die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute kommen. Ist die ärztliche Dokumentation über die Behandlung lückenhaft oder nicht (mehr) vorhanden, oder liegt grobes, weil unverständliches Verschulden auf Arztseite gegeben ist, vor, kehrt sich die Beweislast nach der Rechtsprechung zugunsten des Patienten um. Der Arzt muss dann beweisen, dass sein grobes Verschulden nicht schadensursächlich war, und bei fehlender Dokumentation kann der Arzt nicht damit argumentieren alles richtig gemacht zu haben, wenn er dies nicht mehr anhand von Dokumenten, Röntgenbilder und CT´s, oder CTG´s belegt werden kann. Ist dem gegenüber ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erst einmal eingestellt oder der Arzt freigesprochen, wird es für den Patienten um so schwieriger seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen, weil sich Arzt und Versicherung auf diese strafrechtlichen Fakten berufen. Oft wird also bei der Durchsetzung von Ansprüchen durch ein vorgeschaltetes Strafverfahren wertvolle Zeit vertan, und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sogar hierdurch erschwert oder vereitelt. Im  Regelfall wird der Rechtsanwalt also zur "zivilrechtlichen Schiene" raten. In schweren Fällen greift die Staatsanwaltschaft ohnehin von Amts wegen den Fall auf. RA Dr. Burkhard Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 17.01.2009, Rubrik: Recht im Alltag