Aktuelle Pressemeldung

21.02.2009 00:00 Alter: 15 yrs
Von: Martin Jensch

Das Erbrecht des Ehegatten

Nicht verwandt und trotzdem gesetzlicher Erbe: Besondere Vorschriften bei Verheirateten


Ehepartner sind nicht miteinander verwandt, sondern "nur" miteinander verheiratet. Daher wird der Ehegatte vom Verwandtenerbrecht nicht erfasst, so dass für den Ehegatten im Erbfall besondere Vorschriften gelten. Die Höhe des gesetzlichen Erbanteiles eines Ehegatten hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben.
Wurde kein Güterstand durch Ehevertrag vereinbart, gilt, wie im weit überwiegenden Teil der in Deutschland geschlossenen Ehen, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier erbt der überlebende Ehegatte neben den Verwandten erster Ordnung (Kinder und Kindeskinder) zunächst zu 1/4. Hinzu kommt jedoch der Zugewinnausgleich, der im Todesfall eines Ehegatten unabhängig davon, ob überhaupt ein tatsächlicher Zugewinnanspruch bestünde, pauschal durch Erhöhung des Erbteils um 1/4 durchgeführt wird. Der Ehegatte erbt somit neben den Kindern 1/2 des Gesamterbes. Ergibt sich unter Zugrundelegung der konkreten Vermögensverhältnisse ein hoher Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten kann es von Vorteil sein, die sogenannte güterrechtliche Lösung zu wählen. In diesem Fall muss der überlebende Ehegatte zunächst das Erbe ausschlagen und erhält dann den sich nach den konkreten Verhältnissen errechneten Zugewinnausgleichsanspruch zuzüglich seines Pflichtteils. Der Pflichtteil beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils und somit neben Verwandten erster Ordnung 1/8. Wurde durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder als Erbe vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte und die Kinder zu gleichen Teilen. In den übrigen Fällen beträgt der Erbteil des Ehegatten grundsätzlich 1/4 neben den Verwandten der ersten Ordnung. Wurde durch Ehevertrag der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt, so steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu. Von der anderen Hälfte des Erblassers erbt der überlebende Ehegatte neben den Verwandten erster Ordnung 1/4. Wurde die sogenannte fortgesetzte Gütergemeinschaft im Ehevertrag vereinbart, dann gehört der Anteil am gemeinsamen Vermögen der Gütergemeinschaft (Gesamthandsanteil) des Erblassers nicht zum Nachlass und wird nicht vererbt. Nur das sogenannte Vorbehalt- und Sondergut des Erblassers wird in diesem Fall vererbt. Zusätzlich zum Erbteil kann der Ehegatte unabhängig vom Güterstand den sogenannten Voraus fordern. Erbt er neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern oder Geschwister des Erblassers) oder neben Großeltern, so hat er einen Anspruch auf Herausgabe der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke. Erbt er neben den Kindern, so muss er zusätzlich nachweisen, dass er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt. Das Erbrecht des Ehegatten ist dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Leben die Ehegatten bereits getrennt, ist jedoch noch kein Scheidungsantrag gestellt, empfiehlt es sich daher, ein Testament, in dem der Ehegatte als Erbe nicht berücksichtigt wird, zu errichten. Ein solches kann handschriftlich erstellt werden. Es muss jedoch zwingend unterschrieben sein und vollständig handschriftlich errichtet sein. Des weiteren sollte Ort und Datum angegeben werden. Nicht nur wegen der zu beachtenden Formvorschriften, auch wegen der Vielzahl der inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten empfiehlt es sich hier, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. RA Martin Jensch   Quelle: Der Neue Tag vom 21.02.2009, Rubrik: Recht im Alltag