Aktuelle Pressemeldung

22.08.2009 00:00 Alter: 15 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Wehrlos gegen Mobbing?

Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen bei Mobbing am Arbeitsplatz?


Mobbing ist zunächst ein Schlagwort für eine konfliktbelastete Situation am Arbeitsplatz unter Arbeitskollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen. Mobbing reicht von übler Nachrede, Intrigen, sexueller Belästigung, bis hin zum Hinausekeln aus dem Arbeitsplatz.
Mobbing entwickelt sich in der Regel schrittweise über kleinere Konflikte am Arbeitsplatz, feindselige Handlungen, so dass schließlich das Opfer aus dem konkreten Arbeitsverhältnis ausscheidet. Drangsaliert der Chef seine Mitarbeiter, ist die korrekte Bezeichnung "Bossing".
Rechtliche Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen bestehen, die Erfolgsaussichten sind allerdings beschränkt: Solange das Arbeitsverhältnis besteht, erschwert die parallel beim Arbeitsgericht laufende Unterlassungsklage die tägliche Arbeit. Zeugen können in der Regel nur andere Beschäftigte sein, die wenn sie nicht selbst sogar die Täter sind, häufig nicht bereit sein werden vor Gericht auszusagen, aus Angst um den eigenen Arbeitsplatz, und um nicht als unkollegial zu gelten.
Nach § 84 Betriebsverfassungsgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren.
Hält der Arbeitgeber den Anspruch des Mobbingopfers für gerechtfertigt, ist er verpflichtet einzuschreiten. Unternimmt er nichts, um eine bestehende Mobbingsituation zu klären oder zu beseitigen, kann dies zur Schadensersatzpflicht führen. Das Verschulden besteht dann in der Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer. Gegenüber einem solchen Arbeitgeber kann ein Schmerzensgeldanspruch gerechtfertigt sein, oder auch eine im Hinblick auf die Untätigkeit des Arbeitgebers vom gemobbten Arbeitnehmer ausgesprochene ordentliche oder außerordentliche Kündigung, die zu künftigem Einkommensverlust führt, der ihm zu ersetzen ist. Notfalls muss der Arbeitgeber den Mobber selbst ordentlich oder außerordentlich kündigen, um das Mobbingopfer zu schützen.
Auch gegenüber dem Mobbingtäter selbst kann das Opfer Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche geltend machen und auf Unterlassung klagen, sowie auf Widerruf und Unterlassung ehrverletzender Äußerungen.
Das Mobbingopfer hat selbstverständlich auch die Möglichkeit den Mobber in strafrechtlicher Hinsicht zu belangen, also Strafanzeige und Strafantrag wegen Beleidigung, vorsätzlicher, fahrlässiger Körperverletzung, Nötigung, übler Nachrede, Verleumdung und Beleidigung zu stellen. Nach einer Statistik machen allerdings nur etwa 10% von Mobbingopfern von der Möglichkeit des Strafantrags und der strafrechtlichen Privatklage Gebrauch, wovon allerdings
auch nur ein Bruchteil zur Verurteilung führt, vor allem aus Beweisgründen.
Ein etwa bestehender Betriebsrat hat nach § 80 Betriebsverfassungsgesetz darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten werden. Dies schließt auch die Erfassung erster Anzeichen von Mobbing-Sachverhalten, und damit die Möglichkeit zur frühzeitigen Reaktion durch Gespräche auf Betriebsratsebene ein. Bei Streit hat der Betriebsrat die Möglichkeit die sog. Einigungsstelle anzurufen, welche dann über Beschwerde des Mobbingopfers gegenüber dem Arbeitgeber durch verbindlichen Spruch entscheidet. Wichtig für das Mobbingopfer ist es, frühzeitig zu reagieren, den Arbeitgeber und/oder Betriebsrat zu informieren. Ein Arbeitgeber sollte ebenfalls ein offenes Ohr für beginnendes Mobbing haben. Häufig bietet sich eine innerbetriebliche Umsetzung an. Anzuraten ist die Erholung von Rechtsauskünften, insbesondere vor Beschreitung des Rechtsweges.
Das Hauptproblem bei Mobbing ist die Beweissituation: Es gelten die allgemeinen Beweislastregeln, wonach der Arbeitnehmer beweisen können muss, dass er gemobbt wird. Der Richter will "Tatsachen, Fakten nach Zeit und Ort". Weder reicht ein Arztattest über "Depressionen durch Mobbing", weil der Arzt hierüber nicht Beweis erheben kann, noch genügt die bloße Schilderung des Mobbingopfers.
In den letzten Jahren ist das Phänomen Mobbing am Arbeitsplatz  erfreulicherweise deutlicher in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten, und hat die Rechtsprechung Maßstäbe zur Behandlung dieser Fälle gesetzt. Nach einer Statistik leiden schon 1,5 Mio. Menschen unter der Volksseuche Mobbing. Arbeitgeber und Arbeitsgerichte werden deshalb permanent efordert
bleiben. Eine Hilfe hat auf jeden Fall das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seit 2006 gebracht, wonach sich jeder Arbeitnehmer darauf berufen kann, dass er nicht aus Gründen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligt wird.   RA Dr. Burkhard Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 22.08.2009, Rubrik: Recht im Alltag