Aktuelle Pressemeldung

17.10.2009 00:00 Alter: 15 yrs
Von: Martin Jensch

Fahrräder im öffentlichen Straßenverkehr - Fahrrad und Verkehr

Kein rechtsfreier Raum für Radfahrer


Radfahren liegt im Trend. Umweltbewusstsein, teure Spritpreise, High Tec Materialien und ein immer dichteres Radwegenetz führen zu einer ständigen Zunahme von Radfahrverkehr auf öffentlichen Straßen. Immer häufiger wird aber auch über Radunfälle mit schwerwiegenden Folgen berichtet. Radfahren ist fahrerlaubnisfrei. Seit Anfang 2009 gelten erweiterte Rechtsvorschriften. Radfahrer müssen grundsätzlich die Fahrbahn benützen. Sie müssen in der Regel einzeln hintereinander fahren, nebeneinander, nur wenn der Verkehr nicht behindert wird, und auf Fahrradstraßen. Ebenso wie der Autofahrer, muss auch der Radfahrer möglichst weit rechts fahren, der Seitenabstand sollte ca. 1 m zum Fahrbahnrand betragen. Höchst kompliziert ist die Frage der Radwegbenutzungspflicht: Eine generelle Benutzungspflicht für Radwege, auf denen gemeinsamer Fuß- und Radverkehr stattfindet, besteht nicht mehr. Radfahrer müssen deshalb nur mehr dann Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung gekennzeichnet ist. Ohne die anordnenden Zeichen besteht keine Benutzungspflicht. Radwege, die aufgrund ihres Zustands nicht gefahrlos benutzt werden können, muss nicht gefahren werden (z.B. Schlaglöcher, Schnee, Vereisung). Ein aufgeschotterter Radweg ist für ein Rennrad ebenfalls nicht zumutbar. Sowohl rechte als auch linke Radwege können mit Kennzeichen versehen werden, und werden damit "verpflichtend". Sind beide Seiten verpflichtend gekennzeichnet, hat der Radfahrer die Wahl, welchen der beiden er benutzen will. Der "linke Radweg" ohne besondere Kennzeichnung darf nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist.
Ist nur der linke Radweg gekennzeichnet, der rechte aber nicht, muss der linke Radweg gleichwohl nicht benutzt werden, solange der Radfahrer - freiwillig - den nicht gekennzeichneten rechten Radweg benutzt. Ein nicht gekennzeichneter rechter Fahrtweg darf in jedem Fall benutzt werden, auch wenn links ein verpflichtender Radweg verläuft. Vorstehende Änderungen beruhen im wesentlichen auf der "zweiten Fahrradnovelle", die seit Anfang 2009 gilt. Einige Regelungen sind verwirrend und gewöhnungsbedürftig. Sie sollen insgesamt zur Förderung und Verbesserung der Sicherheit des Fahrradverkehrs umgesetzt werden. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen auf dem Gehweg fahren, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürften mit Fahrrädern die Gehwege benutzen. Fährt ein Kind unter 8 Jahren mit einem Erwachsenen, soll die Benutzung des Radwegs gestattet sein, jedenfalls soll dagegen nicht eingeschritten werden. Auch der Radfahrer muss innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Dies gilt nicht bei Fahren mit Fahrradbeleuchtung, die vorrangig die Erkennbarkeit des Fahrradfahrers für andere Verkehrsteilnehmer dient. 20 bis 25 km/h sind aber bei stark eingeschränkten Sichtverhältnissen schon zu schnell. Eine Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht nicht, demgegenüber jeder Kradfahrer dessen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von über 20 km/h erreichen kann, einen geeigneten Schutzhelm tragen muss. Dies klingt paradox. Der Gesetzgeber hat sich aber bislang nicht dazu durchringen können, den über 6 Millionen Radfahrern in Deutschland einen Schutzhelm zu verordnen. Allerdings gibt es erste Gerichtsurteile, die jedenfalls einem sportlich ambitionierten Fahrer das Nichtragen eines Helms als Mitverschulden bei einem ansonsten unverschuldeten Radunfall anlastet. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden. Die Leine muss in der Hand getragen, und darf nicht am Rad befestigt werden, weil die Leine dann im Notfall nicht in kurzer Zeit gelöst werden könnte. Auch der Radfahrer sollte Alkohol meiden. Ab 1,6 Promille wird dem Radfahrer die Fahrerlaubnis für sein Kraftfahrzeug entzogen, weil dann die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kfz in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Es ist also ein weit verbreiteter Irrglaube, dass wenn man ins Wirtshaus oder zu einer feucht fröhlichen Party fährt, dies mit dem Rad tun sollte. Das Gebot der Rücksichtignahme gilt natürlich auch für den Fahrradfahrer gegenüber dem Fußgänger, dem Pkw-Verkehr und dem anderen Radfahrer. Angesichts des Nebeneinander von Autofahrern, Radfahrern und Fußgängern, mit immer dichter werdenden Verkehr, sollte eine private Haftpflichtversicherung für den verantwortungsvollen Radfahrer unverzichtbar sein. Die finanziellen Folgen eines selbst verschuldeten Unfalls mit schwer verletztem Opfer, können andernfalls den lebenslangen finanziellen Ruin bedeuten. Solange es keine allgemeine Führerscheinpflicht gibt, ist es Aufgabe der Eltern, Schule und von Aufklärungskampagnen deutlich zu machen, und immer wieder in das Bewusstsein zu rufen, dass der Radfahrer sich nicht im rechtsfreien Raum bewegt, wie es häufig den Anschein macht, sondern dass für ihn grundsätzlich alle Regeln des Straßenverkehrsrechts gelten, und Verstöße Ahndung nach sich ziehen. RA Martin Jensch   Quelle: Der Neue Tag vom 17.10.2009, Rubrik: Recht im Alltag