Aktuelle Pressemeldung

28.05.2012 15:27 Alter: 12 yrs
Von: Burkhard Schulze

Pflege der Eltern - umsonst?

Besondere Pflegeleistungen werden bei der Erbenauseinandersetzung ausgeglichen - Verbesserung durch Erbrechtsreform


Irgendwann kommt der Zeitpunkt im Leben eines jeden, in dem er auf Pflege und Betreuung wegen Alter und/oder Krankheit angewiesen ist. Meist sind zu diesem Zeitpunkt die Kinder bereits erwachsen, berufstätig und haben eine eigene Familie. Oft trifft die Pflege dann den Sohn oder die Tochter, die entweder im selben  Haus oder doch in der Nähe wohnen. Für die auf Hilfe und Betreuung angewiesenen Eltern ist es allemal besser von Angehörigen, auch zusätzlich zum Pflegedienst umsorgt zu werden, erspart dies doch häufig den Umzug ins Alten- oder Pflegeheim und "konserviert" so das künftige Erbe. Häufig ist dieses Sich-kümmern nur schwer nach Zeit und Aufwand darzustellen. Einem Kind fällt es sicher auch schwer, die Eltern auf eine Vergütung anzusprechen. Damit einhergehen kann auch eine starke psychische Belastung, immer da zu sein und den geistig/körperlichen Abbau der Eltern miterleben zu müssen. Kommt es dann zum Erbfall, stehen die anderen Geschwister, von denen man unter Umständen in den vergangenen Jahren nur wenig gesehen und gehört hat, zur Aufteilung des Erbes entsprechend gleichen gesetzlichen Erbteilen an. Das Gesetz sieht hier vor, dass ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit oder auch durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen kann, in dem ihm aus dem Erbe vorab eine Vergütung als Ausgleich zusteht bevor der Nachlass geteilt wird, wie dies mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistung, und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Früher verlangte das Gesetz für diesen Anspruch nach § 2057 a BGB noch einen Verzicht dieses Abkömmlings auf eigenes berufliches Einkommen. Dieses Erfordernis wurde durch die Erbrechtsreform mit Wirkung zum 01.01.10 gestrichen. Denn es wurde schon immer als ungerecht kritisiert, dass derjenige der neben seinem Beruf die doppelte Belastung durch Pflegeleistungen auf sich genommen hatte, gegenüber dem benachteiligt wurde, der seine berufliche Tätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat, um Pflegeleistung zu erbringen. Obwohl das Gesetz erst seit 01.01.10 in Kraft getreten ist, erfasst es bei Erbfällen nach dem 01.01.10 auch solche Leistungen die schon vor diesem Stichtag erbracht wurden. Diese Ausgleichung findet auch nur unter den Kindern statt, so dass der überlebende Ehegatte zunächst den vollen gesetzlichen Erbteil erhält, und sodann der pflegende Abkömmling vorab seinen Anteil erhält und der Rest nochmals unter den Kindern aufgeteilt wird. Die gesetzliche Regelung ist gleichwohl streitanfällig. Es muss dargelegt werden, dass die Kosten für das Altenheim auf diese Weise eingespart wurden, und auf fremde Pflegekräfte verzichtet wurde. Der Umfang der Pflegeleistungen ist jedoch häufig schwer nach Zeit und Wert einzugrenzen. Geschwister sind gut beraten sich friedlich zu einigen. Sieht man aber eine solche Auseinandersetzung kommen, sollte der pflegende Abkömmling von vornherein eine Art Tagebuch zu Dokumentationszwecken führen. Die Vergütung setzt notfalls das Gericht fest. RA Dr. Schulze
Quelle: Der Neue Tag vom 18.02.2012, Rubrik „Recht im Alltag“