Aktuelle Pressemeldung

19.02.2011 00:00 Alter: 13 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Enterben -

Was tun wenn der gesetzliche Erbe leer ausgehen soll?



Sollen nicht die vom Gesetz vorgesehenen Personen (Kinder, Abkömmlinge) erben, ist eine testamentarische Regelung notwendig. Ein Testament dient jedoch nicht nur ausschließlich zur Erbeinsetzung, sondern auch zur Enterbung. Diese kann im Testament ausdrücklich vorgenommen werden, oder schlüssig dadurch, dass z.B. eine dritte Person als Alleinerbe bestimmt wird. Die Enterbung wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Enterbt man im Rahmen eines Testamentes eine pflichtteilsberechtigte Person, dies sind insbesondere Abkömmlinge des Erblassers, so steht dieser der Pflichtteil der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft, zu. So können grundsätzlich pflichtteilsberechtigte Kinder nicht vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Eine vollständige Enterbung ermöglicht der Gesetzgeber durch eine Pflichtteilsentziehung. Hier gelten gem. § 2333 BGB, der abschließend die Fallgruppen bei denen eine Entziehung möglich ist aufzählt, enge Voraussetzungen. Hat sich z.B. der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens gegenüber dem Erblasser, dessen Ehegatten, einen Abkömmling des Erblassers oder einer anderen dem Erblasser nahe stehenden Person gegenüber schuldig gemacht, kann ihm der Pflichtteil entzogen werden. Schwere und wiederholte Beleidigungen können nach der Rechtsprechung des BGH bereits ausreichend sein. Unproblematisch ist ein Entziehungsgrund dann gegeben, wenn der Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Ferner ist ein Pflichtteilsentzug möglich, wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel entgegen den Willen des Erblassers führt. Wegen des allgemeinen Wandels der Wertvorstellungen ist ein solcher Lebenswandel nur schwer feststellbar, so dass diese Fallgruppe in Praxis und Rechtsprechung an Bedeutung verloren hat. Die Entziehung des Pflichtteils ist im Testament vorzunehmen. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung des Testamentes bestehen, und im Testament ausdrücklich angegeben werden. Kommt es nach dem Erbfall zum Streit über die Frage der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung, so ist derjenige, der sich auf die Pflichtteilsentziehung beruft, dies ist in der Regel der testamentarische Erbe, für die Gründe beweisbelastet. Eine andere Möglichkeit nahezu die Wirkung einer vollständigen Enterbung zu erreichen, ist die vorweggenommene Erbfolge. So kann der Erblasser bereits bei Lebzeiten sein wesentliches Vermögen, z.B. Immobilien, auf die Person, die er als Erbe vorgesehen hatte, übertragen werden, um so die verfügbare Erbmasse gering zu halten. Zu berücksichtigen ist hierbei jedoch, dass je nachdem wie lang die Übertragung zu Lebzeiten zum Zeitpunkt des Erbanfalls zurückliegt, der Pflichtteilsberechtigte u.U. noch Pflichtteilsergänzungsansprüche haben kann. Dies ist dann anhand der sog. Abschmelzungsregelung des § 2325 Abs. 3 BGB im Einzelfall zu berechnen. Nach 10 Jahren bleibt die im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erfolgte Schenkung außer Betracht. Eine Enterbung führt aufgrund der Tatsache, dass das Pflichtteilsrecht die Testierfreiheit des Erblassers einschränkt, nicht immer dazu, dass der Enterbte vollständig leer ausgeht. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine vollständige Enterbung erreicht werden kann bzw. vorliegt. RA Dr. Schulze   Quelle: Der Neue Tag vom 19.02.11, Quelle: Recht im Alltag