Aktuelle Pressemeldung

19.03.2011 00:00 Alter: 13 yrs
Von: Martin Jensch

Der Vergütungsanspruch beim Werkvertrag

Einheitspreis/Pauschalpreis Nachforderungen trotz Restpreisvereinbarung?


Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet - § 631 BGB -. Hinter dieser vermeintlich einfachen Gesetzesformulierung verbirgt sich eine Vielzahl von Vereinbarungsmöglichkeiten. Rechtliche Auseinandersetzungen um die Höhe des Werklohns sind damit vorprogrammiert: Der Bauherr steht Angeboten des Werkunternehmers häufig entweder hilflos gegenüber oder er vertraut darauf, dass die beruhigende Äußerung des Bauunternehmers "da kommen wir schon zusammen, das mache ich Ihnen günstig". Der Verbraucher lässt sich häufig einen Kostenvoranschlag erstellen. Übernimmt der Unternehmer nicht die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags, ist der Kostenvoranschlag unverbindlich. Überschreitungen zwischen 10% und 25% muss der Unternehmer während der Bauausführung nicht einmal mitteilen. Darüber hinausgehende Erhöhungen muss der Unternehmer zwar während der Bauausführung mitteilen und der Bauherr kann dann kündigen, oft ist es aber dann zu spät den Unternehmer zu wechseln. Kostensicherheit kann hier am wenigsten entstehen. Im Baugewerbe wird deshalb oft unter Einbeziehung der Fertigungsordnung für Bauleistungen (VOB) ein Einheitspreisvertrag vereinbart, bei dem die Leistungen dem Grunde nach beschrieben und mit einem Einheitspreis versehen werden. Am Ende erfolgt Aufmaß und Abrechnung auf der Basis der vereinbarten Einheitspreise.
Ist hier die Menge nur in etwa vorberechnet, und sind unter Umständen nicht alle Leistungen in der Leistungsbeschreibung erfasst, ist der Unternehmer berechtigt "Nachträge" während der Bauausführung einzubringen für nicht vorgesehene Leistungen, die dann nachträglich zu bezahlen sind. Immer wieder ist zu beobachten, dass hier vom Unternehmer "schlanke Leistungsverzeichnisse" erstellt werden, und für den Bauherrn oft nicht erkennbar schon geschickt verpackt Schneisen für solche Nachträge angelegt sind. Trotzdem ist der Einheitspreisvertrag die häufigste Form der Werklohnvereinbarung für technisch und wirtschaftlich einheitliche Teilleistungen, deren Menge, Maß, Gewicht und Stückzahl angegeben werden kann.
Die Abrechnung erfolgt nach einem gemeinsam aufzunehmenden Aufmaß. Der Streit entzündet sich oft an nicht vorgesehenen Zusatzleistungen, weil für diese der Einheitspreis gerade nicht bestimmt ist.
Um als Bauherr kalkulieren zu können, wird häufig der Abschluss eines Pauschalpreisvertrags vereinbart. Es wäre aber weit gefehlt jeden Vertrag in dem sich das Wort "Pauschalpreis" befindet, auch als echten Pauschalpreisvertrag anzusehen.
Der Pauschalpreis bedeutet grundsätzlich, dass die Parteien unabhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen nach Vollendung des Werks einen bestimmten Preis bezahlen.
Hier muss besonders darauf geachtet werden, dass unter ein Angebot mit Einheitspreisen nicht nur der ermittelte Einheitspreis durchgestrichen und ein niedrigerer "Pauschalpreis" eingesetzt wird. Denn in einem solchen Fall kann auch angenommen werden, dass hier lediglich ein Einheitspreisvertrag vorliegt, bei dem nur ein Rabatt eingeräumt wurde. Besondere Vorsicht ist also geboten, wenn Einheitspreise ausgeworfen sind, und am Ende ein Pauschalpreis eingesetzt wird. Bei einer solchen detaillierten Leistungsbeschreibung kann es trotz "Pauschalpreis" zu rechtlichen Auseinandersetzungen bei Mengenänderungen, Wegfall einzelner Positionen und zusätzlichen Bauleistungen kommen. Wie auch sonst im Rechtsleben ist anzuraten vor dem oft großen Schritt zu einem Bauwerksvertrag vorbeugend Rechtsrat bei einem versierten Rechtsanwalt einzuholen. Die rechtliche Auseinandersetzung um strittigen Werklohn kann teuer werden. Das "Bauherrenrisiko" ist über eine Rechtsschutzversicherung, eben wegen dieser Kostenträchtigkeit, nicht versicherbar. RA Martin Jensch Quelle: Der Neue Tag vom 19.03.2011, Rubrik: Recht im Alltag