Aktuelle Pressemeldung

14.05.2011 00:00 Alter: 13 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nachehelichen Ehegattenunterhalt - Stärkung der Rechte der früheren Ehefrau


Nach § 1578 BGB bestimmt sich das Maß des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen. In vielen Fällen geht der geschiedene Ehegatte eine neue Ehe ein, aus der wieder Kinder hervorgehen. Dies kann die Leistungsfähigkeit des Ehegatten, der nun für 2 kinderbetreuende Frauen Unterhalt zu bezahlen hat, einschränken. Um die im Gleichrang mit der ersten Ehefrau stehende zweite Ehefrau zu berücksichtigen, hatte der Bundesgerichtshof die sog. Dreiteilungsmethode entwickelt, und sich über das gesetzliche Erfordernis des Unterhaltsanspruchs der ersten Ehefrau "nach den ehelichen Lebensverhältnissen" hinweggesetzt, und den Unterhalt - verkürzt ausgedrückt - zwischen der ersten Ehefrau, der zweiten Ehefrau und dem unterhaltspflichtigen Ehemann gedrittelt. Um sich über das Erfordernis der ehelichen Lebensverhältnisse hinwegzusetzen, führte der Bundesgerichtshof den Begriff der "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse" ein, der besagte, dass sich diese ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB eben ändern, wenn weitere Unterhaltspflichten hinzu kommen. Mit einem Paukenschlag hat das Bundesverfassungsgericht mit einem Beschluss vom 25.01.11
- 1 BvR 918/10 - diese Rechtsprechung für verfassungswidrig erachtet, weil sich diese Berechnungsmethode der sog. Dreiteilung von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts löse, und es durch ein eigenes Modell ersetze. Mit diesem Systemwechsel überschreite die Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, und verletze Art. 2 I GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG). Unterhaltspflichten die nach Rechtskraft der Scheidung entstehen, haben keinen Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen. Sie ändern nicht mehr den Bedarf der geschiedenen Ehe, verlagern also die Prüfung wieder auf die Ebene der Leistungsfähigkeit (§ 1581 BGB). Dies könnte tendenziell eine Stärkung der Rechte der früheren Ehefrau für ihre Unterhaltsansprüche darstellen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht gesagt, wie dieser Konflikt zwischen der ersten und der zweiten Ehefrau des unterhaltspflichtigen Mannes zu lösen ist. Denn auch die zweite Ehefrau oder auch die Mutter eines späteren nichtehelichen Kindes hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Nach übereinstimmender Auffassung in der Literatur hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sehr viele Fragen offen gelassen. Es wird nun die Praxis zeigen müssen, welche konkreten Auswirkungen dieses Urteil hat. Jedenfalls kann nicht mehr das verfügbare Einkommen nur gedrittelt werden zwischen allen Beteiligten. Denn die Konsequenz dieser Rechtsprechung - so das BVerfG - ist, dass der geschiedene Ehegatte in Folge der neuen Bedarfsermittlungsmethode (des BGH) regelmäßig weniger, selten das selbe, nie aber mehr erhält als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung. Wer durch die Drittelregelung durch Urteil oder Vergleich benachteiligt ist, kann im Wege der Abänderungsklage vorgehen, weil Urteile des Bundesverfassungsgerichts wie eine Gesetzesänderung wirken. Der Schritt muss aber wohl überlegt und mit anwaltschaftlicher Beratung vorgenommen werden. Das Prozessrisiko ist jedenfalls im Augenblick hoch. Man darf gespannt sein wie der BGH nach dieser "verfassungsgerichtlichen Ohrfeige" mit seinen nächsten Entscheidungen versuchen wird, vor allem bei Mangelfällen eine diesem Urteil gerecht werdende Lösung zu finden. RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 14.05.2011, Rubrik: Recht im Alltag