Aktuelle Pressemeldung

18.08.2011 00:00 Alter: 13 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Das befristete Arbeitsverhältnis

Vorteile und Gefahren


Seit rund 10 Jahren hat der Gesetzgeber, den dem Bedürfnis nach Flexibilität im Arbeitsmarkt mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein Instrument geschaffen, welches Arbeitsverhältnisse ermöglichen soll, ohne dass dieses ohne Kündigungsschutz endet.
Ein Arbeitsvertrag kann nach § 14 II 1 ohne sachlichen Grund bis zur Dauer von 2 Jahren befristet werden. Es ist möglich diese 2 Jahre auf 3 Verlängerungen zu erstrecken, wenn der erste Vertrag die 2-Jahresfrist nicht ausgeschöpft hat. Allerdings ist eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig wenn mit dem selben Arbeitgeber "bereits zuvor" ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht bedeutet dies, da der Wortlaut keine Einschränkung erhält, "ein lebenslängliches Vorbeschäftigungsverbot". Es wird vertreten, dass ein Unternehmer, der einmal einen Schüler während des Urlaubs oder in den Semesterferien beschäftigt hat, diese Person in ihrem späteren Berufsleben niemals mehr mit befristetem Vertrag einstellen kann. Hiergegen gibt es im Schriftum gewichtige Einwendungen, erwogen wird eine 3-Jahresfrist die zwischen der ersten Beschäftigung und dem befristeten Arbeitsvertrag liegen muss, oder ein sonstiger "innerer Zusammenhang" der beiden Beschäftigungsverhältnisse. In der Praxis ist jedoch von einer derartigen Auffassung abzuraten, da sich die Gerichte natürlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richten werden. Die Verlängerungen müssen innerhalb der befristeten Zeit verlängert werden. Ein nachträgliches "Anhängen" einer erneuten Befristung ist nicht möglich. Wird also bei der ersten Befristung der 2-Jahreszeitraum nicht ausgeschöpft, ist unabdingbar, dass die weiteren Befristungen jeweils vor dem Ende der laufenden Befristung erfolgt ist. Entstehen während der Befristung Sonderkündigungstatbestände (Schwebehinderung, Schwangerschaft etc.), beseitigen diese die zunächst vereinbarte Dr. Schulze