Aktuelle Pressemeldung

15.10.2011 00:00 Alter: 12 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Skifahren/Snowboarden mit Alkohol?

Strafen für betrunkene Skifahrer?


Jährlich suchen rund 20 bis 30 Mio. Wintersportler die Alpenländer auf. Allein in Österreich kommt es pro Saison zu rund 65 000 Skiunfällen mit ca. 15 Unfalltoten. Nach weit verbreitetem Verständnis gehört zu Urlaub und Freizeit der Alkohol. Die zahlreichen Skihütten werden auch schon mal als "Tankstellen" bezeichnet, die oft schon am frühen Vormittag aufgesucht werden. Zwar gibt es keinen eigenen Straftatbestand des Ski- Snowboardfahrens unter Alkoholeinfluss. Gleichwohl ist dies verboten, was schon aus § 1 der FIS-Regeln folgt, wonach jeder seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und dem Gelände - Schnee- und Witterungsverhältnissen anpassen muss. Kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden, erfolgt häufig von der Bergwacht verständigt die Polizei und leitet ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ein. Ergibt eine Blutprobe Alkoholgenuss, bedeutet dies eine empfindliche Strafschärfung. Eine festgelegte Grenze für erlaubten Alkoholgenuss gibt es beim Skifahren nicht. Während beim Autofahren die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille festgeschrieben ist und beim Fußgänger bei ca. 2,7 Promille, beim Radfahren mit ca. 1,7 Promille, wird man bei Skifahrer diese Grenze wie beim Autofahrer bei 1,1 Promille ansetzen müssen, weil der Wintersport mit hohen Geschwindigkeiten und Anforderungen an die Geschicklichkeit mindestens die selben Anforderungen wie an einen Autofahrer stellt. Auswirkungen hat dies auch für die private Haftpflichtversicherung. Diese kann den Versicherungsschutz versagen, so dass bei der verschuldeten Verletzung eines anderen Skifahrers die Verpflichtung zum Ersatz von Krankenhauskosten und Verdienstentgang ein existenzvernichtendes Ausmaß erreichen kann. Erfährt die deutsche Zulassungsstelle von einem solchen Unfall unter Alkoholeinfluss, kann sie sogar die deutsche Fahrerlaubnis entziehen, obwohl sich der Unfall nicht im Straßenverkehr ereignet hat. Mit Rücksicht auf sich selbst und die anderen, sollte die Party erst am Ende des Tages im Tal beginnen. Häufig wird übersehen, dass nach dem Skifahren noch der Pkw benötigt wird, und hier am Ausgang der Parkplätze mittlerweile häufig Alkoholkontrollen durch die Polizei durchgeführt werden. RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 15.10.2011, Rubrik: Recht im Alltag