Aktuelle Pressemeldung

19.11.2011 00:00 Alter: 12 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Keine Rechte bei Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?

Rechtlos bei Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft?


Ein alltäglicher Fall:
Ein Paar lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ein Partner hat ein Grundstück, auch der andere investiert Barvermögen und/oder Arbeitsleistung in dieses Vorhaben, damit man sich ein gemeinsames Heim schafft. Kann diese Investition beim Scheitern der Beziehung zurückverlangt werden? Die Vorschriften über den Vermögensausgleich bei Scheidung sind nicht anwendbar, da es an einer Ehe gerade fehlt. Das "Zusammenleben ohne Trauschein" wird aus den verschiedensten Gründen, häufig aber gerade deshalb gewählt, um bei deren Beendigung nicht den Belastungen von Scheidung, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung ausgesetzt zu sein. Weithin verbreitet ist deshalb die Vorstellung, dass bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen Rechte und Pflichten mehr bestehen. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben hier in jüngster Zeit einen bemerkenswerten Wandel
vollzogen. Mittlerweile ist z.B. die Mutter eines nichtehelichen Kindes hinsichtlich der Ansprüche wegen ihres Unterhalts bei Betreuung eines Kleinkindes der geschiedenen Mutter weitgehend gleichgestellt (§ 1615 l BGB). Danach hat die Mutter des nichtehelichen Kindes gegen den Vater einen Unterhaltsanspruch, jedenfalls bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, darüber hinaus aber, ebenso wie die geschiedene Mutter, wenn die Zahlung von Unterhalt über 3 Jahre hinaus der Billigkeit entspricht, wobei insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Aber auch im Vermögensbereich hat sich eine wesentliche Annäherung an das Güterrecht der beendeten Ehe angenähert: Zwar, so der Bundesgerichtshof, seien solche Zuwendungen nach wie vor keine "Schenkungen", die wegen groben Undanks bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widerrufen werden könnten. Der BGH nimmt aber jetzt ein schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis des zuwendenden Partners an. Wer sich für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft entscheide, entscheide sich zwar gegen die Rechtsform der Ehe, verzichte aber nicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen. Er betont, dass auch bei der nichtehelichen Lebensgemein-schaft das Vertrauen von Ehegatten ebenso wie bei einer Ehe in die lebenslange Dauer der Verbindung rechtlich geschützt sei. Die gegenteilige Auffassung sei mit Blick auf die hohe Scheidungsquote überholt, und eine unterschiedliche Behandlung sei nicht mehr überzeugend zu begründen. Der Partner, der Geld- oder Arbeitsleistungen in das vom anderen Partner errichtete Wohnhaus einwende, vertraue ebenso auf den Bestand dieser Beziehung, und dass ihm diese Zuwendung im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zugute kommt. Scheitert diese Beziehung, sei damit der Rechtsgrund für die Zuwendung entfallen, und Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien gegeben, würden aber unter dem Grundsatz von Treu und Glauben im einzelnen auszugestalten sein. Damit hat der Bundesgerichtshof der gesellschaftlichen Realität folgend, einen weiteren Baustein gesetzt, um von der "faktischen Lebensgemeinschaft" zur "Zusammenlebensrechtsgemeinschaft" überzugehen (BGH, Urteil vom 09.07.08 - XII ZR 179/05; Urteil vom 09.07.08 XII ZR 39/06). Der Schwerpunkt künftiger rechtlicher Auseinandersetzungen beim Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird also nicht so sehr die Frage sein, ob Ansprüche bestehen, sondern wie diese im einzelnen zu berechnen und durchzusetzen sind. RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 19.11.2011, Rubrik: Recht im Alltag