Aktuelle Pressemeldung

17.09.2011 00:00 Alter: 13 yrs
Von: Andreas Holz

Zivilprozesskosten - Das Finanzamt zahlt mit

Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs


Gerichtsverfahren ohne Rechtsschutzversicherung können teuer werden. Wer in einem Zivilprozess verliert, muss am Ende regelmäßig für die Gerichts- und Anwaltsgebühren aufkommen, hinzu kommen oft noch Sachverständigenkosten oder Zeugenauslagen. Steuerzahler ohne Rechtsschutzversicherung profitieren nun jedoch von einer durchaus überraschenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10). Kosten eines Zivilprozesses können demnach unabhängig vom Prozessgegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Damit ändert der BFH seine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung, wonach solche Kosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung die Steuerlast minderten. Wer Zivilprozesskosten absetzen will muss nach dem neuen BFH-Urteil nachweisen, dass der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich war wie ein Misserfolg. Mit anderen Worten: Die Chancen, den Zivilprozess zu gewinnen, mussten im Zeitpunkt der Klageerhebung bei mindestens 50 Prozent liegen. Wie dieser Nachweis zu führen ist und anhand welcher Kriterien die Finanzämter die Prozessaussichten prüfen werden, bleibt abzuwarten. Gerade in komplexen Rechtsgebieten – man denke zum Beispiel an unberechenbare Baurechtsstreitigkeiten oder seit Jahrzehnten umstrittene Konstellationen im Bereicherungsrecht – dürfte eine mindestens 50-prozentige Erfolgschance selbst für Juristen wohl nur schwer vorherzusagen sein. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden deshalb die Finanzämter schon zur Vermeidung einer Fülle von Einsprüchen die Prozesskosten im Normalfall auch berücksichtigen. Die Prozessflut vor deutschen Zivilgerichten nimmt dadurch sicherlich nicht ab. Allerdings wirken sich die Prozesskosten nur dann auf die Steuer aus, wenn sie den zumutbaren Eigenanteil für außergewöhnliche Belastungen überschreiten. Die Höhe des Eigenanteils ist wiederum von Jahreseinkommen, Familienstand und Kinderzahl abhängig. Die Kosten für außergerichtliche Beratung und Vertretung sind dagegen grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar.
RA Andreas Holz Quelle: Der Neue Tag vom 17.09.2011, Rubrik: Recht im Alltag