Aktuelle Pressemeldung

17.12.2011 00:00 Alter: 12 yrs
Von: Andreas Holz

Ehe, Scheidung und Karriere – Nachehelicher Unterhalt im Wandel der Zeit


Für viele Frauen ist die Eheschließung das Ende der Karriere und der Beginn von Haushaltsarbeit und Kindererziehung. Die Ausbildung wird abgebrochen oder gar nicht erst begonnen. Nach einer Scheidung kann dies Probleme mit sich bringen: Gesetz und Rechtsprechung haben nämlich Abschied genommen von der einst klassischen Rollenverteilung in der Ehe und stellen die Eigenständigkeit und Selbstverantwortung beider Ehegatten in den Mittelpunkt.
Wer während der Ehe als Hausfrau oder –mann daheim bleibt, kann daher nicht mehr davon ausgehen, dass ihm das Unterhaltsrecht auch nach einer Scheidung die Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht abverlangt. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass jeder Erwachsene in erster Linie für sich selbst sorgen muss – auch in finanzieller Hinsicht. Nach einer gewissen Übergangsphase ist daher der Wechsel in die Berufstätigkeit heutzutage nicht nur gesellschaftlich erwünscht, sondern sogar gesetzliches Leitbild. Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten können von daher nur übergangsweise auf fehlendes eigenes Berufseinkommen gestützt werden.
Auch hilft der Einwand, aufgrund der Ehe konnte eine Berufsausbildung nicht oder nur teilweise absolviert werden, nicht weiter. Das Gesetz kennt hier mit der Regelung des § 1575 BGB einen besonderen Unterhaltsanspruch, der in der Praxis oft übersehen wird. Wer nämlich wegen der Ehe eine Ausbildung überhaupt nicht begonnen oder diese abgebrochen hat, kann vom geschiedenen Ehegatten einen besonderen Unterhalt für die Finanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fordern.
Voraussetzung des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt ist zunächst, dass der geschiedene Ehegatte eine Schul- oder Berufsausbildung aufnimmt. Eben diese Ausbildung muss zuvor in Erwartung der Ehe oder während der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen worden sein. Der typische Fall ist die junge Frau, die sich bereits für einen Ausbildungsplatz beworben hat, diesen dann aber nach der Hochzeit ehebedingt nicht mehr annimmt. Nach der Scheidung kann sie die Kosten für die Wiederaufnahme der Ausbildung als Unterhalt fordern. Erforderlich ist dabei nicht unbedingt, dass die Ehe der einzige Grund für die fehlende oder nicht abgeschlossene Ausbildung ist.
Die nach der Scheidung aufgenommene Ausbildung muss der abgebrochenen Ausbildung zumindest gleichwertig sein. In Bezug auf Vergleichbarkeit kommt es laut Rechtsprechung auf das Sozialprestige der Tätigkeit an, nicht unbedingt auf das Berufsbild der ursprünglich angestrebten Tätigkeit. Schließlich muss die Ausbildung auch erwarten lassen, dass durch den erlernten Beruf der Unterhalt nachhaltig gesichert werden kann.
Ein Unterhaltsanspruch besteht auch für die Dauer einer Fortbildung oder Umschulung. Beides muss notwendig sein, um ehebedingte Nachteile auszugleichen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte während der Ehe nicht berufstätig war und daher seine Berufskenntnisse derart veraltet sind, dass er ohne Fortbildung auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle finden wird oder wenn der erlernte Beruf, zum Beispiel wegen des technischen Fortschritts, gar nicht mehr ausgeübt wird.
Wer also wegen der Ehe seine berufliche Karriere vernachlässigen musste, sollte spätestens nach einer Scheidung aktiv werden. Das Unterhaltsrecht liefert dabei eine Art Starthilfe für die Karriere nach der Ehe. Der Satz „Ich habe auf dem Arbeitsmarkt sowieso keine Chance“ zählt von daher in den meisten Fällen nicht. RA Andreas Holz Quelle: Der Neue Tag vom 17.12.2011, Rubrik: Recht im Alltag