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22.09.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Das Patientenrechtegesetz

Verbesserung der Rechtsstellung der Patienten bei Behandlungsfehlern? "Ärztepfusch" soll im Gesetz geregelt werden


Der Arzt soll helfen und heilen. Aber immer wieder kommt es zu Behandlungsfehlern und daraus resultierenden Schäden. Die Rechtsgrundlagen für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen haben sich als Richterrecht im Lauf der letzten Jahrzehnte entwickelt. Das Bundesjustizministerium hat jetzt einen Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von Patientinnen und Patienten (PatRG) vorgelegt und dem Bundesrat zugeleitet, der zum 01.01.2013 in Kraft treten soll. In das BGB eingefügt wird ein Untertitel „Behandlungsvertrag". Festgelegt ist, dass Heilmaßnahmen der Einwilligung des Patienten bedürfen, die Behandlung nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft zu erfolgen hat, und in verständlicher Weise zuvor über die Chancen und Risiken sowie Nebenwirkungen der geplanten medizinischen Maßnahme aufzuklären ist. Die Behandlung sei sorgfältig zu dokumentieren. Der Patient muss - allerdings nur auf Nachfrage (!) von einem solchen Fehler unterrichtet werden, andernfalls nur wenn die fehlende Unterrichtung seine Gesundheit gefährden würde. Es kommt zum Ausdruck, dass der Patient die Ursächlichkeit des ärztlichen Fehlers für den bei ihm eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen muss, es sei denn es liege grobe Fahrlässigkeit vor oder eine mangelhafte Dokumentation, weil sich in diesen Fällen die Beweislast umkehrt und der Arzt die fehlende Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden seinerseits beweisen muss. Schon vor seinem Inkrafttreten überwiegt die Kritik an diesem Gesetz. Das Gesetz bringe keine Besserstellung sondern fasse lediglich zusammen was die Rechtsprechung im Lauf der Jahre ohnehin schon als Grundsatz entwickelt hat. Tatsächlich ist schwer vorstellbar, dass eine Verbesserung der Rechte des Patienten hierdurch eintritt. Die mit der Materie Befassten, kennen die Grundsätze der Rechtsprechung ohnehin. Darüber hinaus können naturgemäß einige wenige Vorschriften nicht das in 30 Jahren entwickelte Richterrecht zusammenfassen. Es wird also weiterhin auf die Kenntnis und Anwendung des Richterrechts ankommen. Im Gegenteil könnte die Kodifizierung zu der irrigen Annahme verlassen, dass nur das gelten solle was im Gesetz enthalten ist, was einer Einschränkung der Rechtsgrundlagen gleich käme. Der Deutsche Anwaltsverein hat von Anfang an die damals neu gewählte Bundesregierung aufgefordert der Versuchung zu widerstehen, „wohlfeilen Handlungsbedarf" zu formulieren und charakterisierte das geplante Gesetz als „viel Lärm um nichts". Es wird also in der rechtlichen Auseinandersetzung weiterhin beim Ungleichgewicht zwischen dem um sein Recht kämpfenden Patienten und der Ärzteschaft bleiben, solange es nicht gelingt eine übergeordnete objektive Gutachterinstitution zu schaffen, die unvoreingenommen und objektiv Arztfehler beurteilt. Das Bundesgesundheitsministerium selbst geht von einer Spanne zwischen 40.000 bis 170.000 Behandlungsfehlern pro Jahr aus. Nach dem Bundesverband der Verbraucherzentralen gibt es Schätzungen, dass bis zu 17.000 Menschen jährlich an den Folgen eingeschleppter Keime versterben. Das Robert-Koch-Institut schätzt, dass in Deutschland mind. 4 Mensch täglich unnötigerweise an einer Krankenhausinfektion versterben. Es bedarf daher auch unter Geltung neuer gesetzlicher Bestimmungen kompetenter anwaltlicher Unterstützung, sei es gegenüber den Schlichtungsstellen oder vor Gericht. Immer mehr wird auch betont, dass der medizinische Dienst der Krankenkassen (im Eigeninteresse) Gutachten erholt, wenn der Verdacht von Behandlungsfehlern gegeben ist.
Beim Abschluss von Rechtsschutzversicherungen ist darauf zu achten, dass Vertragsrechtsschutz eingeschlossen ist, weil solche Ansprüche immer auch eine Verletzung des Heilbehandlungsvertrages darstellen. RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 22.09.2012, Rubrik: "Recht im Alltag"