Aktuelle Pressemeldung

< Pflege der Eltern - umsonst?
15.12.2012 00:00 Alter: 11 yrs
Von: Dr. Burkhard Schulze

Illoyale Vermögensverfügungen bei Scheidung und Trennung

Ehegatten sind bereits, sobald die Trennun vollzogen ist, verpflichtet gegenseitig Auskunft über ihren aktuellen Vermögensstand zu erteilen


Ein Großteil der Eheleute belässt es bei oder nach der Heirat beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand verwaltet jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen, schließt Lebensversicherungen und Sparverträge ab oder erwirbt Immobilien. Wird gemeinsames Vermögen, z.B. das Wohnhaus gemeinsam erworben, steht es rechnerisch jedem zur Hälfte zu. Bei Beendigung dieses Güterstands durch Scheidung werden die jeweiligen Vermögen der Ehegatten miteinander verglichen, das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten von seinem Endvermögen abgezogen und so der Zugewinn ermittelt. Wer den höheren Zugewinn während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz (Zugewinnausgleich - § 1378 BGB). Die Ehe wird geschieden wenn die Parteien ein Jahr getrennt gelebt haben. Es gehört zu den üblichen Auswirkungen der Entfremdung der Eheleute dem anderen im Zuge der Scheidung "möglichst wenig zu vergönnen", d.h. Eheleute versuchen im Trennungsjahr möglichst viel Vermögen "verschwinden zu lassen" oder "irgendwie zu verbrauchen", um am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags über weniger zu verfügen; bedeutet es doch, dass derjenige der mehr hat als der andere, die Hälfte davon abgeben müsste. Aber auch derjenige der den Zugewinnausgleichsanspruch hat, kann an ähnlichen Vermögensmanipulationen ein Interesse haben, weil er sein Vermögen noch vermindert und auf diese Weise seinen Anspruch gegen den anderen erhöht. Die Rechtsprechung hat dafür die Rechtsfigur der "illoyalen Vermögensminderung" entwickelt. Diese besagt, dass dann wenn ein entsprechender Verdacht, für den allerdings konkrete Anhaltspunkte dem Gericht vorgetragen werden müssen, besteht, auf Auskunft über den Verbleib solchen Vermögens geklagt werden kann. Wird keine befriedigende Auskunft erteilt, wird dieses Vermögen fiktiv dem Endvermögen zugerechnet, und so der Verteilung im Zugewinnausgleich zugeführt. Gerade solche von der Rechtsprechung verlangten "konkreten Anhaltspunkte" sind häufig schwer nachzuweisen, so dass dieser Anspruch in der Praxis eher selten durchzusetzen ist.
Im Rahmen der Güterrechtsreform gilt seit 01.09.09 eine wesentliche Beweiserleichterung zugunsten des benachteiligenden Ehegatten - § 1375 Abs. 2 BGB -. Die Ehegatten sind bereits, sobald die Trennung vollzogen ist, verpflichtet gegenseitig Auskunft  über ihren aktuellen Vermögensstand zu erteilen. Zum Zeitpunkt der Trennung, hat der Gesetzgeber eine Beweislastregel aufgestellt, dass dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, dass die Vermögensminderung nicht auf unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte, Verschwendung von Vermögen oder Handlungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, beruht. Gelingt dieser Beweis nicht, wird diese Vermögensminderung, die in der Trennungszeit eingetreten ist, dem Endvermögen hinzugerechnet, und unterliegt damit dem Zugewinnausgleich. Diese von der Praxis schon lange geforderte Regelung ist sehr zu begrüßen und hat den Bestrebungen der Ehegatten, wegen des "drohenden" Zugewinnausgleichs ihr Vermögen zu vermindern und zu verschieben, einen wirksamen Riegel vorgeschoben. Die Verfahren wegen des Verdachts illoyaler Vermögensverfügungen im Rahmen von Scheidungsverfahren haben sich seit Einführung dieser Vorschrift drastisch verringert, weil die Beweislastumkehr für Verfügungen während der Trennungszeit den Anreiz zur Vornahme solcher benachteiligender Handlungen weitestgehend beseitigt hat. RA Dr. Schulze Quelle: Der Neue Tag vom 22.09.2012, Rubrik: "Recht im Alltag"