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- Rechtsschutzversicherung Photovoltaikanlagen sind Anlagen auf dem Dach von Bauwerken oder Freilandanlagen, die durch Sonnenenergie Strom erzeugen, der in das Netz eingespeist wird. Staatliche Förderung gewährt das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), welches im Jahr 2000 in Kraft trat. Die photovoltaische Energiewandlung erfolgt durch Solarzellen (Solarmodule). Der Erwerber errichtet die Anlagen durch Abschluss eines entsprechenden Werkvertrags mit dem Lieferanten, und schließt mit dem Stromversorger einen Abnehmervertrag. Diese Anlagen können Mängel aufweisen, sei es bei den Modulen, Nichterreichung der vereinbarten Leistung oder Fehlern bei der Montage. Häufig wird die Dachhaut durchstoßen und das Dach dadurch undicht. Die Anlage ist mangelhaft, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignen, oder wenn sie nicht die für die gewöhnliche Verwendung erforderliche Eignung oder Beschaffenheit aufweist, die von einer solchen Anlage nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist (§ 434 Abs. 1 Ziff. 1, 2 BGB). Der Käufer kann vom Verkäufer Nacherfüllung (Mängelbehebung) verlangen, und wenn der Verkäufer hierzu nicht bereit ist oder diese nicht gelingt, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder sonst Schadensersatz zu verlangen - § 437 BGB -. Häufig zeigen sich solche Mängel erst nach einer längeren Betriebszeit, so dass es entscheidend darauf ankommt, wann solche Ansprüche des Käufers verjähren. Handelt es sich bei Lieferung und Montage einer solchen Photovoltaikanlage um eine bewegliche Sache, tritt die Verjährung innerhalb von 2 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein. Handelt es sich um ein Bauwerk, tritt die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Ziff. 2 in 5 Jahren ein. Die Einordnung einer Photovoltaikanlage ist heftig umstritten. Erstmals hat jetzt das OLG Bamberg (Urteil vom 12.01.12, Az. 6 W 38/11) entschieden, dass für eine Freiland-Photovoltaikanlage durch in den Boden gerammte Pfähle mit dem Grundstück wesentlich verbunden sei, so dass es sich um ein Bauwerk handele. Soweit ersichtlich, wird diese Entscheidung auch für eine Aufdachanlage entsprechend herangezogen, denn auch hier findet eine fest Verbindung mit dem Dach statt. Besonders zu beachten ist, dass in den entsprechenden Werklieferungsverträgen regelmäßig die 2-jährige Verjährungsfrist vertraglich vereinbart ist. Eine solche Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist durch allgemeine Geschäftsbedingung ist gegenüber dem Kunden nach § 309 Nr. 8 b ff BGB rechtlich unwirksam. Die Entscheidung des OLG Bamberg ist nach zutreffender Ansicht entsprechend auf ähnliche Bauwerke, wie Windkraftanlagen, Biomasseanlagen und sonstige zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienende Anlagen entsprechend anwendbar, und deshalb von nicht zu überschätzender Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht aus. Ob eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, hängt davon ab ob eine Vertragsrechtsschutzversicherung abgeschlossen ist. Rechtsschutzversicherungen lehnen aber auch in diesem Fall häufig Deckungsschutz für einen entsprechenden Gewährleistungsrechtsstreit des Käufers ab, weil der Betreiber einer PV-Anlage im steuerlichen Sinne Unternehmer ist, so dass keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis mehr vorliegt, sondern der freiberufliche oder sonstige selbständige Bereich betroffen ist, der nicht versichert sei. Das OLG Celle hat in der Entscheidung vom 02.12.10, 8 U 131/10 jedoch entschieden, dass trotz der steuerlichen Einordnung als Unternehmer es sich bei der Anbringung einer Photovoltaikanlage noch um den Bereich der Verwaltung privaten Vermögens handelt, und damit die primäre Risikobeschreibung "für den privaten Bereich" auch gilt. In dem entschiedenen Fall ging es um Rechtsschutz für eine Anlage mit Anschaffungskosten von immerhin 243.000,00 €, bei einem jährlichen Umsatz von 29.700,00 €. Eine Gegenmeinung vertritt insoweit bislang lediglich das LG Amberg in einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.03.12, Az. 12 S 1192/11. Dieses Gericht geht davon aus, dass der Erwerb einer PV-Anlage auf die Verschaffung einer berufsmäßigen Einnahmequelle ziele und deshalb eine private Vermögensverwaltung nicht mehr vorliege. Nach § 26 (1) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung besteht deshalb in solchen Fällen kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Bei dieser Rechtslage kommt es entscheidend auf die jeweilige Rechtsschutzversicherung und deren Einordnung an. Es empfiehlt sich in jedem Fall vor dem Kauf einer PV-Anlage einen Rechtsschutzversicherungsvertrag für selbständige Tätigkeit abzuschließen bzw. auf eine solche zu erweitern. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Burkhard Schulze, Rechtsanwalt
Photovoltaikanlagen - Windkraftanlagen - Biomasseanlagen - Blockheizkraftwerke
5-jährige Gewährleistungsfrist - neues Urteil des OLG Bamberg
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- Rechtsschutzversicherung Photovoltaikanlagen sind Anlagen auf dem Dach von Bauwerken oder Freilandanlagen, die durch Sonnenenergie Strom erzeugen, der in das Netz eingespeist wird. Staatliche Förderung gewährt das erneuerbare Energien-Gesetz (EEG), welches im Jahr 2000 in Kraft trat. Die photovoltaische Energiewandlung erfolgt durch Solarzellen (Solarmodule). Der Erwerber errichtet die Anlagen durch Abschluss eines entsprechenden Werkvertrags mit dem Lieferanten, und schließt mit dem Stromversorger einen Abnehmervertrag. Diese Anlagen können Mängel aufweisen, sei es bei den Modulen, Nichterreichung der vereinbarten Leistung oder Fehlern bei der Montage. Häufig wird die Dachhaut durchstoßen und das Dach dadurch undicht. Die Anlage ist mangelhaft, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignen, oder wenn sie nicht die für die gewöhnliche Verwendung erforderliche Eignung oder Beschaffenheit aufweist, die von einer solchen Anlage nach der Verkehrsauffassung zu erwarten ist (§ 434 Abs. 1 Ziff. 1, 2 BGB). Der Käufer kann vom Verkäufer Nacherfüllung (Mängelbehebung) verlangen, und wenn der Verkäufer hierzu nicht bereit ist oder diese nicht gelingt, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder sonst Schadensersatz zu verlangen - § 437 BGB -. Häufig zeigen sich solche Mängel erst nach einer längeren Betriebszeit, so dass es entscheidend darauf ankommt, wann solche Ansprüche des Käufers verjähren. Handelt es sich bei Lieferung und Montage einer solchen Photovoltaikanlage um eine bewegliche Sache, tritt die Verjährung innerhalb von 2 Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein. Handelt es sich um ein Bauwerk, tritt die Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Ziff. 2 in 5 Jahren ein. Die Einordnung einer Photovoltaikanlage ist heftig umstritten. Erstmals hat jetzt das OLG Bamberg (Urteil vom 12.01.12, Az. 6 W 38/11) entschieden, dass für eine Freiland-Photovoltaikanlage durch in den Boden gerammte Pfähle mit dem Grundstück wesentlich verbunden sei, so dass es sich um ein Bauwerk handele. Soweit ersichtlich, wird diese Entscheidung auch für eine Aufdachanlage entsprechend herangezogen, denn auch hier findet eine fest Verbindung mit dem Dach statt. Besonders zu beachten ist, dass in den entsprechenden Werklieferungsverträgen regelmäßig die 2-jährige Verjährungsfrist vertraglich vereinbart ist. Eine solche Verkürzung der 5-jährigen Verjährungsfrist durch allgemeine Geschäftsbedingung ist gegenüber dem Kunden nach § 309 Nr. 8 b ff BGB rechtlich unwirksam. Die Entscheidung des OLG Bamberg ist nach zutreffender Ansicht entsprechend auf ähnliche Bauwerke, wie Windkraftanlagen, Biomasseanlagen und sonstige zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen dienende Anlagen entsprechend anwendbar, und deshalb von nicht zu überschätzender Bedeutung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage steht aus. Ob eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, hängt davon ab ob eine Vertragsrechtsschutzversicherung abgeschlossen ist. Rechtsschutzversicherungen lehnen aber auch in diesem Fall häufig Deckungsschutz für einen entsprechenden Gewährleistungsrechtsstreit des Käufers ab, weil der Betreiber einer PV-Anlage im steuerlichen Sinne Unternehmer ist, so dass keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis mehr vorliegt, sondern der freiberufliche oder sonstige selbständige Bereich betroffen ist, der nicht versichert sei. Das OLG Celle hat in der Entscheidung vom 02.12.10, 8 U 131/10 jedoch entschieden, dass trotz der steuerlichen Einordnung als Unternehmer es sich bei der Anbringung einer Photovoltaikanlage noch um den Bereich der Verwaltung privaten Vermögens handelt, und damit die primäre Risikobeschreibung "für den privaten Bereich" auch gilt. In dem entschiedenen Fall ging es um Rechtsschutz für eine Anlage mit Anschaffungskosten von immerhin 243.000,00 €, bei einem jährlichen Umsatz von 29.700,00 €. Eine Gegenmeinung vertritt insoweit bislang lediglich das LG Amberg in einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 21.03.12, Az. 12 S 1192/11. Dieses Gericht geht davon aus, dass der Erwerb einer PV-Anlage auf die Verschaffung einer berufsmäßigen Einnahmequelle ziele und deshalb eine private Vermögensverwaltung nicht mehr vorliege. Nach § 26 (1) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung besteht deshalb in solchen Fällen kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit. Bei dieser Rechtslage kommt es entscheidend auf die jeweilige Rechtsschutzversicherung und deren Einordnung an. Es empfiehlt sich in jedem Fall vor dem Kauf einer PV-Anlage einen Rechtsschutzversicherungsvertrag für selbständige Tätigkeit abzuschließen bzw. auf eine solche zu erweitern. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an: Dr. Burkhard Schulze, Rechtsanwalt